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Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

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Kurztitel

Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 157/1979

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. März 1979 über Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

StF: BGBl. 157/1979

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 GewO 1973 wird verordnet

Bundesrecht Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

§ 1. Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben. Die Tätigkeiten eines Adressenbüros im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, wobei die Bekanntgabe dieser Adressen den Hinweis einschließt, daß der über die an diesen Adressen befindlichen bebauten und unbebauten Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen Verfügungsberechtigte die Schließung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages beabsichtigt.

Bundesrecht Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

§ 2. (1) Bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben.

(2) Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten von Adressenbüros in periodischen Druckschriften muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von Adressenbüros stammen.

(3) In den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen von Adressenbüros ist ersichtlich zu machen, daß sich der Kunde in einem Adressenbüro befindet und daher keine Vermittlung von Kauf-, Tausch-, Bestand- oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen hinsichtlich der an den bekanntgegebenen Adressen befindlichen Objekte erfolgen darf; weiters ist ersichtlich zu machen, daß keine Bekanntgabe von Adressen von freien Hausbesorgerwohnungen (Hausbesorgerposten) erfolgen darf.

Bundesrecht Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

§ 3. Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind Dienstleistungen, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbetreibenden verboten sind.

Bundesrecht Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

§ 4. (1) Eine Adresse darf der Gewerbetreibende nur unter der Voraussetzung bekanntgeben, daß er mit dem Verfügungsberechtigten über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt eine schriftliche Vereinbarung über die Bekanntgabe dieser Adresse geschlossen hat, in der dieser erklärt,

(2) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, eine Vereinbarung (Abs. 1) zu schließen, deren Dauer (Abs. 1 Z 5) mehr als drei Monate beträgt. Die Mitteilung, daß die Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt (§ 6 Z 2), darf nur entgegengenommen werden, wenn darin keine Verlängerung des Zeitraumes, für den die Vereinbarung gilt (Abs. 1 Z 5), enthalten ist.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Vereinbarung (Abs. 1) sowie allfällige Mitteilungen, daß diese Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt (§ 6 Z 2), durch mindestens ein Jahr ab der Schließung der Vereinbarung aufzubewahren.

Bundesrecht Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

§ 5. (1) Bei der Bekanntgabe einer Adresse hat der Gewerbetreibende dem Kunden nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen

(2) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden gleichzeitig mehr als eine Adresse bekanntzugeben. Er darf demselben Kunden erst nach dem Verstreichen von jeweils mindestens zwei Tagen eine weitere Adresse bekanntgeben. Beim Bekanntgeben jeder weiteren Adresse hat der Gewerbetreibende ebenfalls die Regelungen des Abs. 1 einzuhalten.

(3) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, das Entgelt für noch nicht dem Kunden bekanntgegebene Adressen entgegenzunehmen. Er darf jeweils das Entgelt nur Zug um Zug mit der Bekanntgabe einer Adresse für die bekanntgegebene Adresse entgegennehmen.

(4) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, Vereinbarungen zu schließen, die über die gemäß Abs. 2 zulässige Bekanntgabe einer Adresse hinaus die zukünftige Bekanntgabe weiterer Adressen an den Kunden betreffen.

(5) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden entgeltlich ein anderes Adressenbüro oder einen Immobilienmakler bekanntzugeben.

Bundesrecht Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

§ 6. Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,

Bundesrecht Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

§ 7. Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen.

Bundesrecht Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft.

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