Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10006451 AT

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 1975 in Kraft.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte und Werkzeuge

–

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten

Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate

Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate

Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Brechen, Treiben, Passieren, Schneiden, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Belegen, Füllen, Ausstechen, Mischen

Tunken, Dressieren, Temperieren, Verzieren, Spritzen, Backen, Würzen, Streichen, Überziehen, Glasieren

Herstellen von Grundteigen

Herstellen von Spezialteigen und Massen

Herstellen von Füllungen

Herstellen von Füllungen, Glasuren

Behandeln und Verarbeiten von Honig und Zucker

Kenntnis von Grundrezepten

Kenntnis von Spezialrezepten

–

Kenntnis der Metherstellung

Grundkenntnisse über Triebmittel

Kenntnis über Triebmittel

Kenntnis der Herstellungsverfahren zur Erzeugung von Kerzen und Wachswaren

–

Formen und Gießen

–

Grundkenntnisse des Lagerns und Verpackens der Fertigwaren

Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften

–

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften und des Bäckereiarbeitergesetzes

Grundkenntnisse des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →