Handels- und Schiffahrtsvertrag
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Nachdem der am 17. Oktober 1955 in Wien unterzeichnete Vertrag über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welcher also lautet
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, Bundesminister für Justiz, Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Beilage
zum Vertrag über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken vom 17. Oktober 1955
Die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Österreich hat zur Aufgabe
Die Handelsvertretung stellt einen integrierenden Bestandteil der Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Österreich dar und hat ihren Sitz in Wien. Die Handelsvertretung wird eine Abteilung in Linz haben.
Der Chef der Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und seine drei Stellvertreter genießen alle Immunitäten und Privilegien, die den Mitgliedern von diplomatischen Vertretungen zustehen.
Außer den im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen werden jene Angestellten der Handelsvertretung, die Staatsbürger der UdSSR sind, von österreichischen Steuern auf Einkünfte, die sie im Dienste der Regierung der UdSSR beziehen, befreit sein.
Die Räumlichkeiten, die von der Handelsvertretung benützt werden, genießen Exterritorialität.
Die Handelsvertretung hat das Recht, Chiffre zu verwenden.
Die Handelsvertretung unterliegt nicht den Vorschriften über das Handelsregister.
Die Handelsvertretung übt ihre Tätigkeit im Namen der Regierung der UdSSR aus. Die Regierung der UdSSR wird nur durch kommerzielle Kontrakte verpflichtet, die in Österreich im Namen der Handelsvertretung geschlossen oder garantiert und von den hiezu bevollmächtigten Personen unterzeichnet werden.
Die Handelsvertretung wird in dem offiziellen Organ der Republik Österreich die Namen der Personen veröffentlichen, die im Namen der Handelsvertretung zu Rechtshandlungen bevollmächtigt sind, sowie auch Angaben über den Umfang der Rechte jeder dieser Personen in bezug auf die Unterzeichnung der kommerziellen Verpflichtungen der Handelsvertretung. Jede Veränderung muß in demselben Organ veröffentlicht werden.
Die Haftung für kommerzielle Kontrakte, die ohne Garantie der Handelsvertretung durch eine beliebige sowjetische Organisation geschlossen worden sind, trifft nur diese Organisation und die Erfüllung dieser Kontrakte kann nur aus deren Vermögen begehrt werden.
Die der Handelsvertretung zugestandenen Immunitäten und Privilegien erstrecken sich auch auf ihre kommerzielle Tätigkeit, jedoch mit folgenden Ausnahmen
Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gewähren einander die unbedingte Behandlung des meistbegünstigten Staates auf dem Gebiete des Handels und der Schiffahrt zwischen den beiden Staaten.
Sie ergreifen im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung alle geeigneten Maßnahmen, um den gegenseitigen Austausch von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.
Keiner der Vertragschließenden Teile wird in bezug auf die Einfuhr aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles oder in bezug auf die Ausfuhr nach dem Gebiet des letzteren irgendwelche Einschränkungen, Verbote oder Formalitäten anwenden, die nicht in dieser Beziehung gegenüber allen anderen Staaten gleichfalls angewendet werden.
Die Vertragschließenden Teile gewähren einander die Behandlung des meistbegünstigten Staates in allem was Zölle, Import- und Exportgebühren und inländische Besteuerung der eingeführten Waren betrifft sowie auch hinsichtlich aller Vorschriften, die sich hierauf beziehen.
In Übereinstimmung damit werden die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet eines der Vertragschließenden Teile stammen, sowohl bei ihrer Einfuhr als auch bei ihrer Ausfuhr nach dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles hinsichtlich ihrer Belastung mit Zöllen, Steuern und Gebühren in keinem Falle einer weniger günstigen Behandlung unterworfen werden als die gleichen Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet des meistbegünstigten Staates stammen.
Die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet eines der Vertragschließenden Teile stammen, werden, nachdem sie im Transit durch das Gebiet eines oder mehrerer dritter Staaten transportiert worden sind, bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles mit keinen höheren Zöllen, Steuern und Gebühren belastet werden als jenen, mit denen sie belastet worden wären, wenn sie unmittelbar aus ihrem Ursprungslande eingeführt worden wären. Diese Bestimmung wird auch für Waren angewendet, die während ihres Transportes umgeladen, umgepackt oder eingelagert werden.
Die Vertragschließenden Teile gewähren einander die Behandlung des meistbegünstigten Staates in bezug auf die Form der Einhebung von Zollgebühren, die Tarifierung und Klassifizierung von Waren, die Auslegung des Zolltarifes, die Rückerstattung von Zöllen, den Reexport, die Umladung und die Lagerung von Waren.
