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10006159 AT

Handelsvertrag - Ungarn

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Handelsvertrag - Ungarn

Nachdem der am 21. Dezember 1932 in Wien unterfertigte Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, von dem Wunsche geleitet, den Austausch von Erzeugnissen der beiden Länder durch Schaffung tunlichster Erleichterungen für die beiderseitige Ausfuhr zu steigern, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn

Seine Exzellenz Nikolaus von Kallay, königlich ungarischer Ackerbauminister,

die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind

Artikel 1. Zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn werden folgende Abkommen abgeschlossen

1. Ein Abkommen, betreffend die Wiederinkraftsetzung des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922, des Übereinkommens über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen, des Abkommens, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen) und der allgemeinen Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr;

2. ein Zusatzabkommen zu dem vorerwähnten Handelsübereinkommen.

Artikel 2. Die im Artikel 1 angeführten Abkommen, die ein einheitliches Ganzes bilden, werden so bald als möglich ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht werden. Sie sollen dann am zehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Sie werden aber schon früher provisorisch in Geltung treten, wenn sie bis dahin in Österreich nach verfassungsmäßiger Genehmigung durch den Nationalrat ratifiziert oder auf Grund besonders gegebener verfassungsgesetzlicher Ermächtigung wirksam gemacht und in Ungarn auf Grund besonders gegebener gesetzlicher Ermächtigung im Verordnungswege in Kraft gesetzt worden sind. Hierüber werden sich die beiderseitigen Regierungen Mitteilung machen.

Die im Artikel 1 angeführten Abkommen können unbeschadet der im Schlußprotokoll zum Zusatzabkommen des Artikels 1, Punkt 2, enthaltenen besonderen Bestimmungen erstmalig am 31. Dezember 1933 auf drei Monate gekündigt werden. Falls die Kündigung nicht am 31. Dezember 1933 vorgenommen wurde, gelten die Abkommen im gleichen Sinne und jedesmal mit Jahresende dreimonatig kündbar, auf je ein weiteres Jahr verlängert.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertig, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. Dezember 1932.

Bundesrecht Handelsvertrag - Ungarn

Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, das durch das Protokoll, aufgenommen im Königlich Ungarischem Ministerium des Äußeren am 7. Dezember 1920, und durch das Protokoll, aufgenommen im Bundesministerium für Äußeres in Wien am 17. Jänner 1922, ergänzte und abgeänderte Übereinkommen über die Regelung verkehrspolitischer Fragen zwischen Österreich und Ungarn vom 7. Dezember 1920 (Anlage B des am 8. Februar 1922 geschlossenen Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn) in folgender Weise abzuändern, beziehungsweise zu ergänzen

1. Im Punkt 1 des Übereinkommens sind die beiden ersten Absätze in der Fassung des Protokolls vom 17. Jänner 1922 zu streichen.

2. Im Punkt 3 des Übereinkommens ist im ersten Absatz nach den Worten „oder durch Ungarn nach“ einzuschalten „Österreich oder nach“.

3. Im gleichen Punkt ist im letzten Satz des ersten Absatzes nach den Worten „oder durch Österreich“ einzuschalten „nach Ungarn oder“.

4. Im Punkt 7 des Übereinkommens ist an Stelle der Worte „zwischen ihren Gebieten sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und dritten Staaten über die Gebiete des anderen Teiles“ zu setzten „zwischen den Gebieten des einen Teiles und den Gebieten des anderen Teiles, zwischen den Gebieten des einen Teiles im Durchzuge durch die Gebiete des anderen Teiles sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und den Gebieten dritter Staaten im Durchzuge durch die Gebiete des anderen Teiles“.

5. Im Protokoll vom 7. Dezember 1920 sind die Bestimmungen „Zu Punkt 1“ in der Fassung des Protokolls vom 17. Jänner 1922 zu streichen.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.

Bundesrecht Handelsvertrag - Ungarn

Artikel 1. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das am 8. Februar 1922 abgeschlossene Handelsübereinkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrag wieder in Kraft zu setzten. An Stelle der die Kündigung betreffenden Bestimmungen treten jene des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages.

Bundesrecht Handelsvertrag - Ungarn

Nachdem die Hohen vertragschließenden Teile übereingekommen sind, zu dem Handelsübereinkommen vom 8. Februar 1922, das durch ein am heutigen Tage gleichfalls abgeschlossenes Abkommen wieder in Kraft gesetzt wird, ein Zusatzabkommen zu schließen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart

Artikel I. Natur- und Gewerbeerzeugnisse ungarischen Ursprungs, die aus Ungarn herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage A angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach Österreich keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.

Natur- und Gewerbeerzeugnisse österreichischen Ursprungs, die aus Österreich herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage B angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach Ungarn keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.

Diese Bestimmungen beeinträchtigen jedoch für die genannten Erzeugnisse ungarischen oder österreichischen Ursprungs in keiner Weise das Anrecht auf die meistbegünstigte Behandlung im Sinne des Artikels III des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922.

Artikel II. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, ohne die Einwilligung des anderen Teiles für keinen Artikel Ausfuhrprämien zu gewähren, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form es auch sein möchte.

Die Zölle, die auf den zur Erzeugung oder Zubereitung einheimischer Waren verwendeten Stoffen lasten, sowie die inneren Abgaben, welche die Erzeugung oder Zubereitung der gleichen Waren oder der bei ihrer Herstellung gebrauchten Stoffe belasten, dürfen jedoch bei der Ausfuhr der Waren, welche die fraglichen Abgaben entrichtet haben oder welche aus Stoffen hergestellt wurden, welche die erwähnten Zölle oder Abgaben entrichtet haben, ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

Artikel III. Für den Fall, als die österreichische Regierung die Ansätze des österreichischen Zolltarifs von Goldkronen auf Schilling umstellen sollte, wird vereinbart, daß die in Goldkronen erstellten Zollsätze der Tarifanlage A (zum österreichischen Zolltarif) des gegenwärtigen Zusatzabkommens nach folgenden Grundsätzen in Schilling umzurechnen sind

1. Zollsätze bis einschließlich 1 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,005 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,0005 S auf 0,01 S aufgerundet werden.

2. Zollsätze über 1 K bis einschließlich 10 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,025 S bis einschließlich 0,075 S auf 0,05 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,075 S auf 0,1 S aufgerundet werden.

3. Zollsätze über 10 K bis einschließlich 50 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,05 S auf 0,1 S aufgerundet werden.

4. Zollsätze über 50 K bis einschließlich 100 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,25 S bis einschließlich 0,75 S auf 0,5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,75 S auf 1 S aufgerundet werden.

5. Zollsätze über 100 K bis einschließlich 300 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtig bleiben und Beträge über 0,5 S auf 1 S aufgerundet werden.

6. Zollsätze über 300 K bis einschließlich 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 2,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 2,5 S bis einschließlich 7,5 S auf 5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 7,5 S auf 10 S aufgerundet werden.

7. Zollsätze über 500 K derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 5 S auf 10 S aufgerundet werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.

Bundesrecht Handelsvertrag - Ungarn

Artikel 2. Das im Artikel VII des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 angeführte und in dessen Anlage B enthaltene Übereinkommen vom 7. Dezember 1920 über die Regelung verkehrspolitischer Fragen zwischen Österreich und Ungarn wird durch das dem gegenwärtigen Abkommen als Anlage beigeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Protokoll vom 21. Dezember 1932 abgeändert, beziehungsweise ergänzt.

