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GATT - Zweites Protokoll über Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht GATT - Zweites Protokoll über Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)

Nachdem das am 31. Juli 1953 in New York unterzeichnete Zweite Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Österreich und Deutschland), datiert Innsbruck, den 22. November 1952, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1953.

Bundesrecht GATT - Zweites Protokoll über Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)

Österreichische

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

Zollsatz

Goldkronen

für 100 kg

ex

119

Pflasterplatten und -würfel aus Asphalt

Hochdruckstampfasphaltplatten

3,50

301 B

Möbel und Möbelteile; Uhrenkasten

ex c)

Möbel und Möbelteile, andere

1. mit gewöhnlichen Hölzern furniert, dann alle mit eingebrannten, gepreßten oder gefrästen Verzierungen

80,-

2. aus feinen Hölzern oder mit solchen furniert, dann alle mit feiner Schnitz- oder Drechslerarbeit, mit Bildhauerarbeit oder in Verbindung mit feinen Stoffen mit Ausschluß von Überzügen aller Art

80,-

307

Waren aus Drechsler- und Schnitzstoffen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen

ex b)

2. aus Kunsthorn oder Kunstharz

bedruckte Plastikfolien

220,-

jedoch

höchstens

30% v. W.

316

Hohlglas, gepreßtes und massives Glas, nicht besonders benanntes, nicht raffiniert

ex b)

anderes

farbige Glasstangen sowie chemisch und thermisch widerstandsfähige Glasrohre

19,-

354

Ziegel und Platten, feuerfeste

ex a)

Dinas-, Magnesit-, Bauxit- und Graphitziegel und -platten

Bauxit- und Graphitziegel und -platten

frei

441

Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte

c)

aus Eisen im Stückgewicht

ex

1. von 10.000 kg oder mehr

Rammaschinen

26,-

ex

2. unter 10.000 kg bis 1000 kg

Rammaschinen

40,-

ex

458

Fahrradbestandteile, bearbeitet

Anmerkung 1

Fahrradbestandteile der Nr. 458 d in der Höchstmenge von jährlich 25.000 kg zur handwerksmäßigen Herstellung und Reparatur von Fahrrädern gegen Bestätigung und Aufteilung durch die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft

135,-

ex

525

Teerfarbstoffe, reine, mit höchstens 30% Streckungsmittel

Teerfarbstoffe mit über 30% Streckungsmittel

frei

ex

526

Farben, nicht besonders benannte, nicht angerieben

Eisenoxyd, schwarz

17,-

ex

534

Lacke und Lackfirnisse, mit oder ohne Farbe

Anmerkung

Harnstoff-Formaldehydharz in flüchtigen Lösungsmitteln gelöst mit mindestens 60% Trockensubstanzgehalt für Lackerzeugung auf Erlaubnisschein

80,-

Bundesrecht GATT - Zweites Protokoll über Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)

1. Am 30. Tage nach dem Tage der Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen der Verhandelnden Vertragspartner tritt die als Anlage beigefügte Zollzugeständnisliste des betreffenden Vertragspartners in Kraft und gilt als Zollzugeständnisliste dieses Vertragspartners zum Allgemeinen Abkommen.

2. Jedem der Verhandelnden Vertragspartner, der dieses Protokoll unterzeichnet hat, steht es frei, jederzeit jedes der in der entsprechenden, diesem Protokoll als Anlage beigefügten Liste vorgesehene Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der andere Vertragspartner dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat.

Mit der Maßgabe, daß

3. In allen Fällen, in denen in Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, gilt das Datum dieses Protokolls als maßgebend für die dem Protokoll beigefügten Zollzugeständnislisten.

4. (a) Der Originaltext dieses Protokolls mit seinen Anlagen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und liegt am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten bis 22. Mai 1953 auf.

(b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll unverzüglich jedem Vertragsstaat und jedem Staat, der an der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Beschäftigung teilgenommen hat, und jedem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Ausfertigung dieses Protokolls sowie eine Mitteilung über jede Unterzeichnung zustellen.

(c) Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Protokoll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.

5. Dieses Protokoll trägt das Datum vom 22. November 1952.

Gegeben zu Innsbruck in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, soweit in den als Anlage beigefügten Listen nichts anderes bestimmt ist.

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