Die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet des einen der Vertragschließenden Teile stammen, werden nach ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles keinerlei anderen oder höheren inländischen Steuern oder Gebühren unterworfen werden als jenen, die von gleichartigen Boden- und Industrieerzeugnissen, die aus dem Gebiete eines beliebigen dritten Staates stammen, eingehoben werden oder in Zukunft eingehoben werden könnten.
Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieses Vertrages werden auf folgende Fälle nicht angewendet werden
Unter Beachtung der Bedingungen, die für eine zeitweilige Zulassung in die Gebiete der beiden Vertragschließenden Teile gelten, werden folgende Gegenstände von Zöllen und anderen Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr befreit werden
Die Schiffe eines jeden der Vertragschließenden Teile und die Schiffsladungen werden bei der Einfahrt und Ausfahrt sowie während des Aufenthaltes in den Häfen des anderen Vertragschließenden Teiles in jeder Beziehung die Behandlung der Meistbegünstigung genießen.
Die Bestimmungen dieses Artikels erstrecken sich nicht
Die Schiffsnationalität wird entsprechend den Gesetzen und Bestimmungen jedes der Vertragschließenden Teile gegenseitig anerkannt werden, auf Grund von Dokumenten und Patenten, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragschließenden Teiles ausgestellt wurden und sich an Bord des Schiffes befinden.
Dokumente, die die Konstruktion des Schiffes, seine Ausrüstung und die Schiffsbemannung betreffen, sowie Meßbriefe, Registerzeugnisse und andere ähnliche technische Schiffsdokumente, die durch einen der Vertragschließenden Teile ausgestellt wurden oder anerkannt sind und die sich an Bord des Schiffes befinden, werden auch von dem anderen Vertragschließenden Teil anerkannt werden.
In Anbetracht der Tatsache, daß nach den Gesetzen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Außenhandel in der UdSSR ein Staatsmonopol ist, wird die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Republik Österreich ihre Handelsvertretung haben, deren Rechtsstellung durch die in der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Beilage enthaltenen Bestimmungen geregelt ist.
Juristische Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz auf dem Territorium des einen der Vertragschließenden Teile haben, werden in gleicher Weise auf dem Territorium des anderen Vertragschließenden Teiles anerkannt werden und ebenso wie physische Personen dieselbe Behandlung genießen, wie die juristischen Personen, Handelsgesellschaften und physischen Personen des meistbegünstigten Staates.
Die juristischen Personen, Handelsgesellschaften und physischen Personen eines der Vertragschließenden Teile werden das Recht haben, die Gerichte des anderen Vertragschließenden Teiles anzurufen, sowohl als Kläger als auch zur Verteidigung ihrer Rechte.
Juristische Personen, Handelsgesellschaften, physische Personen der Republik Österreich und juristische Personen, Handelsgesellschaften, physische Personen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken können vereinbaren, daß die aus den abgeschlossenen kommerziellen Verträgen entstehenden Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Die Vereinbarung auf ein Schiedsgericht, das entweder ständig tätig sein oder besonders für den Streitfall gebildet werden wird, muß in dem Vertrage selbst oder in einer besonderen Vereinbarung vorgesehen sein, die in der für den Vertrag erforderlichen Form getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung schließt die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte der Vertragschließenden Teile aus.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Vollstreckung der auf Grund der im ersten Absatz dieses Artikels erwähnten Vereinbarungen ergangenen Schiedssprüche auf ihrem Gebiete zuzulassen.
Die Vollstreckung von Schiedssprüchen kann nur in folgenden Fällen abgelehnt werden
Die Schiedssprüche werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Staates vollstreckt, in dem die Vollstreckung begehrt wird.
Die Vertragschließenden Teile werden den Erfahrungsaustausch zwischen beiden Staaten auf dem Gebiete der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft und des Transportwesens unter Wahrung des beiderseitigen Vorteiles fördern.
Dieser Vertrag wird in möglichst kurzer Zeit ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Dieser Austausch wird zu Moskau stattfinden.
Der Vertrag wird für eine Frist von fünf Jahren geschlossen. Wenn keiner der Vertragschließenden Teile zwölf Monate vor Ablauf der angeführten fünfjährigen Frist eine schriftliche Erklärung über seinen Wunsch, den Vertrag zu kündigen, abgibt, wird dieser so lange in Kraft bleiben, bis einer der Vertragschließenden Teile ihn mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist aufkündigt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließender Teile diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien am 17. Oktober 1955 in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.