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Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen

WÄRMEPUMPEN MIT THERMISCHER SPEICHERUNG

1. Zielsetzungen

Die Zielsetzungen dieses Programms sind die Durchführung theoretischer und experimenteller Entwicklungsprogramme auf dem Gebiet der Wärmepumpensysteme sowie die Schaffung eines zentralen Sammel-, Vergleichs- und Verteilerzentrums für den Informationsaustausch auf dem Gebiet von Wärmepumpen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf diesem Gebiet.

Dieses Programm beschränkt sich auf Wärmepumpen mit thermischer Speicherung für die Erzeugung von Wärme für nichtindustrielle Zwecke, wie z. B. Raumheizung und Warmwasseraufbereitung unter Verwendung des Kompressionskreislaufes, wobei somit der Absorptionskreislauf ausgeschlossen wird.

2. Mittel

Alle Vertragschließenden Parteien werden die in Absatz 3 dieses Anhanges für die Vertragschließenden Parteien bezeichneten und erläuterten spezifischen Projekte bezüglich der Demonstration eines Wärmepumpensystems mit thermischer Speicherung durchführen.

Die Vertragschließenden Parteien werden ebenso Daten über die Entwicklungsprogramme auf dem Gebiet der Wärmepumpen sammeln und austauschen, einschließlich jener in den Bereichen der Forschung, Erprobung, Konstruktion, Auswertung, Erzeugung und Anwendung von Wärmepumpen samt direkt damit im Zusammenhang stehenden Bauteilen.

3. Aufgaben der Vertragschließenden Parteien

Projekt

4. Beauftragter

Republik Österreich.

5. Sonderaufgaben des Beauftragten

(a) Innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Inkrafttreten dieses Anhanges erarbeitet der Beauftragte nach Fühlungnahme mit jeder Vertragschließenden Partei ein detailliertes Arbeitsprogramm über die Form und den Umfang der von jeder Vertragschließenden Partei erforderlichen Daten und Berichte über ihr Projekt für das Kalenderjahr 1977 und unterbreitet ihn dem Exekutivkomitee zur Genehmigung. Bis spätestens 1. Dezember jedes Jahres danach hat der Beauftragte ein Arbeitsprogramm für jedes darauffolgende Jahr vorzulegen. Das Arbeitsprogramm wird vom Exekutivkomitee einstimmig genehmigt.

(b) Der Beauftragte wird gewährleisten, daß für die Vertragschließenden Parteien eine Einrichtung besteht, durch die sie mit den Verantwortlichen für die zu diesem Programm geleistete Arbeit in Kontakt treten.

(c) Um eine weitere Zusammenarbeit auf diesem Gebiet herbeizuführen, kann der Beauftragte die Abhaltung von Expertentagungen über Wärmepumpen mit thermischer Speicherung anberaumen und dem Exekutivkomitee vorschlagen.

6. Finanzierung

Die Finanzierung hat durch die Vertragschließenden Parteien im Einklang mit Artikel 5 Abs. a Z 1 dieses Übereinkommens zu erfolgen.

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(a) Wirkungsbereich. Das von den Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm umfaßt gemeinsame Forschung und Entwicklung, Demonstrationsanlagen und den Austausch von Informationen über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung.

(b) Art der Durchführung. Jede Vertragschließende Partei führt das Programm durch, indem sie gemäß den Bestimmungen des beiliegenden Anhanges eines oder mehrere der Projekte übernimmt. (c) Projektkoordination und Zusammenarbeit. Die Vertragschließenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit an den im beiliegenden Anhang enthaltenen verschiedenen Projekten sowie bei der Förderung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aller Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung zusammenarbeiten.

(d) Zusätzliche Projekte. Zusätzliche Projekte können dem Programm durch Abänderung des beiliegenden Anhanges zu diesem Übereinkommen gemäß Art. 10 Abs. c dieses Übereinkommens beigefügt werden.

Bundesrecht Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen

(a) Oberaufsicht. Die Aufsicht über das Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel gebildeten Exekutivkomitee.

(b) Mitglieder. Dem Exekutivkomitee gehört je ein von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied für das Exekutivkomitee für den Fall, daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.

