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GATT - landwirtschaftliche Erzeugnisse

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht GATT - landwirtschaftliche Erzeugnisse

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Bundesrecht GATT - landwirtschaftliche Erzeugnisse

Gemäß der Vereinbarung unterliegen die Käsesorten, die in die nachfolgenden Zollpositionen des US-Zolltarifes fallen, keiner Quotenregelung

TSUS Nr.

(Nr. des US-Zolltarifs)

Warenbezeichnung

117.0020

Stilton, in Originallaiben, mit Ursprung in England

117.0520

Stilton, anders, mit Ursprung in England

117.1000

Brynza

117.3000

Gjetost, aus Ziegenmilchmolke oder Molke aus Ziegenmilch mit Zusatz von höchstens 20 Gewichts-% Kuhmilch

117.3500

Gjetost, anderer

aus 117.4060

Goya, in Originallaiben

117.4500

Roquefort, in Originallaiben, mit Ursprung in Frankreich

117.5000

Roquefort, anders, mit Ursprung in Frankreich

117.6060

Gammelost und Nokkelost

117.6500

reibfähiger Schafkäse in Originallaiben

117.6700

nicht reibfähiger Pecorino aus Schafmilch in Originallaiben

117.7000

anderer Schafkäse

117.7575

anderer Ziegenkäse mit einem Wert von höchstens 25 c je lb

117.8575

anderer Ziegenkäse mit einem Wert von mehr als 25 c je lb

(noch festzusetzen)

Gereifter Weichkäse aus Kuhmilch gemäß folgender Definition

„Gereifter Weichkäse, gereift durch die Verwendung von biologischen Reifungssubstanzen wie Schimmelpilze, Hefe und andere Organismen, die eine auffällige Rinde auf der Oberfläche des Käses bilden. Die Reifung läuft so ab, daß der Käse augenscheinlich von der Oberfläche nach innen reift. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt nicht weniger als fünfzig (50) Prozent. Der Wassergehalt, der vom Gewicht der nicht-fetten Masse berechnet wird, beträgt nicht weniger als fünfundsechzig (65) Prozent.

Die Bezeichnung gereifter Weichkäse bezieht sich nicht auf Käse mit Blauschimmel oder anderen Pilzen in der Käsemasse.

Die nachfolgende, nicht alle Arten umfassende Liste dient bloß zur Erläuterung. Eine administrative Zusammenarbeit im Falle von Schwierigkeiten bei der Einreihung dieser Käse sollte auf technischer Ebene eingerichtet werden

Bibress

Brie

Camembert

Cambre

Carre de l'Est

Chaource

Coulommiers

Epoisse

Limbourg

Livarot

Maroilles

Munster – mit Ursprung in Frankreich und der BRD, zu beiden Seiten

des Rhein

Pont l'Eveque

Reblochon

St. Marcellin

Taleggio

(Unter Handelsnamen angeboten)

Boursault

Caprice de Dieux

Ducs (Supreme des)

Explorateur

Bundesrecht GATT - landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, die im Anhang II angeführten Quoten für bestimmte Käsesorten in der Liste XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zu binden. Diese Quoten werden gemäß der Ermächtigung des Abschnitts 22 des „Agricultural Adjustment Act“ 1933 in Übereinstimmung mit der GATT-Ausnahmegenehmigung 1955 festgesetzt.

2. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, ihr Einfuhrsystem folgendermaßen anzupassen

3. Die Gesamtmenge der Österreich gewährten Käsequoten im Rahmen des Quotensystems beträgt mindestens 7 850 metrische Tonnen. Die Aufteilung der Gesamtmenge auf die verschiedenen Käsesorten ist im Anhang II der vorliegenden Vereinbarung angeführt. Die USA erklären sich bereit, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, durch die eine größtmögliche Ausnützung der Quoten ermöglicht wird. Für den Fall jedoch, daß Österreich nicht in der Lage ist, die zugeteilte Jahresquote zu erfüllen, sind die USA berechtigt, eine vorübergehende Änderung des Ursprungslandes für den Rest des Quotenjahres vorzunehmen, sodaß die US-Importeure und Lizenzinhaber in die Lage versetzt werden, ihre Einfuhrbewilligungen anderweitig auszunützen.

4. Österreich erklärt sich bereit, keine Erstattungen oder sonstige staatliche Zuschüsse in solcher Weise zu leisten, daß dadurch der Preis von Käse österreichischen Ursprungs unter dem Preis von vergleichbarem US-Inlandskäse auf Großhandelsstufe zu liegen kommt. Derartige staatliche Zuschüsse, die mit dieser Verpflichtung nicht vereinbar sind, würden Gegenmaßnahmen der USA zur Folge haben.

1. Als Gegenleistung für die Zusage der USA betreffend die Sicherung des Marktzutrittes für österreichischen Käse, gewährt Österreich

Diese Quote beträgt im ersten Kontingentjahr 300 (metrische) Tonnen und wird innerhalb von acht Jahren auf 600 (metrische) Tonnen erhöht.

Diese Zugeständnisse werden Bestandteil der GATT-rechtlichen Verpflichtungen Österreichs sein. Sie werden mit „C“ gekennzeichnet und sind von der Aufrechterhaltung und/oder Verbesserung des Zutrittes österreichischer Käse auf dem US-Markt abhängig. Im Falle einer Änderung dieses Einfuhrregimes zum Nachteil Österreichs können diese Zugeständnisse ohne Anrufung des Verfahrens nach Artikel XXVIII geändert oder zurückgenommen werden.

