Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Nachdem das am 12. Mai 1949 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. April 1957.
Die in Art. 2 und 6 Abs. 2 Z 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Listen A und B haben gegenwärtig folgende Fassung
Nr.
Ware
Vereinbarte Kontingente in Millionen Lire
1
Frisches Obst
330
2
Frisches Gemüse
120
3
Fruchtpulpen, Fruchtsäfte, Fruchtkonzentrate und -aromen
20
4
Frische Blumen
4
5
Rindvieh
10
6
Samenöl, roh
30
7
Samenöl, raffiniert
40
8
Wein und Traubenmost
180
9
Maisgrieß
5
10
Holzmöbel
5
11
Marmor, roh
10
12
Ziegel
15
13
Medizinische, pharmazeutische und chemische Erzeugnisse
5
14
Schwefelsäure
10
15
Kalk, gebrannt
10
16
Verschiedene Waren bis zu einem Betrag von 8 Millionen Lire für jede Ware
100
Diese Liste ist auf Grund der fortschreitenden Liberalisierungsmaßnahmen Italiens gegenstandslos geworden.
Nr.
Ware
Kontingente in Tonnen Millionen Lire
1
Teigwaren
180
2
Maisgrieß und Maismehl
23
3
Traubenkonzentrat
3
4
Kaki
10
5
Obstpulpen
32
6
Frucht- und Gemüsesäfte
5
7
Dörrpflaumen
0,5
8
Weinessig
3
9
Käse
4
10
Salami und Mortadella
20
11
Futtermehl und -kuchen
0,5
12
Latschenkieferöl
0,5
13
Lärchenterpentin
1,5
14
Baumwollgarne von Nr. 0 bis einschließlich Nr. 50 englisch, davon von Nr. 0 bis einschließlich Nr. 12 5 Millionen Lire
56
15
Wollgarne
3
16
Wollgewebe, davon 5 Millionen Lire gemischt mit anderen Textilfasern
35
17
Wollteppiche
7
18
Seidengarne und -gewebe, davon 5 Millionen Lire Gewebe aus Seide gemischt mit anderen Textilien
34
19
Kunstseidenbänder und -gewebe
9
20
Marmor, Sienit, Serpentin, Travertin, Granit, Porphyr und Konglomerat in jeder Form und Größe für Bauzwecke bearbeitet, roh, behauen, gesägt, weiterbearbeitet, auch geschliffen oder poliert
35
21
Naturwetzsteine
2,5
22
Phototechnische Apparate
0,5
23
Peitschenstiele
0,5
24
Bohrspitzen, Reibahlen, Fräsen, Kreissägeblätter für Metallbearbeitung, Gewindebohrer
2
25
Holzbearbeitungsmaschinen
3
26
Waren aus plastischem Material
10
27
Bürsten
0,5
28
Kunstgewerbliche Erzeugnisse
40
29
Seidenkrawatten und -foulards
2
30
Mineralwasser und Mineralwassergetränke
4
31
Rohbaumwollgewebe
3
32
Strümpfe und Socken
2
33
Wirk- und Strickwaren
3
34
Wollplaids
3
35
Drücker, Schilder und Beschläge, Kleiderhaken, in Messing, poliert, verchromt oder in Bronze
5
36
Kerzen und andere Wachswaren
1
37
Liköre in Originalbehältern
1
38
In der vorliegenden Liste nicht besonders benannte Waren (für jede Warengattung bis zu 500.000 Lire) über Bewilligung durch die zuständigen Zollämter in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg
5
Nr.
Ware
Kontingente in Millionen Lire
1
Koniferenöl
1
2
Käse
4
3
Dauerback- und Süßwaren
9
4
Loden, andere Wollgewebe, Wolldecken und Lodenkonfektionen bis 10 Millionen Lire
30
5
Baumwollgewebe aller Art, einschließlich Tischdecken, Baumwollflanelldecken und Zellwollgewebe aller Art bis 5 Millionen Lire
35
6
Trachten- und Dirndlstoffe
16
7
Borten
8
8
Stickereien, Fransen, Spitzen für Trachten und dergleichen, bestickte Taschentücher, auch Klöppelspitzentischdecken und -deckchen
9
9
Lederbekleidung
2
10
Holzsteigengarnituren für Obst und Gartenbauprodukte (zerlegt oder teilweise zerlegt)
7
11
Vorgefertigte Häuser, Hütten, Baracken, Flugdächer, Dachstühle, Silos und ähnliche Konstruktionen, zerlegbar, aus Holz, komplett mit ihren Bestandteilen. Darin sind inbegriffen Platten und Holzwolle mit Harzen oder anderen Bindemitteln gebunden, mit oder ohne Holzbedachung und äußere und/oder innere Holzverschalung, einschließlich der dazugehörigen Leisten und Latten aus Holz. Ausgeschlossen sind Türen, Fenster, Jalousien usw., soweit sie nicht Bestandteile der vorgenannten Konstruktionen sind
40
12
Schlitten, Rodeln, Ski, Skibindungen, Skistöcke, Bergrettungsgeräte; deren Bestandteile
25
13
Obstleitern, Holzstöcke für Fleischhauer, Rahmenleisten, Leisten für Fußböden und Zimmerdecken und andere Holzwaren
4
14
Holzwolle
2
15
Dachschindeln aus Holz
16
Werkzeuge und Geräte für Handwerk, Industrie und Landwirtschaft, Messer, Haus- und Küchenwaren, Bergsteigerartikel aus Eisen, Dengelapparate, Rechen, Gabeln, Glaserwerkzeuge, Kleineisenwaren, Viehschellen
