Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10006213 grubenwehrehrenzeichen AT

Grubenwehrehrenzeichen (grubenwehrehrenzeichen)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Grubenwehrehrenzeichen

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Grubenwehrehrenzeichen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 63/1954

Inkrafttretensdatum

11.04.1954

Langtitel

Bundesgesetz vom 24. Feber 1954 über das Grubenwehrehrenzeichen

StF: BGBl. Nr. 63/1954 (NR: GP VII RV 75 AB 220 S. 33. BR: S. 90.)

Änderung

BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

Bundesrecht Grubenwehrehrenzeichen

§ 1. (1) Zur Anerkennung von besonderen Rettungstaten im Bergbau sowie von Verdiensten im Grubenwehrdienst und um das Grubenrettungswesen wird das Grubenwehrehrenzeichen geschaffen.

(2) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau.

Bundesrecht Grubenwehrehrenzeichen

§ 2. Das Grubenwehrehrenzeichen kann verliehen werden

Bundesrecht Grubenwehrehrenzeichen

§ 3. Die Ausstattung des Ehrenzeichens und das Verleihungsverfahren werden durch Verordnung geregelt.

Bundesrecht Grubenwehrehrenzeichen

§ 4. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.

Bundesrecht Grubenwehrehrenzeichen

§ 5. Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 21 € bestraft.

Bundesrecht Grubenwehrehrenzeichen

§ 6. (1) Mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.

(2) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →