GATT - Zweites Protokoll über Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)
Gesetzestext (3 Artikel)
Nachdem das am 31. Juli 1953 in New York unterzeichnete Zweite Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Österreich und Deutschland), datiert Innsbruck, den 22. November 1952, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1953.
Österreichische
Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
Zollsatz
Goldkronen
für 100 kg
ex
119
Pflasterplatten und -würfel aus Asphalt
Hochdruckstampfasphaltplatten
3,50
301 B
Möbel und Möbelteile; Uhrenkasten
ex c)
Möbel und Möbelteile, andere
1. mit gewöhnlichen Hölzern furniert, dann alle mit eingebrannten, gepreßten oder gefrästen Verzierungen
80,-
2. aus feinen Hölzern oder mit solchen furniert, dann alle mit feiner Schnitz- oder Drechslerarbeit, mit Bildhauerarbeit oder in Verbindung mit feinen Stoffen mit Ausschluß von Überzügen aller Art
80,-
307
Waren aus Drechsler- und Schnitzstoffen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen
ex b)
2. aus Kunsthorn oder Kunstharz
bedruckte Plastikfolien
220,-
jedoch
höchstens
30% v. W.
316
Hohlglas, gepreßtes und massives Glas, nicht besonders benanntes, nicht raffiniert
ex b)
anderes
farbige Glasstangen sowie chemisch und thermisch widerstandsfähige Glasrohre
19,-
354
Ziegel und Platten, feuerfeste
ex a)
Dinas-, Magnesit-, Bauxit- und Graphitziegel und -platten
Bauxit- und Graphitziegel und -platten
frei
441
Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte
c)
aus Eisen im Stückgewicht
ex
1. von 10.000 kg oder mehr
Rammaschinen
26,-
ex
2. unter 10.000 kg bis 1000 kg
Rammaschinen
40,-
ex
458
Fahrradbestandteile, bearbeitet
Anmerkung 1
Fahrradbestandteile der Nr. 458 d in der Höchstmenge von jährlich 25.000 kg zur handwerksmäßigen Herstellung und Reparatur von Fahrrädern gegen Bestätigung und Aufteilung durch die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft
135,-
ex
525
Teerfarbstoffe, reine, mit höchstens 30% Streckungsmittel
Teerfarbstoffe mit über 30% Streckungsmittel
frei
ex
526
Farben, nicht besonders benannte, nicht angerieben
Eisenoxyd, schwarz
17,-
ex
534
Lacke und Lackfirnisse, mit oder ohne Farbe
Anmerkung
Harnstoff-Formaldehydharz in flüchtigen Lösungsmitteln gelöst mit mindestens 60% Trockensubstanzgehalt für Lackerzeugung auf Erlaubnisschein
80,-
1. Am 30. Tage nach dem Tage der Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen der Verhandelnden Vertragspartner tritt die als Anlage beigefügte Zollzugeständnisliste des betreffenden Vertragspartners in Kraft und gilt als Zollzugeständnisliste dieses Vertragspartners zum Allgemeinen Abkommen.
2. Jedem der Verhandelnden Vertragspartner, der dieses Protokoll unterzeichnet hat, steht es frei, jederzeit jedes der in der entsprechenden, diesem Protokoll als Anlage beigefügten Liste vorgesehene Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der andere Vertragspartner dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat.
Mit der Maßgabe, daß
3. In allen Fällen, in denen in Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, gilt das Datum dieses Protokolls als maßgebend für die dem Protokoll beigefügten Zollzugeständnislisten.
4. (a) Der Originaltext dieses Protokolls mit seinen Anlagen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und liegt am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten bis 22. Mai 1953 auf.
(b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll unverzüglich jedem Vertragsstaat und jedem Staat, der an der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Beschäftigung teilgenommen hat, und jedem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Ausfertigung dieses Protokolls sowie eine Mitteilung über jede Unterzeichnung zustellen.
(c) Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Protokoll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.
5. Dieses Protokoll trägt das Datum vom 22. November 1952.
Gegeben zu Innsbruck in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, soweit in den als Anlage beigefügten Listen nichts anderes bestimmt ist.