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GATT – Genfer Protokoll (1967)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht GATT – Genfer Protokoll (1967)

Nachdem das Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen samt Notenwechsel, welches also lautet: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. Dezember 1967

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Protokolls in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1967 beschlossen, daß dieses Protokoll im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung eines Bundesgesetzes zu erfüllen ist.

Das vorliegende Vertragswerk wurde von Österreich am 29. Dezember 1967 angenommen; es ist somit gemäß Absatz 6 des Protokolls am gleichen Tag für Österreich in Kraft getreten.

Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die an der Handelskonferenz 1964/67 teilgenommen haben (im folgenden als „Teilnehmerstaaten“ bezeichnet),

haben Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6, Artikel XXVIII a, Artikel XXXIII und anderen einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) geführt und

sind durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen

Bundesrecht GATT – Genfer Protokoll (1967)

(Anm.: Die Liste XXXII – Österreich und die Änderungen der Liste XXXII – Österreich als PDF dokumentiert)

Bundesrecht GATT – Genfer Protokoll (1967)

I – Bestimmungen über Listen

II – Schlußbestimmungen

GESCHEHEN zu Genf am 30. Juni 1967 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, soweit nicht für die diesem Protokoll angeschlossenen Listen etwas anderes bestimmt ist.

Bundesrecht GATT – Genfer Protokoll (1967)

Genf, 29. Juni 1967

Sehr geehrter Herr Hammerschlag,

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen, welche zwischen der Delegation Österreichs und der Delegation der USA im Rahmen der GATT-Handelskonferenz 1964/67 (Kennedy- Runde) stattfanden, zu beziehen. Im Verlaufe dieser Verhandlungen wurde die Frage der Inkraftsetzung der österreichischen Angebote bei Tarifnummern, die. unter die Kapitel 28–39 fallen, besprochen. Als Folge dieser Besprechungen stimmten beide Delegationen überein, dass die Vorgangsweise, welche in der Allgemeinen Bestimmung 1 des Deckblattes der Liste der österreichischen Zollzugeständnisse vorgesehen ist, für folgende Tarifnummern keine Gültigkeit hat

Die Angebote bei diesen Tarifnummern werden in jährlichen Stufen in Kraft gesetzt, wie dies in Abschnitt I, Absatz 2 des Genfer Protokolls (1967) vorgesehen ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Hammerschlag, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung

Mr. Robert H a m m e r s c h l a g

United States Delegation

to the Sixth Round of Trade

Negotiations in the GATT

80, rue de Lausanne

1202 Geneva

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