Bundesrecht Handelsvertrag - Ungarn

Nummern des Tarifes

Benennung der Waren

Zollsatz in Goldkronen

für 100 kg

aus 5

Gemahlener Paprika

25 .–

aus 28

Hirse

1,50

aus 30

Hülsenfrüchte

3 .–

Bohnen

Wicken, Lupinen

frei

aus 31

Mehl und andere Müllereierzeugnisse (gerollte, geschrotete, geschälte Körner; Graupen, Grütze, Grieß) aus Getreide und Hülsenfrüchten

Zuschlag von 1,50 zum Zoll für

150 kg Gerste

4 .–

Zuschlag von 3,50 zum Zoll für

150 kg Erbsen

Zuschlag von 3,50 zum Zoll für 200 kg der betreffenden Getreideart

Zuschlag von 3,50 zum Zoll für

150 kg der betreffenden Getreideart

aus 33

Weintrauben, frisch, zum Tafelgenuß in handelsüblichen Umschließungen jeder Art im Gewicht bis 15 kg

10 .–

aus 35

Obst, nicht besonders benanntes, frisch

aus a) feines Tafelobst

frei

3 .–

5 .–

8 .–

aus b) anderes

frei

1 .–

3 .–

5 .–

aus 36 b/1

Pülpe, Obstmark und Obstmaische mit Ausnahme von Pülpe, Mark und Maische von Pflaumen

6 .–

38

Zwiebel

3 .–

Knoblauch

4 .–

aus 39

Gemüse, nicht besonders benannte, und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch

aus a) feine Tafelgemüse

frei

5 .–

3 .–

2 .–

4 .–

aus b) andere

2 .–

2 .–

40 a/1

Getrocknete Paprikaschoten

10 .–

aus 40 c

Tomatenkonserven in Fässern oder Fässchen

3 .–

41 a

Mohnsamen (auch reife Mohntöpfe)

15 .–

42

Kleesaat

4 .–

45

Samen aller Art, in Briefen und dergleichen für den Kleinverkauf vorgerichtet

25 .–

aus 48 b/3

Obstbäume

12 .–

aus 51

Pflanzen und Pflanzenteile, nicht anderweitig tarifiert

Blätter von Eibisch, roh, auch getrocknet

frei

Kamillengrus

frei

frei

52

Rindvieh

9 .–

für 1 Stück

70 .–

50 .–

8 .–

aus 53

Schafe

2 .–

aus 54

Lämmer

0,50

aus 55

Schweine im Gewicht

für 100 kg

18 .–

für 1 Stück

frei

aus 56

Pferde

130 .–

75 .–

75 .–

37,50

frei

Anmerkung: Als Pferde zum Schlachten gelten über zwei Jahre alte Pferde, die im Eisenbahntransportweg unmittelbar in öffentliche Schlachthäuser oder auf den Kontumazmarkt in Wien-St. Marx gebracht werden. Andere Pferde sind, soweit sie nicht unter Nr. 56 a fallen, nach Nr. 56 b zu verzollen.

aus 58

Geflügel aller Art (mit Ausnahme des Federwildes)

8 .–

15 .–

15 .–

59 b

Wildbret und Federwild, tot, auch zerlegt

20 .–

60 c

Fische, frische, andere

vom 1. Juli bis 31. Dezember

20 .–

sonst

5 .–

aus 64 a

Geflügeleier in Kisten und Fässern

30 .–

68 a

Bettfedern in Packungen im Gewicht

frei

70 .–

100 .–

aus 69

Blasen und Därme, frisch, gesalzen oder getrocknet

frei

72

Schweinefett, Schweinespeck, auch geschmolzen (Schweineschmalz)

30 .–

aus 74 b

Gehärtete Speiseöle

frei

aus 77

Kokosnußöl, festes; gehärtete Öle, mit Ausnahme der zum unmittelbaren Genuß geeigneten

frei

aus 79 b

Kokosnußölfettsäure

6 .–

aus 80 b

Kokosnußölfettsäure

6 .–

81

Degras

frei

83

Technische fette Öle, nicht unmittelbar als Speiseöle verwendbar

frei

5 .–

frei

aus 86

Ungarischer Weinbrand

300 .–

aus 87

Wein und Most

aus a) in Fässern

30 .–

35 .–

30 .–

b) in Flaschen

80 .–

aus 88

Schaumwein ungarischer Erzeugung und Herkunft

150 .–

aus 91

Mineralwässer

1,40

1,40

aus 93 a und b

Bäckereien

60 .–

74,50

84 .–

86,50

aus 96

Fleisch

26 .–

10 .–

20 .–

12 .–

aus 97 b

Fleischwürste, feine

50 .–

60 .–

aus 98 a und b

Käse

Topfen

4 .–

30 .–

aus 104

Keks und Waffeln mit durch geringfügige Beigabe von Kakao braun gefärbter Füllung

70 .–

Bäckereien in Verbindung mit Schokolade

140 .–

aus 106

Obst, und Fruchtkonserven

aus a) kandierte Früchte

120 .–

aus b) Marmeladen

55 .–

aus 107

Eßwaren, nicht besonders benannte, und alle luftdicht verschlossenen Genussmittel, soweit sie nicht anderweitig höher tarifieren

aus c) Gemüsekonserven

20 .–

40 .–

70 .–

20 .–

aus d) Fleischkonserven

24 .–

28 .–

50 .–

60 .–

120 .–

aus e) Gansleberpasteten

180 .–

aus g) andere

18 .–

60 .–

60 .–

aus 160

Hanfgarne in Aufmachungen für den Kleinverkauf

a) einfach

35 .–

b) gezwirnt

65 .–

aus 171

Seilerwaren und technische Artikel

12 .–

15 .–

45 .–

40 .–

aus 189

Filze und Filzwaren (mit Ausnahme von derlei Fußteppichen)

180 .–

Anmerkung: Stückfilze (Meterware) zur Erzeugung von Schuhen, Kleidungen, Hüten, Hosenträgern, Stickereien, Gamaschen und Stempelkissen gegen Bestätigung

frei

aus 220 a

Herren- und Knabenhüte aus bandartigen Strohgeflecht in der Breite von mehr als 8 mm, nach Art der hinterlegten Muster

für 1 Stück

nicht ausgerüstet

0,30

ausgerüstet

0,40

für 100 kg

aus 226 a

Besen aus Zirok, auch mit gefärbtem Stiel

6 .–

aus 227 e

Besen aus Zirok mit lackiertem oder poliertem Stiel

25 .–

231

Grobe Fußdecken und Matten, ungefärbt oder gefärbt

aus Schilf oder Binsen

5 .–

andere

12 .–

aus 234

Sonstige Flechtwaren, auch Korbflechtwaren

5 .–

10 .–

10 .–

20 .–

40 .–

aus 252 e

Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, nicht anderweitig tarifiert, andere

75 .–

50 .–

aus 295 b

Bau- und Nutzholz in der Längsrichtung gesägt, geschnitten, gespalten, gedämpft nicht weiter bearbeitet

frei

frei

aus 301 b/2

Stöcke (auch Stock- und Schirmgriffe) aus Holz, gebogen und gebeizt (getränkt) oder bloß gebeizt (getränkt)

10 .–

aus 301 B c

Möbel

75 .–

85 .–

100 .–

100 .–

110 .–

318

Glaskolben (Glasbirnen) für elektrische Glühlampen

30 .–

339

Zement

0,80

1,50

340 b

Kalk, gebrannt, gelöscht (Äzkalk)

0,65

aus 352 a

Ziegel, nicht feuerfeste, aus Ton (Lehm), ungebrannt oder gebrannt, nicht weiter bearbeitet

0,14

0,20

0,80

0,60

aus 381 b/3

Emailbadewannen

55 .–

aus 400 d

Gescheuerte Schlüssel

22 .–

aus 438 a

Pumpen aus Eisen im Stückgewicht

unter 10.000 kg bis 1000 kg

33 .–

unter 1000 kg bis 200 kg

44 .–

unter 200 kg bis 100 kg

46 .–

aus 441 c

Spezialmaschinen für die Müllerei im Stückgewicht

unter 10.000 kg bis 1000 kg

25 .–

unter 1000 kg bis 200 kg

Detacheure und Getreidekonditionnierungsapparate

25 .–

andere

30 .–

unter 200 kg

Detacheure und Getreidekonditionnierungsapparate

25 .–

andere

36 .–

499 d/2

Schwefelsäure, rauchende (Oleum)