2. Diese Quote kann dem saisonalen Bedarf entsprechend in Teilen vergeben werden.

Folgende Teilstücke, die mit der Begriffsbestimmung im Anhang IV übereinstimmen, sind Gegenstand dieser Regelung

3. Jede Sendung muß von einem Ursprungszeugnis begleitet sein. Diese vom US-Landwirtschaftsministerium ausgestellten Zeugnisse müssen den österreichischen Zollbehörden bei der Abfertigung zum freien Verkehr vorgelegt werden. Dieses Zeugnis hat überdies folgende Erklärung zu enthalten

„Die Ware entspricht hinsichtlich Ursprung und Qualität den Erfordernissen der Begriffsbestimmung für erstklassiges Rindfleisch, wie sie in der Quotenvereinbarung vom 12. April 1979 zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten enthalten sind.“

Jede Sendung muß von den USA unmittelbar nach Österreich versandt werden.

4. Beide Parteien stimmen überein, daß die Möglichkeiten Österreichs, Rindfleisch einzuführen, von seiner Rindfleisch- und Lebendrinderausfuhr abhängig sind. Österreich kann daher in kritischen Situationen, wenn seine eigenen Ausfuhren von Rindfleisch und Lebendvieh durch Maßnahmen anderer Länder in einem wesentlichen Umfang eingeschränkt oder überhaupt unmöglich gemacht werden, die Eröffnung der Jahresquote für erstklassiges Rindfleisch oder eines Teiles davon aufschieben oder gänzlich aussetzen.

In solchen Fällen wird Österreich die USA davon in Kenntnis setzen und vor den beabsichtigten Maßnahmen in bilaterale Konsultationen eintreten. Beide Parteien werden bestrebt sein, innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen um Konsultationen zu einem Einvernehmen zu gelangen.

In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine solche Verzögerung nicht wieder gutzumachende Schädigungen verursachen würde, kann Österreich die oben erwähnten Maßnahmen bereits vor den Konsultationen vorläufig in Kraft setzen.

Die Anhänge hiezu stellen einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung dar.

Bundesrecht GATT - landwirtschaftliche Erzeugnisse

Käsequoten

Österreich

Anlage zum US-Zolltarif

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Jährlich

Einfuhrquote

1. 1. – 31. 12.

(metrische Tonnen)

950.10 B

Schweizerkäse oder Emmentaler mit Lochbildung

6 280

950.10 C

andere Käse als Schweizerkäse oder Emmentaler mit Lochbildung (statistisch erfaßt als Gruyere-process)

920

950.10 D

Käse und Käseersatz der Nrn. 117.75 und 117.85, Teil 4 c, Liste 1 des US-Zolltarifes (ausgenommen Käse, die keine Kuhmilch enthalten; anderer Käse als Cottage Käse, mit einem Milchfettgehalt von 0,5% oder weniger des Gewichtes sowie Waren, die in andere Einfuhrquoten einzureihen sind)

650

Bundesrecht GATT - landwirtschaftliche Erzeugnisse

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Ausgangs-zollsatz

Vertrags-zollsatz

in % des Wertes bzw.

in Schilling für 100 kg

02.02

Totes Geflügel der Nummer 01.05, Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall davon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren

aus C – Truthühner, gefroren

-

(C) 150,- *)

08.05

Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Nummer 08.01), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, auch enthäutete Fruchtkerne

56,-

(C) 25,-

frei

frei

105,-

(C) 50,-

08.12

Früchte, getrocknet (ausgenommen solche der Nummern 08.01 bis 08.05)

56,-

(C) 40,-

84,-

(C) 40,-

nicht gebunden

(C) 40,-

84,-

(C) 40,-

16.02

Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall

B – von Geflügel

aus 2 – von Truthühnern, in luftdicht verschlossenen Behältnissen aus Eisen- oder Stahlblech, die 5 kg oder weniger enthalten

30%

(C) 20%

mindestens

S 400,-

für 100 kg

mindestens

S 250,-

für 100 kg

20.06

Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol

B – sonstige

aus 3 – Pfirsichkonserven, in luftdicht verschlossenen Behältnissen aus Eisen- oder Stahlblech, mit einem Gesamtzuckergehalt von 25% oder weniger des Gewichtes, gerechnet als Invertzucker

32%

(C) 19%

4 – Mischfrucht-Konserven, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die nicht weniger als vier verschiedene Fruchtarten, ausgenommen Äpfel, enthalten und bei welchen der Anteil von Birnen 35 Gewichtsprozente nicht überschreitet

12%

(C) 7%

+ S 300,-

+ S 175,-

für 100 kg

für 100 kg

20.07

Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, auch mit Zuckerzusatz, jedoch weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol

A – Dicksäfte

270,-

(C) 170,-

______________

*) Anmerkung: Dieser Vertragssatz kommt nur auf nicht subventionierte Einfuhren, die den Schwellenpreis nicht unterschreiten, zur Anwendung.

Bundesrecht GATT - landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Lungenbraten (in Einzelpackungen, die 1,50 kg oder mehr enthalten, ohne Fett und ohne Seitenmuskeln) oder portionierte Steaks von Schlachtkörpern mit folgenden Merkmalen

oder

2. Schlachtkörper oder Teilstücke von Rindern, mit einem Höchstalter von 30 Monaten, die durch mindestens 100 Tage eine fütterungsmäßig ausgewogene Kraftfuttermittelmenge erhielten, die zumindest 70% Getreide enthält, bei einer durchschnittlichen täglichen Futteraufnahme von mindestens 20 Pfund.

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