Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Gesetzestext (4 Artikel)
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 1975 in Kraft.
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte und Werkzeuge
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Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten
Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate
Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate
Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Brechen, Treiben, Passieren, Schneiden, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Belegen, Füllen, Ausstechen, Mischen
Tunken, Dressieren, Temperieren, Verzieren, Spritzen, Backen, Würzen, Streichen, Überziehen, Glasieren
Herstellen von Grundteigen
Herstellen von Spezialteigen und Massen
Herstellen von Füllungen
Herstellen von Füllungen, Glasuren
Behandeln und Verarbeiten von Honig und Zucker
Kenntnis von Grundrezepten
Kenntnis von Spezialrezepten
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Kenntnis der Metherstellung
Grundkenntnisse über Triebmittel
Kenntnis über Triebmittel
Kenntnis der Herstellungsverfahren zur Erzeugung von Kerzen und Wachswaren
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Formen und Gießen
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Grundkenntnisse des Lagerns und Verpackens der Fertigwaren
Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften
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Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften und des Bäckereiarbeitergesetzes
Grundkenntnisse des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.