3,70

aus 510 a

Kasein

frei

aus 510 f

Kleber

35 .–

aus 510 A

Kleber in Aufmachungen für den Kleinverkauf

60 .–

aus 539 a

Kalischmierseife mit höchstens 5 Prozent Alkoholgehalt zur Lysoformerzeugung auf Erlaubnisschein

10 .–

aus 548 e/4

Spielwaren aus Kautschuk (auch fertige Puppen, unbekleidet), ausgenommen Tennisbälle

90 .–

aus 555

Ölkuchen

frei

Bundesrecht Handelsvertrag - Ungarn

Artikel 3. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Bestimmungen der Genfer Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom 3. November 1923, im gegenseitigen Verkehr anzuwenden. Die Gewerbelegitimationskarten sind daher nach dem dem Artikel 10 dieser Internationalen Konvention angeschlossenen Muster statt nach dem in der Anlage C des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 enthaltenen Muster auszufertigen.

Bundesrecht Handelsvertrag - Ungarn

Nummern des Tarifes

Benennung der Waren

Zollsatz in Goldkronen

für 100 kg

aus 77 a

Äpfel, frisch, verpackt, lose verladen

3 .–

7 .–

81 a

Gartenerdbeeren vom 1. Juni bis 31. Dezember

15 .–

aus 134

Mineralwässer aus den im Schlußprotokoll genannten österreichischen Quellen

frei

Anmerkung: Die Verzollung der Mineralwasserflaschen erfolgt zum jeweiligen Flaschenzoll.

aus 155

Marzipan- und Nugattmasse

100 .–

aus 159 c

Bonbons aus Schokolade oder mit Anwendung von Schokolade hergestellt

210 .–

aus 171

Suppenwürzen

150 .–

Suppenwürfel

200 .–

257

Weinsteinsäure

30 .–

267 a/2

Wasserstoffperoxyd bis zu 35 Prozent konzentriert

frei

aus 271 d

Chromalaun

3 .–

aus 274

Schwefelnatrium

frei

aus 275

Salpetersaures Kalium

frei

285

Zyanide, anderweitig nicht genannt (Kalium- und Natriumzyanid, gelbes und rotes Blutlaugensalz)

frei

aus 291 b

Schwefeldioxyd

frei

350

Terpentinöl, gereinigt

5 .–

351

Harzöl

8 .–

358 c

Kerzen mit einem Stearingehalt von weniger als 25 Prozent, doch mindestens 5 Prozent (Parafinkompositionskerzen)

40 .–

aus 367

Toiletteseife

150 .–

aus 368

Harzleim für Papier- und Pappenfabriken im Erlaubnisscheinverkehr

frei

aus 410

Türkischrotöl

21 .–

aus 412 a

Weiße Kreide

1 .–

413

Erdfarben oder gemahlene Steine und Erden zu Farbzwecken, mit einem Beisatz von höchstens 5 Prozent geschönt

15 .–

414 c

Bleiweiß, auch in Stücken von 250 g oder mehr, gepreßt

15 .–

414 d

Bleioxyd

Bleiglätte, gemahlen

15 .–

Minium

18 .–

414 g

Chromgelb, Zinkgelb, Chromzinober, Chromgrün, Zinkgrün

50 .–

aus 414 m

Erdfarben, mit einem Beisatz von mehr als 5 Prozent geschönt

50 .–

aus 458 c

Chemisch, einheitliche Medikamente (im Schlußprotokoll namentlich angeführt), für den Kleinverkauf in Tabletten adjustiert

15 % v. W.

aus 458 d

Zubereitete Medikamente laut Schlußprotokoll

15 % v. W.

doch höchstens 750 .–

470 a/1

Nach Maß geschnittene Kistenbestandteile, roh (ungehobelt, ohne Nut, unverleimt, ungenagelt)

1,80

aus 475 b

Leitern, gefirnißt

32 .–

Schuhleisten mit Eisen beschlagen (Maschinenleisten) für mechanische Schuhfabriken auf Erlaubnisschein

35 .–

aus 487

Andere furnierte Holzmöbel, mit Ausnahme der unter den TNrn. 485 und 486 genannten

aus b) in einer Farbe poliert

70 .–

70 .–

200 .–

488 b

Anderweitig nicht genannte Holzwaren für Schul- und Kanzleizwecke, andere

nicht lackiert

50 .–

andere

60 .–

aus 489

Holzschachteln zu Verpackungszwecken

geheftet oder genagelt

25 .–

genutet oder gezinkt

45 .–

lackiert

60 .–

495

Andere Pappen im Gewichte von 180 g oder mehr aus 1 Geviertmeter

9 .–

8 .–

10 .–

15 .–

15 .–

18 .–

aus 2. im Gewichte von weniger als 250 g auf 1 Geviertmeter, auch weiter bearbeitet, jedoch nicht lackiert

21 .–

Anmerkung: Pappen dieser Tarifnummer, in Streifen (Bobinen) geschnitten, in der Breite von 40 cm und weniger sind nach TNr. 498 zu verzollen.

aus 496 b

Hutpackpapier, bloß auf einer Seite geglättet, im Gewichte von weniger als 30 g doch mindestens als 20 g auf 1 Geviertmeter

23 .–

aus 499

Hutpackpapier, bloß auf einer Seite geglättet, im Gewichte von 18 g oder mehr, doch weniger als 20 g auf 1 Geviertmeter

23 .–

504 b

Indigo-, Karbon- und derartige farbige Kopierpapiere, zum Durchschreiben oder Durchklopfen

200 .–

400 .–

100 .–

aus 504 c

Kronenkorkpapier nach Art der hinterlegten Muster

30 .–

510 b

Papiertüten und Papiersäcke

30 .–

36 .–

60 .–

aus 514 b/2

Papierservietten, mehrfarbig, auch mit Gold-, Silber- oder Bronzedruck

200 .–

250 .–

aus 516

Briefpapier

aus 1. Lose, bloß gefalzt, nicht in Kartons, in Packungen zu 500 Bogen in der Größe von 21/34 cm sowie 22 bis 23 ½ 28 bis 30 cm, nicht liniert, nicht dessiniert

Zuschlag zu dem jeweiligen Zoll der TNr. 497 c: 5 .–

70 .–

90 .–

aus 517 b

Visiten-, Einladungs- u. dgl. Karten, beschnitten, auch in Schachteln

ohne Aufdruck (auch ohne Trauerrand)

55 .–

mit Aufdruck

65 .–

aus 521

Bilderbogen zum Ausmalen, zum Ausschneiden: Bilder zu Kinder- und Gesellschaftsspielen; Vorlagen für Laubsäge- und Holzschnitzarbeiten sowie Zeichen-, Schreib-, Näh-, Zuschneide- und Stickvorlagen; Modebilder ohne Text; Kinderbilderbogen mit oder ohne Text;

80 .–

120 .–

aus 526 b

Taschennotizbücher und Schreibtischunterlagen in Halb- oder Ganzleinwand oder Kunstleder gebunden

160 .–

aus 526 c

Albums, Taschennotizbücher und Schreibtischunterlagen in Leder gebunden

280 .–

aus 529

Kartonagen

40 .–

50 .–

90 .–

240 .–

200 .–

aus 531

Malerschablonen (Patronen)

180 .–

aus 548

Baumwollgarn, roh, eindrähtig

24 .–

36 .–

50 .–

aus 549

Baumwollgarn, roh, zwei- oder mehrdrähtig

32 .–

46 .–

55 .–

80 .–

550

Baumwollgarne, gebleicht, merzerisiert, lustriert, gefärbt oder bedruckt, fallen unter den Zoll der entsprechenden rohen Garne mit folgendem Zuschlag