(c) Aufgaben. Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes

(d) Verfahrensweise. Das Exekutivkomitee hat seine Aufgaben im Einklang mit den folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen

(e) Stimmabgabe.

(f) Berichterstattung. Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig – zumindest jährlich – über den Fortschritt des Programms Bericht zu erstatten.

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(a) Bestellung. In dem Anhang zu diesem Übereinkommen ist ein Beauftragter namhaft gemacht.

(b) Handlungsvollmacht im Namen der Beteiligten. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Übereinkommens hat der Beauftragte alle zur Wahrnehmung seiner im Anhang zu diesem Übereinkommen festgelegten Funktionen erforderlichen Rechtsgeschäfte zu vollziehen. (c) Austausch. Eine Vertragschließende Partei kann bei einhelliger Zustimmung des Exekutivkomitees anstelle der von ihr namhaft gemachten Vertragschließenden Partei oder jedes anderen von ihr namhaft gemachten Beauftragten einen anderen Rechtsträger als Beauftragten namhaft machen. Die Annahme aller danach erfolgten Abänderungen zu diesem Übereinkommen und seinem Anhang sowie die Abmachungen für die Übertragung der Aufgaben des Beauftragten bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Exekutivkomitees. (d) Rücktritt. Der Beauftragte hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist das Exekutivkomitee davon schriftlich benachrichtigt, sofern

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(a) Durchführung der Projekte. Der Beauftragte ist dem Exekutivkomitee für die Durchführung seiner Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen, seinem Anhang sowie den Entscheidungen des Exekutivkomitees verantwortlich.

(b) Informationen und Berichterstattung. Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee diejenigen Informationen über den Anhang zu diesem Übereinkommen zu geben, die das Komitee anfordert, und ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahres, einen Bericht über den Zustand des Anhanges zu diesem Übereinkommen vorzulegen.

(c) Personal. Es obliegt dem Beauftragten, das für die Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Personal gemäß den vom Exekutivkomitee erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen. Der Beauftragte kann sich im Bedarfsfall der Dienste jenes Personals bedienen, das von anderen Vertragschließenden Parteien (oder von den von Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Organisationen oder Rechtsträgern) eingestellt wurde und dem Beauftragten durch Abstellung oder auf anderem Wege zur Verfügung gestellt wird, dies jedoch nach Maßgabe der zwischen der Vertragschließenden Partei und dem Arbeitgeber dieses Personals zu treffenden Abmachungen.

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(a) Kosten für Forschung.

Österreich

$

150 000

Kommission der Europäischen Gemeinschaften (CEC)

$

80 000

Dänemark

(entfällt)

Deutschland

$

50 000

Irland

$

32 000

Italien

$

215 000

Niederlande

$

50 000

Schweden

$

40 000

Schweiz

$

40 000

USA

$

1 000 000

(b) Sonstige Kosten. Jede Vertragschließende Partei hat ebenso alle sonstigen Kosten zu tragen, die ihr aus der Durchführung dieses Übereinkommens erwachsen, einschließlich der Kosten für die Erstellung oder Übersendung von Berichten sowie der Kosten für die Vergütung der im Zusammenhang mit der bei dem jeweiligen Projekt durchgeführten Arbeit entstandenen Reise- und sonstigen Spesen seiner Angestellten.

(c) Finanzerklärung. Spätestens drei Monate nach Abschluß jedes Finanzjahres hat jede Vertragschließende Partei dem Exekutivkomitee einen detaillierten Finanzbericht über die für das Projekt während des Finanzjahres getätigten Ausgaben vorzulegen. Jede Vertragschließende Partei hat dem Exekutivkomitee auf dessen Ersuchen zusätzliche Finanzunterlagen über die Ausgaben für das Projekt zur Verfügung zu stellen, um damit zu gewährleisten, daß jedes Projekt im Einklang mit diesem Übereinkommen durchgeführt wird.

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(a) Befugnisse des Exekutivkomitees. Die Veröffentlichung, Verteilung, Weitergabe, Sicherung sowie das Eigentum der aus der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Informationen sowie des daraus entstehenden geistigen Eigentums sind vom Exekutivkomitee im Einklang mit diesem Übereinkommen einstimmig festzulegen.