20
17
Messing- und Eisenpfannen, auch verzinkt, Messing- oder Eisenbehälter sowie Blechwaren, auch verzinkt
12
18
Seilwegegeräte, Winden, deren Seile und Bestandteile, Bergseilsitzpflüge und Bergseilmessereggen, deren Zusatzgeräte und Ersatzteile
15
19
Zentralheizungskessel, auch mit Herdanlagen, auch für Gas und/oder Elektrizität
14
20
Laufgewichtswaagen und Küchenwaagen für den Haushalt
2
21
Elektrische Haushaltsgeräte und kleine elektrische Hebebühnen sowie deren Teile, Elektromaterial, auch isolierend
4
22
Triebachsen und deren Bestandteile
1
23
Kühlschränke, Kühlvitrinen, Milchkühlbuffets
3
24
Kachelöfen und deren Teile sowie das dazu nötige Schamottmaterial
2
25
Glaswaren, gefärbt und/oder gemalt, graviert, geschliffen, auch kunstgewerbliche, auch für Kirchen
18
26
Heiligenbilder und Bildpostkarten
1
27
Kunstgewerbliche Erzeugnisse
18
28
Dekorationsartikel, und zwar
Lahnbänder, Lametta und Gegenstände daraus, leonische Gespinste
2
29
Holzfaserplatten
7
30
Möbel, einschließlich Schulmöbel
5
31
Turngeräte
4
32
Pflanzenschutzmittel
10
33
Stofftiere
4
34
Strümpfe und Socken
5
35
Strick- und Wirkwaren
8
36
Holzbearbeitungsmaschinen
3
37
Landwirtschaftliche Maschinen, Drucktank und Lagertank für Süßmost und Wein
10
38
Isolierglas
1
39
Teppiche
1
40
Feldstecher, Fernrohre und Brillengläser roh oder bearbeitet
8
41
Bestecke und Tafelgeräte aus Metall
5
42
Bier
4
43
Holzleisten für Rolläden, roh oder gehobelt, auch profiliert, auch verzinkt
10
44
Skischuhe und Kletterschuhe
1
45
Sport- und Campingartikel und Zubehörteile
2
46
Liköre in Originalbehältern
1
47
In der vorliegenden Liste nicht besonders benannte Waren (für jede Warengattung bis zu 500.000 Lire) über Bewilligung durch die zuständigen Zollämter in der Region Trentino-Tiroler Etschland
5
Unter lokalem Austausch von charakteristischen Erzeugnissen und Waren, bezüglich dessen die Erleichterungen des vorliegenden Abkommens gelten, wird jener Austausch verstanden, der sich zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg in den durch die österreichische Bundesverfassung festgesetzten Grenzen und der Region Trentino – Alto Adige in den durch die italienische Staatsordnung festgesetzten Grenzen abspielt.
In der dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Liste A sind jene charakteristischen Erzeugnisse und Waren der im Artikel 1 bezeichneten Gebiete aufgezählt, für deren Austausch die Erleichterungen des Abkommens, bis zu den Wertmengen, die in dieser Liste festgesetzt sind, gelten sollen.
Die in der Liste A verzeichneten Erzeugnisse und Waren sind bei der Ausfuhr von jeder Gebühr oder Abgabe, welche im allgemeinen für Ausfuhrgüter festgesetzt werden könnte, ausgenommen.
Über die Erleichterungen hinaus, welche für die in der Liste A aufgezählten Erzeugnisse und Waren vorgesehen sind, werden die in der dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Liste B aufgezählten Erzeugnisse und Waren von den Zollbehörden der beiden Länder bis zu den Wertmengen, die in dieser Liste jeweils festgesetzt sind, zur Ein- und Ausfuhr ohne Einhebung irgendeiner Gebühr oder Abgabe, wie sie bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sonst im allgemeinen gebräuchlich sind, zugelassen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß diese Erzeugnisse und Waren den Gebühren und Abgaben, die innerstaatlich bei der Erzeugung, dem Verbrauch und dem Austausch derartiger Produkte eingehoben werden, unterliegen.
Die Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente wird italienischerseits in der Regel direkt von den im Gebiet der Region befindlichen Zollämtern bewilligt. Im Umfang der ihnen zugewiesenen Kontingente werden die genannten Dienststellen die Ausfuhr und Einfuhr nach Vorlage eines besonderen Ursprungszeugnisses gestatten, welches für die aus Trentino – Alto Adige stammenden Erzeugnisse und Waren von den Handelskammern in Trient und Bozen ausgestellt wird; für die aus Tirol und Vorarlberg stammenden Erzeugnisse und Waren von der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise der Vorarlberger Handelskammer in Feldkirch.
