Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Destillateur
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte
Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Lagerung
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Mazerieren
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Digerieren
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Perkolieren
Destillieren
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Herstellen von Spritwassergemischen mit vorgeschriebenem Alkoholgehalt
Ermitteln des Alkoholgehaltes nach Volums- und Gewichtsprozenten
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Erhöhen und Herabsetzen des Alkoholgehaltes auf eine vorgeschriebene Stärke unter Berücksichtigung der Kontraktion
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Feststellen grober Geruchs- und Geschmacksfehler der zu verarbeitenden Rohstoffe und Fertigprodukte
Herstellen und Spindeln von Zuckerlösungen
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Zusammenstellen nach einfachen Rezepturen
Zusammenstellen nach Rezepturen
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Filtern, Klären und Schönen
Umfüllen
Umfüllen und Mischen
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Kenntnis des Abfüllens, des Verschließens und Etikettierens
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Behandeln der Lager- und Transportgefäße
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Kenntnis der Herstellung von Destillaten und Likören verschiedener Art
Grundkenntnisse verschiedener Auszüge und Typagen
Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
Die Bestimmungen der ArtikelI bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Die Bestimmungen der ArtikelI bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Kenntnis der wichtigsten Erzeugnisse der Kartonagewarenerzeugung
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Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse von aus mehreren Materialien zusammengesetzten Erzeugnissen
Messen, Schneiden, Rillen, Ritzen, Biegen und Schlitzen
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Einstellen und Einrichten von Stanzmaschinen
Stanzen
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Zuschneiden einschlägiger Materialien
Anfertigen von Skizzen
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Anfertigen von Mustern einfacher Verpackungen von Hand
Anfertigen von Verpackungsmustern
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Einteilen (Flächeneinteilung) einschließlich Flächen- und Nutzenberechnung
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Herstellen von neuen Schachtelformen und Darstellung des Produktionsablaufes
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Kenntnis über die Druckverfahren
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Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und deren Verarbeitung
Kleben mit verschiedenen Klebstoffen
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Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werkstücken sowie Überziehen derselben
Heften von Schachteln
Heften
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Kenntnis über Schmiermittel
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Kenntnis der Funktion der verwendeten Maschinen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Die Bestimmungen der ArtikelI bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Die Bestimmungen der ArtikelI bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Die Bestimmungen der ArtikelI bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Die Bestimmungen der ArtikelI bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Die Bestimmungen der ArtikelI bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Waagenhersteller
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen
Messen
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Anreißen
Anreißen
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Stempeln
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Feilen
Feilen
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Sägen
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Bohren
Bohren
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Senken
Senken
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Reiben
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Schaben
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Gewindeschneiden von Hand
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Richten und Biegen
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Tuschieren
Läppen
Einfaches Warmbehandeln
Härten
Härten und Anlassen von Schneiden, Pfannen und Berührungsteilen
Scharfschleifen
Schleifen
Präzisionsschleifen
Weichlöten
Hartlöten
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Nieten
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Einfaches Längs- und Plandrehen
Drehen
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Einfaches Fräsen
Fräsen
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Einfaches Gasschmelzschweißen
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Einfaches Elektroschweißen
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Kenntnis des Hebelgesetzes
Hebelherstellen nach dem Hebelgesetz
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Vorjustieren, Schwerpunktbestimmen
Montieren und Justieren der Waagen bis zur Eichfähigkeit
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Einteilen, Signieren und Kerben der Skalen
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Herstellen von reibungsarmen Lagerungen
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Erkennen und Beseitigen von Gewichts- und Wechselfehlern
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Montieren und Einstellen der Steuerungselemente von Waagen
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Messen mit elektrischen und optischen Geräten
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Herstellen und Justieren eichfähiger Gewichtsstücke
Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen
Lesen von Fertigungszeichnungen
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Skizzieren
Skizzieren
Kenntnis der Schneidenlinie und der einschlägigen Schwerkraftlehre
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Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen für Maß und Gewichte
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Kenntnis einschlägiger Steuerungen, Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.