(b) Veröffentlichungsrecht. Nur nach Maßgabe der für Patente und Urheberrechte geltenden Einschränkungen dieses Übereinkommens haben die Vertragschließenden Parteien das Recht, alle im Rahmen dieses Programms zur Verfügung gestellten oder daraus entstehenden Informationen, ausgenommen geschützte Informationen, zu veröffentlichen, jedoch dürfen sie diese nicht im Hinblick auf Gewinn veröffentlichen, außer das Exekutivkomitee genehmigt es einstimmig, oder regelt es durch Vorschrift. All diese Informationen sind den Vertragschließenden Parteien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(c) Geschützte Informationen. Die Vertragschließenden Parteien haben im Einklang mit diesem Artikel, den Gesetzen ihrer jeweiligen Länder sowie dem Völkerrecht alle zur Wahrung geschützter Informationen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind unter dem Begriff „geschützte Informationen“ Informationen vertraulicher Natur, wie Betriebsgeheimnisse und „know-how“ zu verstehen (zum Beispiel Computerprogramme, Konstruktionsregeln und -techniken, die chemische Zusammensetzung von Stoffen, oder Herstellungsmethoden, Verfahren oder Bearbeitungsarten), die entsprechend gekennzeichnet sind, sofern solche Informationen

(e) Berichte über die Arbeit am Programm. Berichte über entstehende Informationen und bereits vorhandene Informationen, die für ein Projekt erforderlich sind und dafür verwendet werden, einschließlich geschützte Informationen, haben von der das Projekt durchführenden Vertragschließenden Partei an alle Vertragschließenden Parteien zu ergehen. Es ist die Aufgabe jeder Vertragschließenden Partei, Informationen zu bezeichnen, die im Sinne dieses Artikels als geschützte Informationen gelten, und zu gewährleisten, daß sie entsprechend gekennzeichnet sind. Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee über alle gemäß dem Anhang zu diesem Übereinkommen geleisteten Arbeiten sowie deren Ergebnisse (entstehende Informationen), außer geschützte Informationen, zusammenfassende Berichte zu liefern.

(f) Benützungsbewilligung für geschützte Informationen. Jede Vertragschließende Partei erklärt sich einverstanden, den Vertragschließenden Parteien, ihren Regierungen und den von ihnen namhaft gemachten Staatsangehörigen ihrer jeweiligen Länder für alle für ihr eigenes Projekt notwendigen und darin verwendeten bereits vorhandenen geschützten Informationen, die sie besitzt oder über die sie verfügt, sowie für alle entstehenden geschützten Informationen eine Benützungsbewilligung zu erteilen, und zwar

(g) Lizenzvergabe für projektnotwendige Patente. Die Lizenzen für Patente, die das alleinige Eigentum einer Vertragschließenden Partei sind oder über die sie verfügt und die für die Verwendung in einem Projekt benötigt werden, sind der das Projekt durchführenden Vertragschließenden Partei zur Verwendung in nur diesem Projekt kostenlos zu erteilen. Besitzt oder verfügt eine Vertragschließende Partei nur über Teile dieser Patente, dann hat die Vertragschließende Partei danach zu trachten, den ihr möglicherweise erwachsenden Vorteil zu verringern oder womöglich gänzlich abzuschaffen.

(h) Entstehende Erfindungen. Das Eigentumsrecht an Erfindungen, die im Zuge oder im Rahmen eines Projektes gemacht oder entwickelt werden (entstehende Erfindungen), besitzt in allen Ländern die Vertragschließende Partei, die die Erfindung gemacht hat. Informationen über Erfindungen, für die die Vertragschließende Partei Patentschutz erwerben will, darf von den anderen Vertragschließenden Parteien erst dann veröffentlicht oder öffentlich bekanntgegeben werden, bis ein Patentansuchen eingereicht ist; dies jedoch mit der Maßgabe, daß diese Einschränkung bezüglich der Veröffentlichung oder Bekanntgabe einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhaltes dieser Informationen nicht überschreitet. Es obliegt der erfindungseignenden Vertragschließenden Partei, Berichte entsprechend zu kennzeichnen, die Erfindungen bekanntgeben, welche keinen entsprechenden Schutz genießen, da kein Patentansuchen eingereicht wurde.

