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Tierversicherungsförderungsgesetz

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Tierversicherungsförderungsgesetz

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Kurztitel

Tierversicherungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 442/1969

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Langtitel

Bundesgesetz vom 26. November 1969, betreffend die Förderung der kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Tierversicherungsförderungsgesetz)

StF: BGBl. Nr. 442/1969 (NR: GP XI IA 115/A AB 1429 S. 157. BR: S. 284.)

Bundesrecht Tierversicherungsförderungsgesetz

§ 1. Zwecks Verbilligung der Tierversicherung wird den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit eine Beihilfe zu der von ihnen zu leistenden Rückversicherungsprämie gewährt. Diese beträgt maximal 25% des jährlichen Versicherungsentgeltes der einzelnen Versicherungsvereine und wird zu gleichen Teilen vom Bund und dem für den betreffenden Versicherungsverein zuständigen Bundesland aufgebracht. Sie darf nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln hiefür ein gleichhoher Betrag gewährt wird. Die Beihilfe dient zur Verbilligung der Prämie für die Tierversicherung.

Bundesrecht Tierversicherungsförderungsgesetz

§ 2. Es steht den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit frei, diese Beihilfe durch Beitritt zum Rückversicherungsverein der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall übernimmt der Rückversicherungsverein von jedem rückversicherten Verein eine Rückversicherungsquote von 45%. Dabei müssen für alle Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereine gleichartige Normen bei der Durchführung der Versicherung bestehen.

Bundesrecht Tierversicherungsförderungsgesetz

§ 3. Der vom Bund zu leistende Gesamtbetrag darf 250.000 S jährlich nicht übersteigen. Die Beihilfe steht nur jenen kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen zu, die am 1. Jänner 1969 bestanden haben.

Bundesrecht Tierversicherungsförderungsgesetz

§ 4. Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein abgerechnet.

Bundesrecht Tierversicherungsförderungsgesetz

§ 5. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1970 in Kraft.

Bundesrecht Tierversicherungsförderungsgesetz

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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