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2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht 2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

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Kurztitel

2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 116/1955

Inkrafttretensdatum

24.06.1955

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Juni 1955 über die Grundentschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind (2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz)

StF: BGBl. Nr. 116/1955

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und nach Anhörung der entschädigungspflichtigen Bundesländer verordnet

Bundesrecht 2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 1. Die Höhe der Grundentschädigung nach § 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird in den im § 2 genannten Fällen mit dem dort bestimmten Vielfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.

Bundesrecht 2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 2. Das Nennwertvielfache (§ 1) beträgt

(1) für die zugunsten des Bundeslandes Kärnten verstaatlichten Anteilsrechte an der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Klagenfurt, das Zweidreiviertelfache;

(2) für die zugunsten des Bundeslandes Niederösterreich verstaatlichten Anteilsrechte an der NEWAG, Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft, Wien, das Fünffache;

(3) für die zugunsten des Bundeslandes Salzburg verstaatlichten Anteilsrechte an der Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft, Salzburg, das Zweidreiviertelfache;

(4) für die zugunsten des Bundeslandes Steiermark verstaatlichten Anteilsrechte an der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Graz, das Dreisechszehntelfache;

(5) für die zugunsten des Bundeslandes Tirol verstaatlichten Anteilsrechte an der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft, Innsbruck, das Fünffache;

(6) für die zugunsten des Bundeslandes Vorarlberg verstaatlichten Anteilsrechte an der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft, Bregenz, das Viereinhalbfache.

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