(i) Benützungsbewilligung für Erfindungen. Jede Vertragschließende Partei erklärt sich bereit, den Vertragschließenden Parteien, ihren Regierungen sowie den von ihnen namhaft gemachten Staatsangehörigen ihrer jeweiligen Länder, für alle bereits vorhandenen Erfindungen, die von Patenten geschützt werden, deren Eigentums- oder Verfügungsrecht sie besitzt und die zur Anwendung der Ergebnisse ihres Projektes notwendig sind und im Rahmen des Projektes verwendet werden, sowie für alle entstehenden Erfindungen Benützungsbewilligungen zu verteilen,

(j) Urheberrechte. Der Beauftragte oder jede Vertragschließende Partei kann für die eigenen Projektergebnisse die zum Schutze des im Rahmen eines Projektes entstandenen urheberrechtlichen Materials erforderlichen entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Erworbene Urheberrechte sind das Eigentum dieser Vertragschließenden Partei oder dieses Beauftragten, vorausgesetzt jedoch, daß die Vertragschließenden Parteien dieses Material vervielfältigen und verteilen können, aber nicht im Hinblick auf Gewinn veröffentlichen dürfen.

(k) Erfinder und Autoren. Jede Vertragschließende Partei wird unbeschadet jeglicher in ihren Staatsgesetzen vorgesehenen Autorenrechte alle notwendigen Schritte unternehmen, um von ihren Autoren und Erfindern die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderliche Zusammenarbeit zu erwirken. Jede Vertragschließende Partei übernimmt die Verpflichtung, die nach den Gesetzen ihres Landes für ihre Arbeitnehmer geltenden Gebühren oder Vergütungen zu zahlen.

(l) Definition von „Staatsangehörige“. Die Vertragschließenden Parteien können Richtlinien zur Definition des Begriffes „Staatsangehörige“ einer Vertragschließenden Partei erlassen. Meinungsverschiedenheiten, die von den Vertragschließenden Parteien nicht beigelegt werden können, sind gemäß Artikel 8 Abs. d dieses Durchführungsübereinkommens beizulegen.

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Keine Vertragschließende Partei ist dazu verpflichtet, einer anderen Vertragschließenden Partei für die im Zuge der Durchführung des Programms erlittenen Verluste oder Schäden Ersatz- oder Beitragsleistungen zu erbringen.

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(a) Erfüllung von Formalitäten. Jede Vertragschließende Partei hat im Rahmen der geltenden Gesetze nach besten Kräften zu trachten, die Erfüllung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zur Durchführung jedes oder aller in dem Anhang zu diesem Übereinkommen genannten Projekte, an denen sie sich beteiligt, erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Geräten und Geldüberweisungen verbunden sind.

(b) Geltende Gesetze. Bei der Durchführung des Übereinkommens sowie der im Anhang zu diesem Übereinkommen enthaltenen verschiedenen Projekte unterliegen die Vertragschließenden Parteien im Bedarfsfall der Zuteilung von Geldmitteln durch die entsprechende Regierungsbehörde sowie den für die jeweiligen Vertragschließenden Parteien geltenden Verfassungen, Gesetzen und Vorschriften, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, der Gesetze, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Vergabe von Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für Anteile an solchen Verträgen, die Regierungsbeamten zukommen.

(c) Beschlüsse des Verwaltungsrates der Agentur. Die Vertragschließenden Parteien haben in entsprechender Weise den Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Energiebereich sowie allfälligen Abänderungen derselben und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsrates der Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der Richtlinien berührt dieses Übereinkommen nicht, es bleibt vielmehr gemäß den vorliegenden Bestimmungen in Kraft.

(d) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt wird, ist einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen Vertragschließenden Parteien zu bestimmen sind, wobei letztere auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestimmen. Können sich die betroffenen Vertragschließenden Parteien bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofes diese Verpflichtung aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens und allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften zu entscheiden; seine Entscheidung über eine Tatsachenfrage ist endgültig und für die Vertragschließenden Parteien bindend.

