Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1974
Inkrafttretensdatum
01.04.1974
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Feber 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen und solche Vorschriften geändert werden
StF: BGBl. Nr. 171/1974
Änderung
BGBl. Nr. 95/1976
BGBl. Nr. 291/1979
BGBl. Nr. 15/1980
BGBl. Nr. 578/1982
BGBl. Nr. 334/1985
BGBl. Nr. 431/1986
BGBl. Nr. 31/1996
BGBl. II Nr. 265/1997
BGBl. II Nr. 268/1997
BGBl. II Nr. 154/1998
BGBl. II Nr. 177/2005
BGBl. II Nr. 275/2005
BGBl. II Nr. 279/2005
BGBl. II Nr. 187/2007
BGBl. II Nr. 191/2010
BGBl. II Nr. 122/2015
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
§ 2. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die mit der Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 erlassenen Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldemonteur (Anlage 5 dieser Verordnung) mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie bis zum 31. März 1976 auf Personen weiterhin anzuwenden sind, deren Ausbildung im Lehrberuf Fernmeldemonteur vor dem 1. September 1973 begonnen hat.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1974 in Kraft.
Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kupferschmied
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen
Messen
Messen
Anreißen
Anreißen
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Feilen
Feilen
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Meißeln
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Sägen
Sägen
-
Bohren
Bohren
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Senken
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Schneiden mit Schere
Schneiden mit Schere
Schneiden mit Schere
Gewindeschneiden von Hand
Gewindeschneiden von Hand
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Glätten von Weichlötstellen
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Nieten
Nieten
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Ausglühen
Ausglühen
Ausglühen
Biegen
Biegen
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-
-
Biegen von Rohren
Richten
Richten
Richten
Hämmern
Hämmern
Schlichthämmern
Weichlöten
Löten
Löten
Scharfschleifen
Schleifen
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Einfaches Schmieden
Schmieden
-
Spannen
Spannen
Abkanten
Abkanten
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Sicken
Sicken
Bördeln
Bördeln
Bördeln
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Falzen
Falzen
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Drahteinlegen
Drahteinlegen
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Poltern
Poltern
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Treiben
Treiben
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Auf- und Einziehen
Auf- und Einziehen
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Abnehmen und Anfertigen von Schablonen
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Herstellen von Rohrverbindungen
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Einfaches Elektroschweißen
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Einfaches Gasschmelzschweißen
Beizen
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Scheuern
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Verzinnen
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Zerlegen
Zerlegen und Zusammenbauen
Zerlegen und Zusammenbauen von Motoren
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Abdrücken von Behältern und Rohrleitungen
Lesen von Werkzeichnungen und Anfertigen einfacher Skizzen
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.