14 .–

22 .–

28 .–

32 .–

40 .–

50 .–

aus 554

Feine Baumwollgewebe aus Garnen über Nr. 50 englisch bis einschließlich Nr. 100 englisch

325 .–

350 .–

425 .–

455 .–

aus Anmerkung 1 zu TNr. 558

Baumwollgewebe der TNr. 554 b bis e, im Stück merzerisiert oder ganz oder teilweise aus merzerisiertem Garn hergestellt, unterliegen einem Zuschlag von

20 .–

aus 583

Kammgarne

70 .–

75 .–

100 .–

125 .–

90 .–

93 .–

118 .–

143 .–

aus 585 a

Grobe Kozen und Decken, überwiegend aus Tierhaargarnen

60 .–

aus 585 b/1

Abfalldecken mit vegetabilischer Kette und Kunstwollschluß, ungewaschen, auch mit kettenstichartiger Einsäumung, im Gewichte von mehr als 700 g auf 1 Geviertmeter

75 .–

589 a

Grobe Filze aus Rinds-, Hunds-, Schweins- und ähnlichen Tierhaaren

50 .–

aus 610 a

Anderweitig nicht genanntes Wachstuch, Wachsmuffelin und Wachstaffet, mit Ausnahme des Billrothbatistes, unbedruckt oder bedruckt, doch ohne abgepaßtes Muster

210 .–

280 .–

aus 612 e

Wirk- und Strickwaren aus Schafwolle, andere, auch mit Näharbeit

650 .–

aus Anmerkung nach TNr. 612

Wirk- und Strickwaren der TNr. 612 e mit einem Beisatz von Seiden- oder Kunstseidengarnen von höchstens 15 Prozent unterliegen einem Zuschlag von 33 1/3%

aus 614 d

Wirk- und Strickwaren aus Kunstseide oder Halbseide (das heißt mit einem Beisatz von Seidengarnen von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent), andere, auch mit Näharbeit

ganz aus Kunstseide

1600 .–

aus Schafwolle mit einem Beisatz von Kunstseidengarnen

von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent

750 .–

von mehr als 50 Prozent

1100 .–

aus 616 a/2

Gewebte Baumwollspitzen, überwiegend aus Garnen über Nr. 12 englisch

2400 .–

aus 622

Schmalwaren

aus c) aus Baumwolle

600 .–

1600 .–

1900 .–

1600 .

1900 .–

1000 .–

1600 .–

aus g) Hosenträger, Strumpf- und Sockenhalter, auch mit Bestandteilen aus Metallen, Leder, Kautschuk oder anderen Materialien, unterliegen einem Zuschlag von

40 %

Anmerkung zu TNr. 622 g

Mieder mit angenähten Strumpfhaltern oder sonst wesentlichen Zutaten aus Schmalwaren fallen, wenn die Strumpfhalter oder sonst wesentlichen Zutaten aus Baumwolle sind, je nach der Beschaffenheit der letzteren unter die entsprechende Position der Schmalwaren ohne Zuschlag. Sind hingegen die Strumpfhalter oder sonst wesentlichen Zutaten aus Baumwolle mit Kunstseide, gilt ein Zollsatz von 700 Goldkronen.

aus 630

Frauen-, Mädchen- und Säuglingswäsche

Nebst dem Zoll des Grundstoffes ein Zuschlag von 90 %

120 %

140 %

170 %

aus 631 a

Kragen, weiche

550 .–

aus 633

Busenhalter und Mieder

Nebst dem Zoll des Grundstoffes ein Zuschlag von 75 %

Krawatten

100 %

Waren aus gewirkten und gestrickten Stoffen der TNr. 612 a, zugeschnitten und konfektioniert

für 100 kg

750 .–

Waren aus gewirkten und gestrickten Stoffen der TNr. 614 a, zugeschnitten und konfektioniert

ganz aus Kunstseide

1800 .–

aus Schafwolle mit einem Beisatz von Kunstseidengarnen

von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent

800 .–

von mehr als 50 Prozent

1200 .–

aus 636 a

Fertige Männer- und Knabenhüte aus Filz, aus taninartigen Haaren

aus 1. unausgerüstet

1,40

3 .–

637

Fertige Frauen- und Mädchenhüte aus Filz

1,60

2,40

1,60

2,40

639 b

Frauen- und Mädchenhüte aus Stroh, Bast oder anderen Geflechten oder anderen pflanzlichen Stoffen

1 .–

2 .–

640

Aufgeputzte Frauen- und Mädchenhüte aller Art, weiters Frauen- und Mädchenhüte aus Spitzen, Tüll, Samt, Seide oder anderen Geweben oder aus anderen, in den TNrn. 637 und 639 nicht genannten Stoffen (mit Ausnahme der Kürschnerwaren), auch unaufgeputzt

1 .–

3 .–

642 a

Fertige Kürschnerwaren, auch in Verbindung mit Textilstoffen oder Leder aus Pelzwerk der TNr. 641 a/1

1200 .–

aus 643

Sohlenleder (sohlenlederartig gearbeitetes Leder aller Art)

120 .–

100 .–

80 .–

aus 645 a

Treibriemenleder, lohgar

120 .–

653 a

Treibriemen aus Leder, lohgar

240 .–

265 .–

aus 656

Schuhe mit besonders angebrachten Sohlen aus Stoffen aller Art

für das Paar

4 .–

4,50

aus 5. Turnschuhe mit auf den Oberteil übergreifender vulkanisierter Gummisohle

–. 90

aus 5. Turnschuhe, mit auf den Oberteil übergreifender vulkanisierter Gummisohle

–. 90

657 a

Schaftstiefel mit besonders angebrachten Sohlen aus Stoffen aller Art, aus schwarzem oder naturfarbigem Leder für ein Jahreskontingent von 4000 Paar im Grenzverkehr über die im Schlußprotokoll genannten Zollstellen eingehend

2 .–

2,50

1 .–

1,50

aus 661

Taschenwaren

für 100 kg

aus a) aus Vulkansilberplatten

180 .–

aus c) aus Leder (mit Ausnahme von Lackleder)

260 .–

300 .–

450 .–

550 .–

aus 668

Kautschukteig, nicht vulkanisiert, mit Zwischenlagen aus Papier, zur Reparatur von Pneumatiks

40 .–

617 b

Technische Artikel aus weichem Kautschuk, andere

130 .–

673

Galoschen, Schneeschuhe und Schneestiefel

150 .–

aus 674

Radreifen aus Kautschuk

aus b) Fahrradpneumatik

240 .–

aus Anmerkung zu TNr. 678 b

Konfektionierte Gegenstände aus Geweben der TNr. 678 b unterliegen einem Zuschlag von

66 2/3 %

aus 698 a

Drahtgewebe mit angepreßten, ziegelartig gebrannten Tonkörperchen

6 .–

aus 702

Kalzinierter Magnesit, auch gemahlen

frei

aus 720

Heraklithplatten und Bauplatten ähnlicher Zusammensetzung nach hinterlegten Mustern

1,50

722

Roheisen und Eisenlegierungen

1,50

frei

Anmerkung zu TNr. 726 b

Hohlbohrstahl mit rundem, sechskantigem oder achtkantigem Querschnitt ist nach der TNr. 726 a, Schlagleistenstahl in Fabrikationslängen (das heißt über 2 m lang), ungelocht und ungebohrt, sowie Schlangenbohrstahl, voll oder hohl, ist nach der TNr. 726 b zu verzollen.

