Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! Messen ! Messen ! -
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Stempeln ! - ! - ! -
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Feilen ! Feilen ! - ! -
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Sägen ! - ! - ! -
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Bohren ! Bohren ! - ! -
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Richten ! Richten ! Richten ! -
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Biegen ! Biegen ! Biegen ! -
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Gewindeschneiden! Gewindeschneiden mit Maschine ! -
von Hand ! !
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Weichlöten ! Hartlöten ! Hartlöten ! -
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Scharfschleifen ! Schleifen ! - ! -
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Einfaches ! Schmieden ! Schmieden ! Schmieden
Schmieden ! ! !
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Einfaches ! Blechbearbeiten! Blechbearbeiten ! -
Blechbearbeiten ! ! !
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Nieten ! - ! - ! -
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- ! Härten und ! Härten und ! Härten und
! Anlassen ! Anlassen ! Anlassen
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- ! Passen ! Passen ! -
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- ! Reiben ! Reiben ! -
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- ! Kleben ! - ! -
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- ! Einfaches ! Drehen ! Form- und
! Längs- und ! ! Kegeldrehen
! Plandrehen ! !
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- ! Einfaches ! Fräsen ! Fräsen
! Fräsen ! !
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- ! Polieren ! Polieren ! -
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- ! Zerlegen und Zusammenbauen chirurgischer und
! medizinischer Instrumente und Geräte
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- ! - ! Instandsetzen von Instrumenten
! ! und Geräten
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- ! Galvanisieren ! - ! -
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- ! - ! Gasschmelzschweißen
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- ! - ! Elektroschweißen
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Lesen von Werkzeichnungen
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- ! Skizzieren ! - ! -
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Bestimmungen
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973 in Kraft.
Anlage 11
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Schuhmacher
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und
Verarbeitungsmöglichkeiten
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- ! - ! Kenntnis des Aus-
! ! wählens und Zurich-
! ! tens der Leisten
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- ! - ! Auswählen des zu ver-
! ! arbeitenden Materials
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Einfaches Zuschneiden ! Zuschneiden ! Zuschneiden
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- ! Vorbereiten der Bodenteile
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Schärfen ! Schärfen und Vorrich-! Steppen
! ten für Steppen !
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- ! - ! Buggen
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- ! - ! Zusammenstellen von
! ! Oberteilen
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- ! Zwicken der Schäfte
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- ! Verbinden des Oberteiles mit der Brandsohle
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- ! Streichen und ! -
! Ausballen !
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Aufrauhen ! - ! -
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- ! Befestigen der Bodenteile
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Einfaches Schleifen ! Schleifen ! Schleifen
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- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen
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- ! Ausputzen ! Ausputzen und
! ! Finishen
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- ! Kenntnis des Baues und der Formgebung des
! Absatzes
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- ! Ausschneiden der Bodenteile
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Längen und Weiten ! - ! -
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Kenntnis der Längen- ! - ! -
und Weitenmaße ! !
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Kenntnis des An- ! - ! -
fertigens von Drähten ! !
und von einfachen ! !
Handnäharbeiten ! !
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- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Maßnehmens und
! ! Anprobierens
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Grundkenntnisse des ! - ! Grundkenntnisse des
Klebens ! ! Schweißens
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Kenntnis der Pflege ! - ! -
von Leder und ! !
Werkstoffen ! !
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Artikel XI
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XV
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVI
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVII
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.