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10006216 AT

GATT - Handelsbeziehungen mit Japan

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht GATT - Handelsbeziehungen mit Japan

Nachdem die Deklaration vom 24. Oktober 1953, durch welche die Handelsbeziehungen zwischen gewissen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Japan eine Regelung erfahren, und die also lautet

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. März 1954.

Bundesrecht GATT - Handelsbeziehungen mit Japan

IN DER ERWÄGUNG,

1. daß die japanische Regierung am 18. Juli 1952 das formelle Ansuchen gestellt hat, im Sinne der Bestimmungen des Artikels XXXIII dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beitreten zu dürfen,

2. daß eine der der Behandlung eines derartigen Ansuchens vorausgehenden Bedingungen die zufriedenstellende Durchführung von Zollverhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und Japan ist,

3. daß es derzeit nicht möglich ist, derartige Verhandlungen für die nahe Zukunft anzuberaumen,

4. daß es daher den VERTRAGSSTAATEN nicht möglich ist, diesmal das Ansuchen Japans um Beitritt zu erledigen,

5. daß bei der VII. GATT-Tagung anerkannt wurde, daß Japan seinen Platz in der Gemeinschaft der handeltreibenden Staaten einnehmen sollte,

6. daß die japanische Regierung bisher einseitig in Angelegenheiten des Handels allen Vertragsstaaten die Behandlung der Meistbegünstigung gewährt hat, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsstaaten ihrerseits Japan die Meistbegünstigung eingeräumt haben,

I. ERKLÄREN jene Vertragsstaaten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden „teilnehmende Vertragsstaaten“ genannt), in deren Namen diese Erklärung angenommen wurde, und Japan,

II. ERSUCHEN die teilnehmenden Vertragsstaaten die VERTRAGSSTAATEN, jene Maßnahmen durchzuführen, die für die Anwendung dieser Deklaration erforderlich sind.

III. Diese Deklaration kann bis zum 31. Dezember 1953 durch die Vertragsstaaten und Japan am Sitze der VERTRAGSSTAATEN unterzeichnet werden.

GESCHEHEN zu Genf, am 24. Oktober 1953, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind mit Ausnahme des Wortlautes der angeschlossenen Konzessionsliste, die nur in englischer Sprache vorhanden und in dieser authentisch ist.

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