aus 727

Werkzeug- und Edelstahl

12 .–

18 .–

30 .–

aus 728

Eisen- und Stahldraht höchstens 6 mm stark

9,50

11,75

14 .–

aus b) verzinkt, verzinnt oder verkupfert

12 .–

14 .–

17 .–

19 .–

aus c) gezogener Draht mit einer Ziehfestigkeit von mehr als 100 kg auf den Geviertmillimeter

20 .–

30 .–

24 .–

36 .–

30 .–

46 .–

737 b/1

Federn für andere Fahrzeuge, im Stückgewichte von 7 kg und mehr

35 .–

40 .–

738 b

Achsen für Straßenfahrzeuge, mit Ausnahme der Automobilachsen, bearbeitet

15 .–

32 .–

48 .–

aus 745 a

Kokillen

6 .–

7,50

11 .–

aus 745 b

Walzen, bearbeitet

11 .–

16 .–

18 .–

20 .–

25 .–

aus 754 c

Milchtransportkannen aus verzinnten Eisenblech

45 .–

aus 755 b/4

Stahlblechplomben

30 .–

756 a

Hufeisen für Pferde und Ochsen

16 .–

aus 756 b

Hufeisenstollen: 1. H-Stollen

45 .–

24 .–

757

Pflugeisen, Schareisen, Seche, Pflugstreichbleche

20 .–

aus 758

Schaufeln (auch Kellen)

22 .–

28 .–

aus 760

Schraubenschlüssel

30 .–

38 .–

45 .–

54 .–

Hämmer und Schlegel

33 .–

40 .–

50 .–

60 .–

Ambosse, Amboßeinsätze, Amboßstöckel, Dengelhämmer, geschmiedete Schraubstöcke

22 .–

26 .–

32 .–

40 .–

52 .–

762 b

Aufgehauene Feilen und Raspeln

40 .–

65 .–

80 .–

aus 764 a

Maschinenmesser, mit Ausnahme der Messer und Scheiben der Fleischmühlen sowie der Rübenschneidemesser und der Häckselmeschinenmesser

50 .–

aus 766

Zieheisen

40 .–

Preßluftwerkzeuge

60 .–

aus 769

Schlagleistenstahl in abgepaßten Stücken, nicht gelocht, nicht gebohrt

8 .–

Pflugköpfe und montierte Pflugkörper

24 .–

Magnete im Stückgewichte von weniger als 1 kg, doch mindestens 100 g

100 .–

aus 773

Kupfer, Kupferlegierungen, Halbfabrikate und anderweitig nicht genannte Waren aus diesen

25 .–

35 .–

45 .–

30 .–

40 .–

60 .–

80 .–

aus 5. Geschirr und Geräte für den Tisch- und Hausgebrauch, versilbert

400 .–

aus 6. Petroleumkocher, Spirituskocher und Lötapparate

300 .–

aus 774 c/2

Anderweitig nicht genannte Waren aus Packsong-, Alpaka-, Neusilber- und anderen nickelreichen Legierungen, versilbert

400 .–

778 d

Drahtstifte, auch gescheuert

17 .–

aus 781

Schrauben und Schraubenmuttern mit Gewinde aus Eisen

50 .–

80 .–

130 .–

42 .–

57 .–

90 .–

100 .–

135 .–

Aus Anmerkung zu den TNrn. 778 bis 781

Schrauben aus Eisen, galvanisiert, unterliegen einem Zuschlag von 13 Kronen zu dem Zolle der entsprechenden Schrauben aus Eisen.

aus 784 a/1

Dampfpflug-Drahtseile, auch geteert oder angestrichen, aus blankem Eisen- und Stahldraht in der Stärke von mehr als 2,2 mm und mehr als 200 kg Ziehfestigkeit

29 .–

aus 786 a

Splinten aus Eisendraht in der Stärke von mehr als 2 mm

30 .–

aus 787 b

Andere Ketten und Kettenglieder aus Eisen und Stahl, roh oder gewöhnlich bearbeitet (gescheuert)

32 .–

aus 4. mit einer Gliederstärke von weniger als 6 mm, doch mehr als 2 mm

55 .–

aus 788

Sicherheitsschlösser (mit Ausnahme von Vorhängeschlössern) und deren Bestandteile, auch in Verbindung mit Kunstschlosserarbeiten

75 .–

150 .–

aus 789

Andere Schlösser (mit Ausnahme von Vorhängeschlössern), Schlüssel und Schloßteile, mit Ausnahme der Federn

42 .–

65 .–

aus 2. poliert, vernickelt und auf andere Art fein bearbeitet

42 .–

65 .–

150 .–

aus 791

Andere Beschläge

aus a) aus Eisen (ausgenommen Wagenbeschläge aus Weichguß)

30 .–

45 .–

b) aus Metallen

75 .–

140 .–

60 .–

120 .–

aus 792

Möbel (mit Ausnahme der zu den Kunstschlosserarbeiten gehörenden) und deren Bestandteile

aus 1. grob angestrichen, doch in diesem Zustande gebrauchsfertig

24 .–

100 .–

aus 795

Lampen

aus c) andere Lampenwaren

aus 5. Sturmlampen aus verzinnten Eisenblech

85 .–

90 .–

110 .–

aus 796

Armaturen für Dampf-, Gas- und Wasserleitungen

aus a) aus Metallen (Blei ausgenommen) ohne Verbindung mit Eisen, gewöhnlich bearbeitet (nicht poliert, nicht fein geschliffen, nicht verniert)

100 .–

110 .–

120 .–

150 .–

aus b) aus Eisen mit Rotguß

30 .–

45 .–

60 .–

80 .–

100 .–

aus Stahl auch in Verbindung mit anderen Metallen

45 .–

67,50

aus 798

Eßbestecke

aus a) Messer, Gabel und Löffel aus Eisen oder Stahl

120 .–

300 .–

300 .–

aus 2. Messer aus Stahl mit versilberten Griffen aus Metallen

300 .–

aus 799

Anderweitig nicht genannte Messerschmiedwaren

aus d) Montafoner Krauthobel

30 .–

300 .–

aus 801 a

Zelluloidfüllfedern

320 .–

aus 807 d/2

Andere Explosions- und Verbrennungskraftmaschinen, andere, auch Gasmotoren mit Generator

aus /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image005.png) im Stückgewichte von mehr als 20 q, doch nicht mehr als 50 q

39 .–

44 .–

aus 811

Pumpen (auch Pulsometer) und anderweitig nicht genannte Spritzen und deren Bestandteile

50 .–

62 .–

31 .–

38 .–

42 .–

50 .–

60 .–

aus 818 b

Trieure

33 .–

aus 819 a

Häckstielschneider

26 .–

Schrotmühlen mit Handantrieb

22 .–

aus 821 d

Getreidespitz- und Schählmaschinen und deren Bestandteile

40 .–

aus 824 e

Stahlpreßplatten für Asbestzementschiefermaschinen

24 .–

aus 836 b/1

Dampfbacköfen, Knet- und Milchmaschinen, Wirk- und Kerbmaschinen

50 .–

Leitern mit mechanischer Hebevorrichtung

37,50

aus 839

Selbsttätige Waagen und deren Bestandteile, auch deren Registriervorrichtung

80 .–

110 .–

aus 853

Dynamomaschinen, Elektromotoren, Transformatoren und deren Bestandteile; elektrische Maschinen, auch in unlösbarer Verbindung mit mechanischen Konstruktionen

100 .–

125 .–

140 .–

150 .–

200 .–

854 b/2

Elektrische Koch-, Wärme- und Heizapparate, auch für gewerbliche Zwecke, andere, im Stückgewichte von 5 kg und weniger

260 .–

125 .–

aus 855

Elektrische Zähl- und Meßapparate und deren Bestandteile

250 .–

700 .–

aus 859

Anlasser, Widerstandsregulatoren und anderweitig nicht genannte elektrische Apparate, Schalttafeln und elektrisches Installationsmaterial, sowie fertig bearbeitete Bestandteile derselben