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(a) Beitritt neuer Vertragschließender Parteien. Agenturländer. Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees steht der Beitritt zu diesem Übereinkommen der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes offen (oder einer von der betreffenden Regierung namhaft gemachten nationalen Behörden, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder einem sonstigen Rechtsträger), die dieses Übereinkommen unterzeichnet, die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei übernimmt und sich bereit erklärt, mindestens ein im Anhang zu diesem Übereinkommen bezeichnetes Projekt durchzuführen. Dieser Beitritt einer Vertragschließenden Partei wird bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die neue Vertragschließende Partei oder ihrem Beitritt dazu sowie bei der Annahme aller darauf erfolgenden Abänderungen wirksam.

(b) Beitritt neuer Vertragschließender Parteien. Andere OECD-Länder. Die Regierung jedes Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat dazu eingeladen werden, unter den in Absatz a oben genannten Bedingungen eine Vertragschließende Partei dieses Übereinkommens zu werden (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaft, private Organisation, Unternehmung oder einem sonstigen Rechtsträger namhaft zu machen).

(c) Beteiligung seitens der Europäischen Gemeinschaften. Die Europäischen Gemeinschaften können sich an diesem Übereinkommen auf Grund von Vereinbarungen beteiligen, die das Exekutivkomitee einstimmig beschließt.

(d) Beiträge. Das Exekutivkomitee kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern, daß die neue Vertragschließende Partei Verpflichtungen übernimmt, durch die Vertragschließenden Parteien für ihre früheren Beiträge zu dem Programm entschädigt werden.

(e) Ablöse von Vertragschließenden Parteien. Mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees und auf Ersuchen einer Regierung kann eine von jener Regierung namhaft gemachte Vertragschließende Partei von einer anderen Partei abgelöst werden. Im Falle einer solchen Ablöse übernimmt die ablösende Partei gemäß Absatz a oben sowie dem darin vorgesehenen Verfahren die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei.

(f) Rücktritt. Jede Vertragschließende Partei kann von diesem Übereinkommen entweder mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees zurücktreten oder durch Eingabe einer schriftlichen Rücktrittserklärung mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist an den Exekutivdirektor der Agentur, wobei jedoch eine solche Rücktrittserklärung erst zwei Jahre nach Abschluß dieses Übereinkommens gegeben werden kann. Der Rücktritt einer Vertragschließenden Partei gemäß diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschließenden Parteien.

(g) Statusänderung einer Vertragschließenden Partei. Eine Vertragschließende Partei, die keine Regierung oder eine internationale Organisation ist, hat das Exekutivkomitee von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse bzw. vom Eintritt ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee hat festzustellen, ob eine solche Veränderung des Status der Vertragschließenden Partei die Interessen der anderen Vertragschließenden Partei wesentlich berührt; stellt das Exekutivkomitee dies fest, dann gilt, falls das Exekutivkomitee nicht auf einstimmigen Beschluß der anderen Vertragschließenden Parteien anders entscheidet, folgendes

(h) Versäumnis bei der Erfüllung von Vertragspflichten. Bezüglich jeder Vertragschließenden Partei, welche es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die den Grund dieses Versäumnisses angibt und sich auf diesen Absatz beruft, zu erfüllen, kann das Exekutivkomitee auf Grund eines einstimmigen Beschlusses annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist.

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(a) Dauer des Übereinkommens. Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge weiter aufrecht, solange die Vertragschließenden Parteien nicht einstimmig seine Beendigung beschließen.

(b) Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien. Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen einzelnen Vertragschließenden Parteien abzuleiten.

(c) Abänderung. Dieses Übereinkommen sowie dessen Anhang kann jederzeit vom Exekutivkomitee einstimmig abgeändert werden. Diese Abänderungen treten in einer vom Exekutivkomitee einstimmig festgelegten Weise in Kraft.

(d) Hinterlegung. Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragschließenden Partei ist eine beglaubigte Abschrift davon zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens geht sämtlichen an der Agentur beteiligten Ländern sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften zu.

Geschehen zu Paris, am 16. März 1977.

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