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OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Der Bundespräsident erklärt das Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. 1 und Nr. 2 sowie das Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, welche also lauten: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen und in diesen Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. September 1961.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

DIE UNTERZEICHNER des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

HABEN folgendes VEREINBART

1. Die Vertretung der durch die Verträge von Paris und Rom vom 18. April 1951 beziehungsweise 25. März 1957 gegründeten Europäischen Gemeinschaften in der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird nach den in diesen Verträgen enthaltenen Vorschriften über die Organe geregelt.

2. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nehmen an den Arbeiten dieser Organisation teil.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am 14. Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Ziel der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) ist es, eine Politik zu fördern, die darauf gerichtet ist,

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

DIE UNTERZEICHNER des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet)

HABEN folgendes VEREINBART

Die Rechtsfähigkeit der Organisation sowie die Privilegien, Befreiungen und Immunitätsrechte, die der Organisation, ihren Bediensteten und den Vertretern der Mitglieder bei ihr zustehen, bestimmen sich wie folgt

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am 14. Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Zur Verfolgung dieser Ziele kommen die Mitglieder überein, einzeln sowie gemeinsam

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

DIE REGIERUNGEN des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Spaniens, der Republik Türkei und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, als Vertragsparteien des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) und als Mitglieder der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit;

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Ziele, Organe und Befugnisse dieser Organisation neu zu bestimmen und in die umgestaltete Organisation die Regierungen Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika als Mitglieder einzubeziehen;

HABEN folgendes VEREINBART

Das Abkommen wird revidiert und demgemäß durch das Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgelöst, das am heutigen Tag unterzeichnet wird.

1. Dieses Protokoll tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung tritt das Abkommen für alle Unterzeichner dieses Protokolls außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am 14. Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird;

diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Um die in Artikel 1 niedergelegten Ziele zu erreichen und die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, kommen die Mitglieder überein,

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Mitglieder der Organisation sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Organisation

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

1. Sofern die Organisation nicht für Sonderfälle einstimmig etwas anderes beschließt, bedarf die Beschlußfassung und die Abgabe von Empfehlungen des gegenseitigen Einverständnisses sämtlicher Mitglieder.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthält sich ein Mitglied bei der Abstimmung über einen Beschluß oder eine Empfehlung der Stimme, so steht die Stimmenthaltung solchen Beschlüssen oder Empfehlungen nicht entgegen; sie finden auf die anderen Mitglieder Anwendung, nicht jedoch auf das Mitglied, das sich der Stimme enthalten hat.

3. Ein Beschluß ist für ein Mitglied so lange nicht bindend, als es seine verfassungsrechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt hat. Die anderen Mitglieder können vereinbaren, daß ein solcher Beschluß vorläufig auf sie Anwendung findet.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Ein aus allen Mitgliedern bestehender Rat ist das Organ, von dem alle Rechtshandlungen der Organisation ausgehen. Der Rat kann zu Tagungen der Minister oder der Ständigen Vertreter zusammentreten.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Der Rat bestellt alljährlich einen Vorsitzenden, der bei seinen Ministertagungen den Vorsitz führt, sowie zwei Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende kann für ein auf seine erste Amtszeit folgendes weiteres Jahr bestellt werden.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Der Rat kann ein Exekutivkomitee und die zur Verwirklichung der Ziele der Organisation erforderlichen Nebenorgane einsetzen.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

1. Der Rat ernennt für eine Amtszeit von fünf Jahren einen ihm verantwortlichen Generalsekretär. Diesem stehen ein oder mehrere Stellvertretende Generalsekretäre oder Beigeordnete Generalsekretäre zur Seite, die der Rat auf Empfehlung des Generalsekretärs ernennt.

2. Der Generalsekretär führt bei den Ratstagungen der Ständigen Vertreter den Vorsitz. Er unterstützt den Rat in jeder geeigneten Weise und kann ihm und jedem anderen Organ der Organisation Vorschläge unterbreiten.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

1. Der Generalsekretär stellt entsprechend den vom Rat genehmigten Organisationsplänen das Personal ein, welches die Organisation benötigt. Das Personalstatut bedarf der Zustimmung des Rates.

2. In Anbetracht des internationalen Charakters der Organisation dürfen der Generalsekretär, die Stellvertretenden oder Beigeordneten Generalsekretäre und das Personal bei keinem Mitglied und keiner Regierung oder Stelle außerhalb der Organisation um Weisungen nachsuchen oder solche von ihnen entgegennehmen.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Die Organisation kann zu Bedingungen, deren Festlegung dem Rat obliegt,

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Die Vertretung der durch die Verträge von Paris und Rom vom 18. April 1951 beziehungsweise 25. März 1957 gegründeten Europäischen Gemeinschaften in der Organisation richtet sich nach dem Zusatzprotokoll Nr. 1 zu diesem Übereinkommen.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichner nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Erfordernisse.

2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die hiermit zur Verwahrerregierung bestimmt wird.

3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft

4. Ein Unterzeichner, der bei Inkrafttreten des Übereinkommens seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde noch nicht hinterlegt hat, kann an den Arbeiten der Organisation zu Bedingungen teilnehmen, die zwischen dieser und ihm zu vereinbaren sind.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Umgestaltung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit wirksam; ihre Ziele, Organe, Befugnisse und Bezeichnung werden sodann die in diesem Übereinkommen vorgesehenen sein. Die Rechtspersönlichkeit der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit setzt sich in der Organisation fort; die Beschlüsse, Empfehlungen und Resolutionen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit sind jedoch nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nur wirksam, wenn der Rat sie genehmigt.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Der Rat kann beschließen, eine jede Regierung, welche die Pflichten eines Mitgliedes zu übernehmen bereit ist, zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen. Ein solcher Beschluß bedarf der Einstimmigkeit; jedoch kann der Rat im Einzelfall einstimmig beschließen, Stimmenthaltung zu gestatten; in diesem Fall gilt der Beschluß ungeachtet des Artikels 6 für alle Mitglieder. Der Beitritt wird mit Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Verwahrerregierung wirksam.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Übereinkommens auf sich selbst unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine an die Verwahrerregierung zu richtende Kündigung beenden.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Sitz der Organisation ist Paris, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Die Rechtsfähigkeit der Organisation sowie die Privilegien, Befreiungen und Immunitätsrechte der Organisation, ihrer Bediensteten und der Vertreter der Mitglieder bei ihr bestimmen sich nach dem Zusatzprotokoll Nr. 2 zu diesem Übereinkommen.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

1. Der Generalsekretär legt dem Rat alljährlich im Einklang mit den vom Rat angenommenen Finanzvorschriften ein Jahresbudget, Rechnungsabschlüsse und, soweit der Rat solche anfordert, Nebenbudgets zur Genehmigung vor.

2. Die vom Rat genehmigten allgemeinen Ausgaben der Organisation werden nach einem vom Rat zu beschließenden Schlüssel aufgeteilt. Sonstige Ausgaben werden nach Grundsätzen finanziert, die der Rat beschließt.

Bundesrecht OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Nach Eingang jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder einer Kündigungsanzeige benachrichtigt die Verwahrerregierung alle Vertragsparteien und den Generalsekretär der Organisation.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am 14. Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Verwahrerregierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

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