135 .–

155 .–

200 .–

275 .–

300 .–

aus 865 b

Elektroden für Elektroöfen; Kohlenstifte für Beleuchtungszwecke; Kohlen für elektrische Elemente

10 .–

866 b

Kinderwagen-Untergestelle aus Eisen, bearbeitet, auch mit Rädern mit Gummireifen

50 .–

aus 867 b

Kinderwagenkasten, lackiert

80 .–

120 .–

aus 885 b/1

Klinkerruderboote aus europäischen Holzarten mit einer Breite von 80 cm und mehr, im Stückgewichte von 120 kg und mehr

80 .–

aus 887

Segelboote

80 .–

80 .–

888

Motorboote

125 .–

aus 942

Knöpfe

aus b) aus Eisenblech, auch lackiert, doch nicht vernickelt, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen

150 .–

aus c) mit Geweben überzogene Knöpfe

350 .–

aus Zelluloid oder Kunsthorn

380 .–

aus d) aus Eisen oder Metallen in Verbindung mit Perlmutter

1000.–

aus e) Knöpfe und Knopfmechanismen, auch versilbert oder mit Silber plattiert, doch mehr vergoldet, noch mit Gold plattiert, noch emailliert, auch in Verbindung mit anderen Stoffen

1300 .–

Knöpfe und Knopfmechanismen vergoldet oder mit Gold plattiert oder emailliert, auch in Verbindung mit anderen Stoffen

1500 .–

aus 943

Nadlerwaren

aus a) Sicherheitsnadeln, Haarnadeln und Heftnadeln, aus Eisen oder Metallen, weder versilbert noch vergoldet

150 .–

aus b) Schnallen, Druckknöpfe, Fingerhüte, Heftel (Hafteln), Krawattenhalter (mit Ausnahme der zu der TNr. 961 gehörenden) aus Eisen oder Metallen, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen, weder versilbert noch vergoldet

250 .–

aus c) die aus b) genannten Waren versilbert oder vergoldet

320 .–

944 b/1

Gewöhnliche Taschenfeitel

50 .–

aus 946

Kammwaren

aus b) aus Horn

450 .–

350 .–

aus c) aus Hartgummi

550 .–

650 .–

aus 947

Rauchrequisiten

60 .–

aus 2. Zigarren- und Zigarettenspitzen, fertig oder bloß gebohrt, aus unedlen Hölzern aller Art

120 .–

aus 3. Pfeifenröhren, Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Holz in Verbindung mit Horn

320 .–

aus 4. Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Kunstharz oder in Verbindung mit Kunstharz

700 .–

aus 1. Pfeifenköpfe aus Ton

180 .–

aus /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image004.png) ohne Beschläge

100 .–

aus 3. Pfeifen aus Bruyereholz

600 .–

700 .–

aus 948 b

Schuhabsätze mit Zelluloid überzogen

160 .–

aus 952 b

Fertige Stöcke aus Hölzern aller Art

90 .–

110 .–

140 .–

aus 955 a

Sargverzierungen und Sargtapeten aus Papier

200 .–

aus 961 c

Kragennadeln, Kragenspangen, Gürtelschnallen, Krawattenhalter

1000 .–

1200 .–

aus 962

Galanteriewaren

aus b) Zigarettendosen aus Eisenblech, vernickelt

240 .–

aus c) aus Bronzeguß

540 .–

aus f) aus farbigem oder bemaltem Fayence

33 1/3 % v. W

200 .–

900 .–

1100 .–

1500 .–

2200 .–

2700 .–

Bundesrecht Handelsvertrag - Ungarn

Artikel 4. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das Übereinkommen über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen (samt Muster a und b der Anlage), mit dessen Anwendung im gegenseitigen Verkehr sich die beiden Regierungen laut Notenwechsel vom 20. Februar 1923 einverstanden erklärt haben und das gemäß Artikel XI (zweiter Absatz) des Handelsübereinkommens als integrierender Bestandteil desselben gilt, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzten. Es besteht Einverständnis, daß das am 14. Juni 1926 abgeschlossene Übereinkommen, bereffend Erleichterungen im Grenzverkehr, mit dessen Inkrafttreten die Bestimmungen des im Notenwechsel vom 20. Februar 1923 gleichfalls erwähnten Übereinkommens, betreffend Erleichterungen im Grenzverkehr, ihre Gültigkeit verloren haben, durch die eingangs erwähnte Kündigung des Handelsvertrages vom 30. Juni 1931 nicht berührt wurde.

Bundesrecht Handelsvertrag - Ungarn

Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Zusatzabkommens zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen sind die unterfertigten Bevollmächtigten über folgende Bestimmungen übereingekommen

(1) In der Absicht den gegenseitigen Warenverkehr tunlichst stark im Interesse der beiden Staaten zu steigern und ihn in ein den wirtschaftlichen Notwendigkeiten der beiden Staaten besser entsprechendes Verhältnis zu bringen, kommen die beiden Regierungen überein, auf die Erzielung dieses Verhältnisses mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln tunlichst bedacht zu sein. Zu diesem Zwecke erklärt sich die königlich ungarische Regierung bereit, eine Regelung des Warenverkehres von sich aus zwischen Österreich und Ungarn im Sinne der Verminderung des Saldos herbeizuführen, der sich bisher zuungunsten Österreichs ergeben hat, so zwar, daß, falls laut der Ergebnisse der letzten zweimonatigen Beobachtungsperiode die ungarische Ausfuhr nach Österreich wertmäßig die österreichische Ausfuhr nach Ungarn um mehr als 50 vom Hundert überschreiten sollte, diese Überschreitung auf 50 vom Hundert gesenkt werde. In analoger Weise wir die österreichische Bundesregierung vorgehen, wenn die ungarische Ausfuhr nach Österreich laut der Ergebnisse der letzten zweimonatigen Beobachtungsperiode die österreichische Ausfuhr nach Ungarn um weniger als 50 vom Hundert überschreitet. Hiebei sind die österreichische Regierung und die ungarische darüber einig, daß das in Rede stehende Verkehrsverhältnis durch die Erweiterung und womöglich nicht durch eine Einschränkung des wechselseitigen Warenverkehres erzielt werden soll. Zur praktischen Durchführung dieser Grundsätze wird aus den Vertretern der beiderseitigen Zentralbehörden eine gemischte Kommission eingesetzt, die in ständiger und unmittelbarer Fühlungsnahme den wechselseitigen Warenverkehr zu beobachten und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen haben wird, die geeignet erscheinen, den Warenverkehr im Sinne der vereinbarten Zielsetzung zu beeinflussen. Diese Kommission wird insbesondere an jedem 15. Tage nach Ablauf von je zwei Monaten der Gültigkeitsdauer des Vertrages zusammentreten, um das Ergebnis der Handelsbilanz durch Vergleichung der bis dahin von beiden handelsstatistischen Ämtern für den abgelaufenen zweimonatigen Zeitraum vorzulegenden Daten festzustellen. Hiebei werden saisonmäßige Schwankungen sowie die Verkehrsgestaltung wesentlich beeinflussende wirtschaftliche Vorgänge entsprechend zu berücksichtigen sein.

(2) Sollte die Kommission nicht binnen einem Monat zu einer Einigung über die vorzuschlagenden Maßnahmen gelangen, wird jeder der beiden vertragschließenden Teile das Recht haben, den gegenwärtigen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu kündigen. Diese Kündigung soll jedoch nicht in Wirksamkeit treten, falls während der Kündigungsfrist durch Maßnahmen seitens jenes Staates, an den die Kündigung gerichtet wurde, das angestrebte Verhältnis laut der statistischen Daten hergestellt wurde.

(3) Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Überschreitung oder Unterschreitung des Verhältnisses von 1:1,5 innerhalb der Grenzen von 1:1,4 und 1:1,6 keinen Anlaß zur Kündigung bilden kann.

