Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1979
Inkrafttretensdatum
01.05.1979
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. Nr. 154/1979
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 lit. a am 1. Mai 1979 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kuba,
geleitet von dem Wunsch, die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit den gemeinsamen Interessen beider Staaten zu entwickeln,
unter Anerkennung der Vorteile, welche die Abkommen dieser Art zum Erreichen der Ziele der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung beider Staaten darstellen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Kuba ein Entwicklungsland ist,
haben folgendes vereinbart
Die beiden Vertragschließenden Parteien haben die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften über die Zusammensetzung, Funktionen und Tätigkeiten der gemäß Artikel 6 dieses Abkommens zu errichtenden Gemischten Kommission vereinbart
Beide Vertragschließenden Parteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und gemäß den in beiden Staaten jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf möglichst vielen Gebieten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern und zu unterstützen.
Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Modalitäten umfassen
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Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1979
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.05.1979
Text
Artikel 3
a)
Beide Vertragschließenden Parteien werden, unter Berücksichtigung jener Sektoren ihrer Volkswirtschaften, an denen gemeinsames Interesse besteht, auf den Tagungen der gemäß Artikel 6 errichteten Gemischten Kommission jene Gebiete ausarbeiten, auf welche sie ihre Bemühungen zur Entwicklung der Zusammenarbeit konzentrieren werden.
b)
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im einzelnen Fall erfolgen soll, werden durch die jeweils beteiligten Unternehmungen und Organisationen in Erwägung der Empfehlungen der gemäß Artikel 6 des vorliegenden Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission entsprechend den in beiden Staaten jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften formell vereinbart.
Beide Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Informationen, die Herstellung von Kontakten sowie entsprechende Initiativen von Organisationen und Unternehmungen, die die gemeinsame Verwirklichung von Projekten, Programmen und Vereinbarungen über eine künftige Zusammenarbeit zum Ziele haben, und andere Maßnahmen, die zur Intensivierung der Zusammenarbeit beitragen können und im beiderseitigen Interesse gelegen sind, nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften fördern und unterstützen.
Beide Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften jenen Personen, die sich zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele von einem Staat in den anderen begeben, die notwendigen Erleichterungen zur Ausübung ihrer Funktionen gewähren.
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Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1979
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.05.1979
Text
Artikel 6
a)
Zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele wird eine österreichisch-kubanische Gemischte Kommission errichtet, die sich aus Vertretern der Regierungen beider Staaten zusammensetzt, wobei im Bedarfsfall auch Vertreter von Organisationen, Unternehmungen und anderen Institutionen als Experten beigezogen werden können.
b)
Die Gemischte Kommission wird ihre Tätigkeit gemäß den im Anhang genannten Allgemeinen Vorschriften, die Bestandteil dieses Abkommens sind, ausüben.
Geschehen zu Wien, am 15. November 1978, in je zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch und gültig sind.