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3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht 3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

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Kurztitel

3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 166/1955

Inkrafttretensdatum

13.08.1955

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. August 1955 über die Grundentschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz zugunsten des Bundeslandes Oberösterreich verstaatlicht worden sind (3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).

StF: BGBl. Nr. 166/1955

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und nach Anhörung des entschädigungspflichtigen Bundeslandes Oberösterreich verordnet

Bundesrecht 3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Die Höhe der Grundentschädigung nach § 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird für die zugunsten des Bundeslandes Oberösterreich verstaatlichten Anteilsrechte an der Oberösterreichischen Kraftwerke Aktiengesellschaft, Linz, mit dem Viereinhalbfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.

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