Ankündigungen, Plakate und Broschüren, die den Besuch vom österreichischen Touristenorten und Bädern anempfehlen oder den Fremdenverkehr in Österreich überhaupt propagieren, sind ohne Rücksicht auf den Umfang des Annoncenteiles in Ungarn zollfrei abzufertigen.

Ankündigungen, Plakate und Broschüren, die den Besuch von ungarischen Touristenorten und Bädern anempfehlen oder den Fremdenverkehr in Ungarn überhaupt propagieren, sind ohne Rücksicht auf den Umfang des Annoncenteiles in Österreich zollfrei abzufertigen.

Drucksorten des österreichischen Postsparkassenamtes, und zwar Erlagscheine, Scheckhefte, Gesamtscheckverzeichnisse, Zahlungsanweisungen und Gutschriftanweisungen, werden bei der Einfuhr nach Ungarn, ebenso wie dieselben Drucksorten der königlichen ungarischen Postsparkasse anläßlich der Einfuhr nach Österreich, zollfrei abgefertigt werden.

Zu Tarifnummer 87 des österreichischen Zolltarifs und zu Tarifnummer 131 ungarischen Zolltarifs

Im geschäftlichen Verkehr mit Wein dürfen geographische Bezeichnungen, die sich von einer im Gebiete der vertragschließenden Teile liegenden Örtlichkeit ableiten, sofern diese Bezeichnungen durch autonome Vorschriften des Staates, in welchem der Herkunftsort liegt, geschützt sind, nur zur Kennzeichnung der Herkunft von Wein gebraucht werden.

Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig bis zum Schutze der Herkunftsbezeichnungen bestehenden, im ersten Absatz erwähnten autonomen Vorschriften mitteilen. Sobald dies geschehen ist, werden sie geeignete Maßregeln treffen, um die mißbräuchliche Anwendung von solchen Herkunftsbezeichnungen, nach Tunlichkeit, nach Maßregeln ihrer inneren Gesetzgebungen hinanzuhalten.

Zu Tarifnummer 5 und 40 a/1

Für den geschäftlichen Verkehr mit Paprikaschoten und gemahlenem Gewürzpaprika in der Republik Österreich gelten folgende Bestimmungen

1. Benennungen von Paprikaschoten und von gemahlenem Gewürzpaprika, die ihre Herkunft aus Ungarn oder aus einem Orte oder einer Gegend auf dem Gebiet Ungarns bezeichnen, gelten niemals als Bezeichnungen der Art oder der Beschaffenheit. Solche Benennungen dürfen daher nur zur Bezeichnung der Herkunft von Paprikaschoten, die aus dem der Benennung entsprechenden Gebiete (Staatsgebiet, Gegend, Ort) stammen, und von dort erzeugtem gemahlenem Gewürzpaprika gebraucht werden.

2. Der Gebrauch einer solchen Benennung (Punkt 1) für Paprikaschoten und gemahlenen Gewürzpaprika anderer Herkunft ist auch dann unzulässig, wenn die Benennung von einer Bezeichnung der wirklichen Herkunft oder von den Ausdrücken „Gattung“, „Type“, „Art“ oder von was immer für einem anderen ähnlichen Ausdruck begleitet ist.

3. Der Gebrauch einer auf ungarische Herkunft hinweisenden Benennung (Punkt 1) ist auch dann unzulässig, wenn der damit bezeichnete Gewürzpaprika aus einem Gemenge von Gewürzpaprika ungarischer und anderer Herkunft, in welchem Verhältnis immer, besteht.

Zu Tarifnummer 23

Es besteht Einverständnis darüber, daß Weizen ungarischen Ursprungs und ungarischer Herkunft vom 1. Juli 1933 an in einer Jahresmenge von 500.000 q bei der Einfuhr nach Österreich zu einem Zollsatz abgefertigt werden wird, welcher gegenüber dem jeweils allgemein geltenden österreichischen Zollsatz für Weizen um den Betrag von 3,20 K je 100 kg ermäßigt ist.

Diese Bestimmung tritt erst dann in Kraft, wenn die mit der Republik Österreich im vertraglichen Meistbegünstigtenverhältnis stehenden Staaten ihr Einverständnis dazu gegeben haben, daß die obige Zollermäßigung auf Weizen ungarischen Ursprungs und ungarischer Herkunft Anwendung findet. Die österreichische Bundesregierung wird die in Betracht kommenden Staaten unverzüglich um eine Erklärung im obigen Sinne ersuchen.

Zu Tarifnummer 40 a/1

Getrocknete Paprikaschoten: Die österreichische Regierung verpflichtet sich, für die Dauer des Abkommens für getrocknete Paprikaschoten der TNr. 40 a/1 einen niedrigeren Zoll als 10 Goldkronen für 100 kg anzuwenden.

Zu Tarifnummern 52, 55 und 96

Die vertragschließenden Teile werden dafür Sorge tragen, daß die Bestimmungen des zwischen den beiderseitigen Interessenten für Lieferungen nach Wien vereinbarten und von den beiderseitigen Regierungen genehmigten Normalkonditionenvertrages, dessen Änderung nur mit Zustimmung beider Regierungen erfolgen kann, eingehalten werden. Sie werden bei allfälliger Nichteinhaltung auch mit dem vorübergehenden oder dauernden Auschuß jener Personen, die wesentliche Bestimmungen des Normalkonditionnenvertrages nicht einhalten, von der Belieferung der Viehmärkte vorgehen.

Zu Tarifnummer 91

Mineralwässer: Als natürliche Heilwässer der TNr. 91 werden anerkannt

Ferenc Jozsef-Wasser (Balatonfüred); Herkules-, Hunyadi Janos-, Kossuth Lajos-, Loser Janos-, Maria-Bitterwasser (Budapest-Budaörs); Apenta Bitterwasserquelle, Ferenc Jozsef-, Ratozy-Bitterwasser (Budapest-Kelenföld); Igmander Bitterwasser (Igmand); Mira-Bitterwasser (Jaszkarajenö); Kekkuter Heilwasser (Kekkut); Mohaer Agnesquelle (Moha); Parader Heilwasser (Parad).

Als natürliche Tafelwässer der TNr. 91 b werden anerkannt

Kristly-Wasser des Sankt Lukas-Bades, Palatinuswasser der Sankt Margareteninselquelle, Hangaria- und Harmatwasser der Quellen der Hauptstadt Budapest.

Die königlich ungarische Regierung behält sich vor, an die österreichische Regierung wegen Erweiterung dieser Listen durch Aufnahme anderer Mineralwässer heranzutreten.

Zu Tarifnummer 93

Bäckereien

1. Zu Tarifnummer 93 a und b

Diese Zölle bleiben insolange in Geltung, als der Weizenzoll nicht mehr als 6 Goldkronen für 100 kg beträgt. Erhöht sich der Weizenzoll über 6 Goldkronen, jedoch auf nicht mehr als 10 Goldkronen, so erhöhen sich die vorgenannten Zölle

für

1.

auf

…

63.–

Goldkronen

„

2.

„

…

76,50

„

„

3.

„

…

85,50

„

Die letztangeführten Zölle erhöhen sich bei einer Steigerung des Weizenzolls auf mehr als 10 Goldkronen, jedoch auf nicht mehr als 12 Goldkronen

für

1.

auf

…

66

Goldkronen

„

2.

„

…

78

„

„

3.

„

…

87

„

und bei einer Steigerung des Weizenzolls auf über 12 Goldkronen

für

1.

auf

…

68

Goldkronen

„

2.

„

…

79

„

„

3.

„

…

88

„

Der Zoll von 86,50 Goldkronen (für 4.) erhöht sich auf 88 Goldkronen, sobald der Weizenzoll mehr als 6 Goldkronen beträgt.

