Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10006314 AT

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1974

Inkrafttretensdatum

18.08.1974

Langtitel

LANGFRISTIGES ABKOMMEN über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien

StF: BGBl. Nr. 523/1974

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt nach seinem Art. 12 am 18. August 1974 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien sind

auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse bei der Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen sowie der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,

im Hinblick auf das heute unterzeichnete Abkommen über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung,

vom Wunsche geleitet, die erzielten Ergebnisse zu festigen und die wirtschaftlichen Beziehungen im Geiste freundschaftlicher Zusammenarbeit auf einer langfristigen Grundlage zu vertiefen,

in dem Bestreben, zur Entwicklung der gesamteuropäischen Zusammenarbeit beizutragen,

in der Überzeugung, daß die Ausweitung des Handelsverkehrs sowie die Förderung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles den Interessen beider Staaten entspricht,

wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung beider Staaten ergeben, in vollem Umfang zu nutzen. Sie werden sich dabei um eine harmonische und wesentliche Erhöhung des Handelsverkehrs sowie um eine Vertiefung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles bemühen.

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Die erwähnte Zusammenarbeit hat insbesondere zum Ziel

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird gemäß den in jedem der beiden Staaten für die Ein- und Ausfuhr bestehenden Rechtsvorschriften abgewickelt.

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß der gegenseitige Warenverkehr zu Weltmarktpreisen abgewickelt wird.

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Die zur Durchführung des wirtschaftlichen Verkehrs nach diesem Abkommen notwendigen zivilrechtlichen Vereinbarungen sind zwischen den österreichischen und bulgarischen natürlichen und juristischen Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die zu einer solchen Tätigkeit berechtigt sind, abzuschließen.

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Jede Vertragspartei gestattet nach Maßgabe ihrer geltenden Rechtsvorschriften die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Waren zu den nachfolgend angeführten Zwecken ohne Entrichtung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien werden die Abwicklung von Transit- und ähnlichen Geschäften fördern und unterstützen sowie Ansuchen um Bewilligung von Veredlungsgeschäften wohlwollend prüfen.

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

(1) Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.

(2) Die Vertragsparteien werden zur weiteren Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen die Einräumung von Krediten in Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften wohlwollend behandeln.

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Die gemäß dem Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit vom 6. Mai 1968 gebildete österreichisch-bulgarische Gemischte Kommission wird auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens ein zehnjähriges Programm über die Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten ausarbeiten sowie erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge erstatten.

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

(1) Die Vertragsparteien werden eine aus Vertretern beider Regierungen bestehende Gemischte Kommission einsetzen. Diese wird die Aufgabe haben, die Einhaltung und Durchführung der getroffenen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Handels- und Zahlungsverkehrs zu beobachten und auf Grund der gemachten Erfahrungen geeignete Maßnahmen zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten anzuregen. Die Gemischte Kommission kann Abänderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen vorschlagen sowie erforderlichenfalls Jahresprotokolle unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Artikels 1 ausarbeiten.

(2) Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer Vertragspartei, abwechselnd in Österreich und Bulgarien, erforderlichenfalls kurzfristig, zusammentreten.

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das Langfristige Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien vom 27. Mai 1968 seine Gültigkeit.

Bundesrecht Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung*) in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt und gesiegelt.

Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

____________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1974

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →