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Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

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Kurztitel

Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1961

Inkrafttretensdatum

23.12.1961

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 13. Dezember 1961 über den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen über die Grenze.

StF: BGBl. Nr. 300/1961

Änderung

BGBl. Nr. 87/1964

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, und des § 7 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, wird angeordnet

Bundesrecht Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

§ 1. (1) Unternehmer mit Standorten in

(2) Keiner Bewilligung bedürfen ferner Unternehmer mit Standorten in Belgien, wenn

(3) Keiner Bewilligung bedürfen ferner Unternehmer mit Standorten in Dänemark und in Norwegen, wenn eine Schiffs- oder Flugzeugbesatzung nach Österreich befördert worden ist und im selben Kraftfahrzeug auf der Rückfahrt eine andere Schiffs- oder Flugzeugbesatzung mitgenommen wird.

Bundesrecht Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

§ 2. (1) Keiner Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes bedürfen Unternehmer von Kraftdroschken- und Mietwagenbetrieben mit Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, die Fahrgäste in oder durch das Bundesgebiet mit Personenkraftwagen befördern.

(2) Unternehmer mit Standorten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen Fahrgäste in Kraftdroschken oder Mietwagen im Bundesgebiet aufnehmen, wenn der Beförderungsvertrag für die Fahrgäste abgeschlossen worden ist, bevor sie im Bundesgebiet eintreffen, oder wenn sie von demselben Unternehmer in das Bundesgebiet gebracht worden sind.

(3) Unternehmer, die ihren Standort in der deutschen Grenzzone (§ 8) haben, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 Fahrgäste innerhalb der österreichischen Grenzzone (§ 8) in Kraftdroschken oder Mietwagen aufnehmen, wenn die Fahrt auf Bestellung durchgeführt wird und die Fahrgäste nicht in Österreich abgesetzt werden.

Bundesrecht Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

§ 3. (1) Die Aufnahme neuer Fahrgäste im Bundesgebiet, somit insbesondere auch die Durchführung von Fahrten, bei denen Fahrgäste in Österreich aufgenommen und im Gebiet des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, abgesetzt werden (Abholfahrten), bedarf jedenfalls der im § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vorgeschriebenen Bewilligung.

(2) Das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes.

Bundesrecht Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

§ 4. Unternehmer mit Standorten in Belgien,

Bundesrecht Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

§ 5. (1) Weder eine Bewilligung (§ 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes) noch ein Ausweis (§ 4) ist erforderlich für

(2) Die unter Abs. 1 lit. c bis g angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.

(3) Weder eine Bewilligung noch ein Ausweis ist ferner für Unternehmer mit dem Standort in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich

(4) Für Unternehmer mit Standorten in Norwegen gelten die im Abs. 1 lit. b bis f, für Unternehmer mit Standorten in Polen die im Abs. 1 lit. d bis f angeführten Ausnahmen von der Ausweis- und Bewilligungspflicht nicht.

Bundesrecht Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

§ 6. (1) Die Aufnahme von Rückfracht, jedoch ausschließlich für den Heimatstaats ist gestattet.

(2) Das Aufnehmen und Absetzen von Gütern im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist verboten; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes.

(3) Der Ausweis nach § 4 berechtigt nur zu Beförderungen zwischen einem der im § 4 genannten Staaten und Österreich; Beförderungen von oder nach einem dritten Staat auf Grund eines solchen Ausweises sind verboten.

Bundesrecht Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

§ 7. (1) Unternehmern mit einem Standort in Belgien,

(2) Unternehmer mit Standorten in Belgien oder Polen sind von der Erbringung des Nachweises nach Abs. 1 befreit.

(3) Ein Nachweis nach Abs. 1 befreit nicht von der Verpflichtung des Mitführens eines Ausweises (§ 4).

Bundesrecht Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

§ 8. Die für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen über die Grenze zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland festgelegte Grenzzone umfaßt

Bundesrecht Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

§ 9. Die Unternehmer, die ihren Standort in einem der in den §§ 1 und 4 genannten Staaten haben, haben die für den internationalen Verkehr nach den Rechtsvorschriften jeweils erforderlichen Dokumente sowie die zum Nachweis der Befugnis zur Durchführung der Transporte notwendige Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde) oder von den Ausstellungsbehörden beglaubigte Abschriften dieser Urkunden mitzuführen.

Bundesrecht Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

§ 10. (1) Für den Personen- und Güterverkehr zwischen Österreich und der Schweiz gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, BGBl. Nr. 123/1959.

(2) Für den Personen- und Güterverkehr zwischen Österreich und Jugoslawien gelten die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße, BGBl. Nr. 223/1961, in der Fassung der Abkommen, BGBl. Nr. 132/1963 und 292/1963.

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