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10006261 AT

GATT - Zolltarifkonferenz 1960/61 (Zusatzprotokoll)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht GATT - Zolltarifkonferenz 1960/61 (Zusatzprotokoll)

Nachdem das Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61, welches also lautet

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14.Juli 1964.

Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Zusatzprotokoll am 31.Juli 1964 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, tritt das Zusatzprotokoll gemäß seiner Ziffer 7 für Österreich am 30.August 1964 in Kraft.

Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „die Vertragsstaaten“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als „die Schweiz“ bezeichnet) sind

NACHDEM SIE ein Verfahren angenommen haben, das für die Führung von Zolltarifverhandlungen durch zwei oder mehr Vertrags Staaten nach dem Allgemeinen Abkommen sowie zur Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen nach dem Allgemeinen Abkommen anzuwenden ist;

NACHDEM SIE BESCHLOSSEN HABEN, die weiteren Listen jener Zollzugeständnisse, die im Zuge von nach ArtikelXXIV Absatz 6 und ArtikelXXVIII a des Allgemeinen Abkommens geführten und bei der Zolltarifkonferenz 1960/61 eingeleiteten Verhandlungen gewährt wurden, jedoch nicht in das Protokoll zum Allgemeinen. Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 aufgenommen werden konnten, dem Allgemeinen Abkommen und der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Abkommen vom 22.November 1958 (im folgenden als „Schweizerische Deklaration vom 22.November 1958“ bezeichnet) als Anlagen anzufügen,

ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt

Bundesrecht GATT - Zolltarifkonferenz 1960/61 (Zusatzprotokoll)

(Übersetzung)

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt Nr. 225/1964

Bundesrecht GATT - Zolltarifkonferenz 1960/61 (Zusatzprotokoll)

GESCHEHEN zu Genf, am sechsten Mai neunzehnhundertdreiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

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