Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10006227 AT

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 1. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes auszugebenden Bundesschuldverschreibungen führen die Bezeichnung

„4% Bundesschuldverschreibungen 1955“.

(2) Die Schuldverschreibungen sind zur Eintragung in das Bundeschuldbuch gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung vom 13. Juli 1948, BGBl. Nr. 162, geeignet.

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 2. Die Schuldverschreibungen lauten auf einen Nennbetrag von 350 S.

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 3. Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner und 1. Juli jedes Jahres fällig.

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 4. Die Schuldverschreibungen haben eine Laufzeit von zehn Jahren, d. i. bis 31. Dezember 1964, und werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen getilgt

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Schuldverschreibungen jeweils zum 2. Jänner mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufkündigen. Aufkündigungen sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen über den Dienst dieser Schuldverschreibungen werden im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kundgemacht.

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 6. Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen Zahlungsmitteln bei der Österr. Staatshauptkasse in Wien. Fällige Zinsen verjähren sechs Jahre, fällige Kapitalbeträge dreißig Jahre nach Fälligkeit.

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 7. Die Schuldverschreibungen sind mündelsicher.

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 8. (1) Abgabepflichtige, die 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes zur Abgabenentrichtung verwenden, reichen diese Wertpapiere oder Buchschuldforderungen (§ 1 Abs. 2) bei der Staatsschuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle I des Bundesministerium für Finanzen, Wien, I., Wollzeile 1, mit dem Antrag (in vierfacher Ausfertigung) ein, den darauf entfallenden Kapitalnennbetrag dem für die Abgabenentrichtung zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

(2) Der Antrag auf Zurechnung (Abs. 1) hat zu enthalten

(3) Mit der Übermittlung des Antrages einschließlich der Schuldverschreibungen an die Staatsschuldbuchhaltung kann auch eine Kreditunternehmung betraut werden.

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 9. Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 10. (1) Das Finanzamt prüft den Antrag auf das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes und setzt den Abgabepflichtigen und die Staatsschuldbuchhaltung von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden Betrages mittels besonderer Mitteilung in Kenntnis. Im Falle der Zurückweisung des Erlages oder eines Teiles des Erlages wegen Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die Zurückweisung mittels Bescheides.

(2) Als Tag der Abstattung gilt der Tag, an dem die Staatsschuldbuchhaltung den vom Abgabepflichtigen erteilten Antrag auf Zurechnung samt den Schuldverschreibungen erhalten hat.

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 11. (1) Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (§ 10 Abs. 1) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (§ 10 Abs. 2) zu vergüten.

(2) Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (§ 10 Abs. 1) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (§ 4 lit. e) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.

Bundesrecht 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 12. (1) Schuldverschreibungen, die so beschädigt sind, daß die Prüfung ihrer Echtheit nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung nicht in Zahlung genommen.

(2) Fehlende Zinsscheine werden zum Nennbetrag abgezogen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →