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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Artikel II

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 116/1972)

Die Bestimmungen des Art. I sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1972 in Kraft.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Die Bestimmungen der Art. I und II sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1985 begonnen hat, nicht anzuwenden. Auf diese Lehrlinge finden die Bestimmungen über das Berufsbild im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Art. IV Z 1) bis 31. Dezember 1988 weiterhin Anwendung.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Anlage 11

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Waffenmechaniker

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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Messen ! Messen ! -

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Anreißen ! Anreißen ! -

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Stempeln ! - ! -

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Feilen ! Feilen ! Feilen

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Meißeln ! - ! -

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Sägen ! Sägen ! -

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Schaben ! Schaben ! -

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Bohren ! Bohren ! -

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Senken ! Senken ! -

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- ! Reiben ! Reiben

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Passen ! Passen ! Passen

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Nieten ! - ! -

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Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden mit Maschine (Leitspindel)

Hand !

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Richten ! Richten ! -

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Biegen ! Biegen ! -

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Hämmern ! - ! -

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Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Hartlöten

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- ! Glühen, Einsetzen, Härten und Anlassen

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Scharfschleifen ! - ! -

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- ! - ! Einfaches Elektro-

! ! schweißen

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- ! Einfaches Längs- und ! Drehen auch von

! Plandrehen ! Nichteisenmetallen

! ! und Kunststoffen

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- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen

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- ! Brünieren ! -

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- ! Ein- und Ausschäften in vorgefertigten

! Schäften

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- ! Herstellen der Einzelteile von Schußwaffen

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- ! - ! Montieren

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- ! - ! Überprüfen der

! ! Funktionsfähigkeit

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- ! - ! Einregulieren

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- ! - ! Einschießen

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Lesen von einfachen ! Lesen von Fertigungszeichnungen

Fertigungszeichnungen !

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Einfaches Skizzieren ! Skizzieren ! -

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- ! Kenntnis des Hämmerns und Richtens von

! Kugelläufen

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Artikel XVI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 116/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Bundesrecht Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Artikel XVII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 116/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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