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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

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Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 171/1974

Inkrafttretensdatum

01.04.1974

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Feber 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen und solche Vorschriften geändert werden

StF: BGBl. Nr. 171/1974

Änderung

BGBl. Nr. 95/1976

BGBl. Nr. 291/1979

BGBl. Nr. 15/1980

BGBl. Nr. 578/1982

BGBl. Nr. 334/1985

BGBl. Nr. 431/1986

BGBl. Nr. 31/1996

BGBl. II Nr. 265/1997

BGBl. II Nr. 268/1997

BGBl. II Nr. 154/1998

BGBl. II Nr. 177/2005

BGBl. II Nr. 275/2005

BGBl. II Nr. 279/2005

BGBl. II Nr. 187/2007

BGBl. II Nr. 191/2010

BGBl. II Nr. 122/2015

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

§ 2. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die mit der Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 erlassenen Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldemonteur (Anlage 5 dieser Verordnung) mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie bis zum 31. März 1976 auf Personen weiterhin anzuwenden sind, deren Ausbildung im Lehrberuf Fernmeldemonteur vor dem 1. September 1973 begonnen hat.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1974 in Kraft.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kupferschmied

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Messen

Messen

Messen

Anreißen

Anreißen

-

Feilen

Feilen

-

Meißeln

-

-

Sägen

Sägen

-

Bohren

Bohren

-

Senken

-

-

Schneiden mit Schere

Schneiden mit Schere

Schneiden mit Schere

Gewindeschneiden von Hand

Gewindeschneiden von Hand

-

Glätten von Weichlötstellen

-

-

Nieten

Nieten

-

Ausglühen

Ausglühen

Ausglühen

Biegen

Biegen

-

-

-

Biegen von Rohren

Richten

Richten

Richten

Hämmern

Hämmern

Schlichthämmern

Weichlöten

Löten

Löten

Scharfschleifen

Schleifen

-

-

Einfaches Schmieden

Schmieden

-

Spannen

Spannen

Abkanten

Abkanten

-

-

Sicken

Sicken

Bördeln

Bördeln

Bördeln

-

Falzen

Falzen

-

Drahteinlegen

Drahteinlegen

-

Poltern

Poltern

-

Treiben

Treiben

-

Auf- und Einziehen

Auf- und Einziehen

-

Abnehmen und Anfertigen von Schablonen

-

Herstellen von Rohrverbindungen

-

Einfaches Elektroschweißen

-

Einfaches Gasschmelzschweißen

Beizen

-

-

Scheuern

-

-

Verzinnen

-

-

Zerlegen

Zerlegen und Zusammenbauen

Zerlegen und Zusammenbauen von Motoren

-

Abdrücken von Behältern und Rohrleitungen

Lesen von Werkzeichnungen und Anfertigen einfacher Skizzen

Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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