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Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

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Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 154/1979

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

StF: BGBl. Nr. 154/1979

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 lit. a am 1. Mai 1979 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kuba,

geleitet von dem Wunsch, die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit den gemeinsamen Interessen beider Staaten zu entwickeln,

unter Anerkennung der Vorteile, welche die Abkommen dieser Art zum Erreichen der Ziele der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung beider Staaten darstellen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Kuba ein Entwicklungsland ist,

haben folgendes vereinbart

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Die beiden Vertragschließenden Parteien haben die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften über die Zusammensetzung, Funktionen und Tätigkeiten der gemäß Artikel 6 dieses Abkommens zu errichtenden Gemischten Kommission vereinbart

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Beide Vertragschließenden Parteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und gemäß den in beiden Staaten jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf möglichst vielen Gebieten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und zu unterstützen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Modalitäten umfassen

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

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Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 154/1979

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Text

Artikel 3

a)

Beide Vertragschließenden Parteien werden, unter Berücksichtigung jener Sektoren ihrer Volkswirtschaften, an denen gemeinsames Interesse besteht, auf den Tagungen der gemäß Artikel 6 errichteten Gemischten Kommission jene Gebiete ausarbeiten, auf welche sie ihre Bemühungen zur Entwicklung der Zusammenarbeit konzentrieren werden.

b)

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im einzelnen Fall erfolgen soll, werden durch die jeweils beteiligten Unternehmungen und Organisationen in Erwägung der Empfehlungen der gemäß Artikel 6 des vorliegenden Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission entsprechend den in beiden Staaten jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften formell vereinbart.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Beide Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Informationen, die Herstellung von Kontakten sowie entsprechende Initiativen von Organisationen und Unternehmungen, die die gemeinsame Verwirklichung von Projekten, Programmen und Vereinbarungen über eine künftige Zusammenarbeit zum Ziele haben, und andere Maßnahmen, die zur Intensivierung der Zusammenarbeit beitragen können und im beiderseitigen Interesse gelegen sind, nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften fördern und unterstützen.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Beide Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften jenen Personen, die sich zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele von einem Staat in den anderen begeben, die notwendigen Erleichterungen zur Ausübung ihrer Funktionen gewähren.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

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Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 154/1979

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Text

Artikel 6

a)

Zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele wird eine österreichisch-kubanische Gemischte Kommission errichtet, die sich aus Vertretern der Regierungen beider Staaten zusammensetzt, wobei im Bedarfsfall auch Vertreter von Organisationen, Unternehmungen und anderen Institutionen als Experten beigezogen werden können.

b)

Die Gemischte Kommission wird ihre Tätigkeit gemäß den im Anhang genannten Allgemeinen Vorschriften, die Bestandteil dieses Abkommens sind, ausüben.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Geschehen zu Wien, am 15. November 1978, in je zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch und gültig sind.

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