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Dorotheumsgesetz (dorotheumsgesetz)

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

Dorotheumsgesetz

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

§ 1. (1) Das am 31. Dezember 1978 im Eigentum des Dorotheums stehende Vermögen einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht durch Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung eines Geschäftsanteiles an den Bund mit 1. Jänner 1979 in das Eigentum der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt), über. Der Übergang des Vermögens hat mit den Buchwerten zu erfolgen. Mit 1. Jänner 1979 geht die dem Dorotheum erteilte Erlaubnis zum Betrieb von Geschäften von Kreditinstituten auf die Gesellschaft über.

(2) Mit dem Eigentumsübergang im Sinne des Abs. 1 ist das Dorotheum aufgelöst.

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

§ 2. (1) Auf die Gesellschaft sind die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

(2) Der Gesellschaftsvertrag hat im Gegenstand des Unternehmens insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen

(3) Auf die Geschäfte nach Abs. 2 Z 3 ist das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 63, über das Kreditwesen uneingeschränkt anzuwenden.

(4) Der § 283 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und 3 und der § 290 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 2 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, sind nicht anzuwenden. Die Grundsätze für die Führung der Pfandleihbücher der Gesellschaft, die hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen haben, sind in der Geschäftsordnung gemäß § 285 GewO 1973 festzulegen. Gleiches gilt für die Bekanntmachung der Versteigerung und der zu versteigernden Gegenstände. Wenn der Verpfänder den Überschuß aus einem Pfandverkauf nicht binnen fünf Jahren behebt, hat ihn die Gesellschaft einer Rückstellung zuzuführen und nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB) an den Bund abzuführen.

(5) Auf Grund der Gewerbeberechtigungen, die das Dorotheum am 31. Dezember 1978 besitzt, darf die Gesellschaft die betreffenden Gewerbe vom 1. Jänner 1979 bis längstens 30. Juni 1979 weiter ausüben; mit dem Ablauf dieses Tages enden diese Gewerbeberechtigungen. Weiters darf das vom Dorotheum ausgeübte Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft bis längstens 30. Juni 1979 ohne entsprechende Gewerbeberechtigung weiter ausgeübt werden. Bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung gemäß §§ 285 und 299 GewO 1973, längsten jedoch bis 30. Juni 1979, gilt die bestehende Geschäftsordnung des Dorotheums.

(6) Für die Ausübung jener Gewerbe, die das Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2) zum Gegenstand haben, muß der im § 9 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehene Geschäftsführer, der bis längstens 30. Juni 1979 bestellt wird, nicht den für die Ausübung dieser Gewerbe etwa vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während der letzten zwei Jahre vor der Auflösung des Dorotheums ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte des Dorotheums zugestanden ist. Diese Regelung gilt auch für den Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO), wobei für diesen auch ausreicht, daß ihm ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer Filiale des Dorotheums zugestanden ist.

(7) § 376 Z 1 Abs. 3 Gewerbeordnung 1973 findet sinngemäß Anwendung.

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

§ 3. Die in einem aktiven Dienstverhältnis zum Dorotheum stehenden Bediensteten sind ab 1. Jänner 1979 Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

§ 4. (1) Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den §§ 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Die Pensionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen.

(2) Ab 1. Jänner 1979 ist das Bundespensionsamt für die öffentlich-rechtlich Bediensteten des Dorotheums, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen Dienstbehörde. Gegen Bescheide der Dienstbehörde steht die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen offen.

(3) Auf die von Abs. 1 erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

§ 5. Das dem Dorotheum in den Jahren 1955 und 1956 vom Bund gewährte Darlehen in der am 31. Dezember 1978 aushaftenden Höhe gilt zu diesem Zeitpunkt als erloschen.

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

§ 6. (1) Die Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223; für die Anwendung des § 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972 gelten sie als Vermögensübertragung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Schriften und Amtshandlungen, die mit den Vorgängen gemäß § 1 Abs. 1 zusammenhängen, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, BGBl. Nr. 289, befreit.

(3) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß § 1 Abs. 1 auf die Gesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein sich aufgrund der Regelung gemäß § 5 ergebender Gewinn ist abgabenrechtlich wie ein Sanierungsgewinn zu behandeln.

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

§ 7. Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen.

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

§ 8. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 werden aufgehoben

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

§ 9. Mit dem Übergang des Vermögens gemäß § 1 Abs. 1 endet die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres gemäß Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt G Z 10.

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

§ 9a. (1) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

Bundesrecht Dorotheumsgesetz

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

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