Grubenwehrehrenzeichen (grubenwehrehrenzeichen)
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Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Grubenwehrehrenzeichen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1954
Inkrafttretensdatum
11.04.1954
Langtitel
Bundesgesetz vom 24. Feber 1954 über das Grubenwehrehrenzeichen
StF: BGBl. Nr. 63/1954 (NR: GP VII RV 75 AB 220 S. 33. BR: S. 90.)
Änderung
BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
§ 1. (1) Zur Anerkennung von besonderen Rettungstaten im Bergbau sowie von Verdiensten im Grubenwehrdienst und um das Grubenrettungswesen wird das Grubenwehrehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau.
§ 2. Das Grubenwehrehrenzeichen kann verliehen werden
§ 3. Die Ausstattung des Ehrenzeichens und das Verleihungsverfahren werden durch Verordnung geregelt.
§ 4. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.
§ 5. Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 21 € bestraft.
§ 6. (1) Mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.
(2) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.