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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Destillateur

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Geräte

Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Lagerung

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Mazerieren

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Digerieren

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Perkolieren

Destillieren

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Herstellen von Spritwassergemischen mit vorgeschriebenem Alkoholgehalt

Ermitteln des Alkoholgehaltes nach Volums- und Gewichtsprozenten

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Erhöhen und Herabsetzen des Alkoholgehaltes auf eine vorgeschriebene Stärke unter Berücksichtigung der Kontraktion

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Feststellen grober Geruchs- und Geschmacksfehler der zu verarbeitenden Rohstoffe und Fertigprodukte

Herstellen und Spindeln von Zuckerlösungen

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Zusammenstellen nach einfachen Rezepturen

Zusammenstellen nach Rezepturen

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Filtern, Klären und Schönen

Umfüllen

Umfüllen und Mischen

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Kenntnis des Abfüllens, des Verschließens und Etikettierens

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Behandeln der Lager- und Transportgefäße

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Kenntnis der Herstellung von Destillaten und Likören verschiedener Art

Grundkenntnisse verschiedener Auszüge und Typagen

Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Die Bestimmungen der ArtikelI bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Die Bestimmungen der ArtikelI bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Kenntnis der wichtigsten Erzeugnisse der Kartonagewarenerzeugung

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Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse von aus mehreren Materialien zusammengesetzten Erzeugnissen

Messen, Schneiden, Rillen, Ritzen, Biegen und Schlitzen

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Einstellen und Einrichten von Stanzmaschinen

Stanzen

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Zuschneiden einschlägiger Materialien

Anfertigen von Skizzen

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Anfertigen von Mustern einfacher Verpackungen von Hand

Anfertigen von Verpackungsmustern

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Einteilen (Flächeneinteilung) einschließlich Flächen- und Nutzenberechnung

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Herstellen von neuen Schachtelformen und Darstellung des Produktionsablaufes

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Kenntnis über die Druckverfahren

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Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und deren Verarbeitung

Kleben mit verschiedenen Klebstoffen

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Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werkstücken sowie Überziehen derselben

Heften von Schachteln

Heften

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Kenntnis über Schmiermittel

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Kenntnis der Funktion der verwendeten Maschinen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Die Bestimmungen der ArtikelI bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Die Bestimmungen der ArtikelI bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Die Bestimmungen der ArtikelI bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Die Bestimmungen der ArtikelI bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Die Bestimmungen der ArtikelI bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr.291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß §6 Abs.2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Waagenhersteller

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Messen

Messen

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Anreißen

Anreißen

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Stempeln

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Feilen

Feilen

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Sägen

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Bohren

Bohren

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Senken

Senken

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Reiben

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Schaben

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Gewindeschneiden von Hand

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Richten und Biegen

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Tuschieren

Läppen

Einfaches Warmbehandeln

Härten

Härten und Anlassen von Schneiden, Pfannen und Berührungsteilen

Scharfschleifen

Schleifen

Präzisionsschleifen

Weichlöten

Hartlöten

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Nieten

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Einfaches Längs- und Plandrehen

Drehen

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Einfaches Fräsen

Fräsen

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Einfaches Gasschmelzschweißen

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Einfaches Elektroschweißen

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Kenntnis des Hebelgesetzes

Hebelherstellen nach dem Hebelgesetz

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Vorjustieren, Schwerpunktbestimmen

Montieren und Justieren der Waagen bis zur Eichfähigkeit

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Einteilen, Signieren und Kerben der Skalen

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Herstellen von reibungsarmen Lagerungen

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Erkennen und Beseitigen von Gewichts- und Wechselfehlern

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Montieren und Einstellen der Steuerungselemente von Waagen

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Messen mit elektrischen und optischen Geräten

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Herstellen und Justieren eichfähiger Gewichtsstücke

Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen

Lesen von Fertigungszeichnungen

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Skizzieren

Skizzieren

Kenntnis der Schneidenlinie und der einschlägigen Schwerkraftlehre

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Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen für Maß und Gewichte

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Kenntnis einschlägiger Steuerungen, Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

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