Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird - bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung - verordnet
Anlage 1
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Büchsenmacher
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! Messen ! -
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Anreißen ! Anreißen ! -
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Stempeln ! - ! -
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Feilen ! Feilen ! Feilen
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- ! Schaben ! Schaben
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Meißeln ! Meißeln ! -
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Sägen ! Sägen ! -
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Bohren ! Bohren ! Bohren
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- ! Senken ! Senken
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- ! Reiben ! Reiben
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- ! Passen ! Passen
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Scharfschleifen ! - ! -
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Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden ! -
Hand ! !
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Richten ! Richten ! -
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Biegen ! Biegen ! -
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Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Hartlöten
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- ! Einfaches Drehen ! Drehen
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- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen
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- ! Warmbehandeln ! -
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- ! Glühen, Einsetzen, Härten und Anlassen
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Herstellen der Einzelteile von Schußwaffen
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- ! Montieren und Zusammenbauen
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- ! Ein- und Ausschäften
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- ! - ! Überprüfen der
! ! Funktionsfähigkeit
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- ! Montieren von Zielfernrohren und
! Zieleinrichtungen
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- ! - ! Einschießen
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Lesen von einfachen ! Lesen von Fertigungszeichnungen
Fertigungszeichnungen !
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Einfaches Skizzieren ! Skizzieren ! -
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- ! Kenntnis der wichtigsten Arten des
! Oberflächenschutzes
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- ! Grundkenntnisse von waffentechnischen
! Systemen
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Grundkenntnisse der Munitionsarten ! -
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. März 1972 in Kraft.
Artikel XI
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 75/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XV
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 75/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV I (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVI
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 75/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.