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10006473 AT

Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

Bundesrecht Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

§ 1. (1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.

(2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist.

Bundesrecht Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

§ 2. (1) Die Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.

(2) Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen und dem Kunden den Besuch eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich zu empfehlen.

(3) Der Kontaktlinsenoptiker hat den Kunden, dem Kontaktlinsen angepaßt wurden, auf das Erfordernis regelmäßiger Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich hinzuweisen.

Bundesrecht Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

§ 3. Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit

Bundesrecht Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

§ 4. In der Betriebsstätte müssen die für eine individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden sein.

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