Die Aufteilung der Kontingente zwischen den einzelnen Zollämtern und deren Verwaltung ist in Italien der Oberdirektion des betreffenden Zollverwaltungsbezirkes übertragen, welche für die Festlegung der prinzipiellen Richtlinien das Gutachten einer Kommission einholen wird, die bei der Regionalregierung einzurichten sein wird und welcher auch Vertreter der Handelskammern von Trient und Bozen angehören werden. Für die Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente ist österreichischerseits die Finanzlandesdirektion in Innsbruck oder die von ihr delegierte Stelle zuständig. Sie erfolgt für die aus Tirol-Vorarlberg stammenden Erzeugnisse und Waren auf Grund eines besonderen Ursprungszeugnisses, das von der Tiroler Handelskammer in Innsbruck beziehungsweise der Vorarlberger Handelskammer in Feldkirch ausgestellt wird; für die aus der Region Trentino – Alto Adige stammenden Erzeugnisse und Waren von den Handelskammern in Trient und Bozen.
Die Abwicklung der Zahlungen für Erzeugnisse und Waren, die auf Grund des vorliegenden Abkommens ausgetauscht werden, wird über ein auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank, Zweigstelle Innsbruck, eröffnetes und auf Lire lautendes unverzinsliches und spesenfreies Konto bei der Banca d`Italia in Trento als Repräsentant des Ufficio Italiano dei Cambi durchgeführt werden.
Die Fakturierung hat beiderseits in italienischen Lire zu erfolgen.
Das Ufficio Italiano dei Cambi in Rom und die Oesterreichische Nationalbank in Wien werden die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels notwendigen Maßnahmen treffen.
Falls ein allgemeines Zahlungsabkommen zwischen Österreich und Italien zustande kommt, können die obigen Bestimmungen einverständlich einer Änderung unterzogen werden.
Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten sich ausdrücklich, die in diesem Abkommen vereinbarte Regelung während der Dauer des vorliegenden Abkommens weder durch Einfuhr- noch durch Ausfuhrverbote, noch durch sonstige Maßnahmen und Beschränkungen, die durch die zuständigen Organe der beiden Staaten beschlossen oder durchgeführt werden könnten, zu hindern.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Gesundheitspolizei, der Veterinärpolizei und des Pflanzenschutzes werden hiedurch nicht berührt.
Ausnahmen von dieser Regelung können einseitig nur bei Eintritt außerordentlicher Umstände verfügt werden.
Die Verfügung solcher Maßnahmen ist dem anderen Vertragsteil sofort zur Kenntnis zu bringen. Zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung und der Durchführung soll womöglich eine angemessene Zeitspanne eingeschaltet werden, um dem anderen Vertragsteil die Möglichkeit zu geben, sich der geänderten Sachlage anzupassen.
Es wird eine aus je drei österreichischen und drei italienischen Mitgliedern sowie je drei Ersatzmännern bestehende ständige österreichisch-italienische gemischte Kommission gebildet werden. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden von den betreffenden Ministerien des Äußeren ernannt. Je ein Mitglied und je ein Ersatzmann müssen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der begünstigten Zone haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission selbst für jede Sitzung abwechselnd unter den österreichischen und italienischen Mitgliedern gewählt; seine Funktion endet mit der Wahl seines Nachfolgers. Er hat keine entscheidende Stimme.
Die Kommission wird mindestens einmal halbjährig abwechselnd in der österreichischen und italienischen begünstigten Zone oder ausnahmsweise aus Zweckmäßigkeitsgründen auch anderswo zusammentreten. Sie wird insbesondere folgende Aufgaben haben
1. Auftauchende Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung des vorliegenden Abkommens ergeben, zu beseitigen;
2. die gemäß Artikel 2 vereinbarten Kontingentlisten den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend abzuändern und zu ergänzen; die beschlossenen Listen werden eine Geltungsdauer von einem Jahr haben, vorbehaltlich Änderungen in Ausnahmsfällen;
3. Vorschläge zur Vervollständigung und zum Ausbau des Abkommens zu erstatten.
Zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die gemischte Kommission der Handelskammern der begünstigten Regionen bedienen.
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird. Es wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch mit einjähriger Kündigungsfrist, aber nicht früher als drei Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.
Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten sich, in diesem Falle innerhalb sechs Monaten nach der Kündigung ein neues Abkommen im Sinne des Artikels 3, lit. d, des österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. September 1946 abzuschließen.
Das vorliegende Abkommen bleibt bis zum Abschluß des im vorhergehenden Absatz in Aussicht genommenen Abkommens in Kraft.
Die hohen vertragsschließenden Teile erklären, daß die in diesem Abkommen gegenseitig gewährten Vorteile und Begünstigungen Grenzverkehrsbegünstigungen sind und daher auf Grund von in allgemeinen oder in besonderen Verträgen enthaltenen Meistbegünstigungsklauseln nicht in Anspruch genommen werden können.
Das Abkommen wird in deutscher und in italienischer Sprache ausgefertigt.
Beide Texte sind authentisch.