2. Keks sind aus einer bloß aus Mehl, Fett, Zucker sowie Eiern und Milch bestehenden ausgewalzten Teigmasse ausgestochener Bäckereien von kompakter, porenloser Beschaffenheit und muscheligem Bruch; dieselben sind entweder lose in Kisten, in Dosen oder in Papierrollen, fettdichtem Einschlagpapier sowie Zellophanpapier und Überkartons, welche mit Vignetten oder Schleifen verklebt sind, verpackt.

Gestattet ist auch ein Zusatz von Vanillin, Kakaopulver (5 Prozent); Zitronenöl oder sonstigen Geschmacksmitteln.

Zu den Waffeln gehört Waffelbäckerei in beliebiger Form (kleine Krüge, Flaschen, Fische, Zigarren u. dgl.), die handelsüblich 140er-Ware genannt wird.

Zu Tarifnummer 97 b

Fleischwürste, feine: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine weitergehende Zollermäßigung für Fleischwürste, ganz oder überwiegend aus Rindfleisch, gekocht, die österreichischerseits einem dritten Staate gewährt werden sollte, gleichzeitig auch für die in der Anlage A angeführten salamiartige Wurst zur Anwendung gelangen wird.

Zu Tarifnummer 98 a und b

Käse: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Zollermäßigung, die österreichischerseits einem dritten Staate für irgendeine Käsesorte zugestanden werden sollte, auch auf gleichartige Käsesorten ungarischer Herkunft angewendet werden wird.

Zu Tarifnummer 104

Keks und Waffeln (Definition siehe bei TNr. 93) mit durch geringfügige Beigabe von Kakao braungefärbter Füllung: Unter geringfügiger Beigabe von Kakao wird eine Beigabe von höchstens 5 Prozent verstanden.

Zu Tarifnummer 107 c

Als Tomatenkonserven sind auch zu behandeln luftdicht verschlossene Behältnisse mit sogenanntem Letscho, das heißt einem Salatgemenge von Tomaten, Zwiebeln und Paprika.

Zu Tarifnummer 107 d

Unter gewöhnlichen Fleischkonserven werden verstanden

Szekley-gulas, Schweins-, Kalbs- und Schafspörkölt, gehacktes Fleisch (Hachee), Fischsuppe in Pörköltsauce, gefüllte Paprika und gefülltes Kraut, Wild, saures Beuschel u. dgl.

Zu Anmerkung zu Tarifnummer 160

Garbenbinder: Für Garbenbinder wird in Österreich kein höherer Zollsatz angewendet werden als der jeweils für Garbenbinder der TNr. 567 a des ungarischen Zolltarifs vorgesehene Zoll.

Zu Tarifnummer 189 a

Unter diese TNr. fallen Polierscheiben aus dichtem, massivem Filz aus groben Tierhaaren, insofern ihr Durchmesser mindestens 200 mm und ihre Stärke mindestens 25 mm beträgt.

Zu Tarifnummer 220 a/1

Herren- und Knabenhüte aus Stroh, nicht ausgerüstet: Zu dem Vertragszolle für nicht ausgerüstete Herren- und Knabenhüte aus Stroh werden auch bloß mit einer Strohschnur ausgerüstet Hüte verzollt werden.

Zu Tarifnummer 231

Hierunter fallen nicht Fußdecken und Matten aus Kokosgarn.

Zu Tarifnummer aus 295 b

Weinbergstöcke nicht gesägt: Unter Weinbergstöcken, für welche die Zollfreiheit vereinbart wurde, sind zu verstehen

Weinbergstöcke aus zugerichteten Schößlingen oder durch Spalten, Behauen und Zurichten von Stammholz hergestellt.

Rohfriese sind ungehobelte Brettchen von 20 bis 150 cm Länge und 4 bis 12 cm Breite.

Zu Tarifnummer 301 B c/1

Schlafzimmermöbel

2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die für Schlafzimmermöbel festgesetzten Vertragssätze bei der Einfuhr von Möbelteilen nur dann gelten, wenn es sich um Ersatzteile handelt.

Zu Tarifnummer 352 a

Die Jahreskontingente verteilen sich nach österreichischen Bundesländern wie folgt

Maurer- und Pflastererziegel, gewöhnliche

Burgenland

14.500 t

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg

6.000 t

die übrigen Bundesländer

1.250 t

Dachziegel, gewöhnliche

Burgenland

880 t

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, und Salzburg

400 t

die übrigen Bundesländer

500 t

Dachziegel und Hurdis

Burgenland

1.670 t

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg

800 t

die übrigen Bundesländer

750 t

Die Abfertigung zu den Vertragssätzen erfolgt gegen eine Bescheinigung der Handels- und Gewerbekammer in Sopron, die dem Eintrittszollamt in dreifacher Ausfertigung vorzulegen ist, wovon eine an den Versender zurückzuleiten ist. Die beiden Regierungen werden sich über Form, Inhalt und Behandlung der Bescheinigungen verständigen.

Es besteht Einverständnis, daß im Falle der Nichtausnützung der für gewöhnliche Dachziegel, beziehungsweise für Dachziegel vereinbarten Kontingente die bei einem Kontingente nicht ausgenützte Menge dem anderen Kontingente zuwächst.

Zu Tarifnummer 555

Kleie, Reisabfälle usw.: Es besteht Einverständnis darüber, daß als Futtermehle von dunklerer Farbe als der zu vereinbarenden und den Zollämtern zu übermittelnden Type, welche Anspruch auf die Behandlung nach TNr. 555 haben, Mehle dieser Art aus Weizen und Roggen zu gelten haben.

1. Ergänzende Vereinbarungen bezüglich einzelner Tarifnummern.

Zu Tarifnummer 23

Käse: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Zollermäßigung, die ungarischerseits einem dritten Staate für irgendeine Käsesorte zugestanden werden sollte, auch für gleichartige Käsesorten österreichischer Herkunft angewendet wird.

Zu Tarifnummer 257

Weinsteinsäure: Die königlich ungarische Regierung wird für die Dauer dieses Vertrages kein Ausfuhrverbot und keine Ausfuhrabgabe auf Weinhefe und Weinstein, roh, einführen.

Zu Tarifnummer 727

Werkzeug- und Edelstahl: Insolange die königlich ungarische Regierung die derzeit in Geltung befindliche Verfügung, wonach Werkzeug- und Edelstahl in Zaggeln oder Platinen nach der TNr. 725 zu verzollen ist, aufrechterhält, werden an Stelle der hinsichtlich der TNr. 727 a/3, b/3 und c/3 vereinbarten Zollsätze folgende Zuschläge zu dem Zollsatze der TNr. 725 vereinbart

bei

TNr.

727

a/3

..

6

Goldkronen

für

100

kg

„

„

727

b/3

..

10

„

„

100

„

„

„

727

c/3

..

18

„

„

100

„

2. Erklärungen zu einzelnen Tarifnummern

Zu Tarifnummer 134

Mineralwässer: Anspruch auf vertragsmäßige Behandlung haben derzeit nachgenannte Wasser aus österreichischen Quellen

Thalheimer Schloßbrunnen, Preblauer Sauerbrunnen, Deutsch-Kreuzer, Gleichenberger (Konstantinquelle, Emmaquelle, Johannisbrunnen), Sulzer Paulaquelle, Tatzmannsdorfer, Haller Jodwasser (Tassiloquelle), Badgasteiner Thermalwasser. Die österreichische Regierung behält sich vor, an die königlich ungarische Regierung wegen Erweiterung dieser Liste durch Aufnahme anderer Mineralwässer heranzutreten.

Zu Tarifnummer 203 a/1

Hierunter fällt auch die beim Sägen anfallende Kürzungsware in der Länge von 1 m und darüber, insofern ihre Stärke mindestens 12 mm beträgt.

Zu Tarifnummer 277

Natriumbikarbonat, technisch rein, ist nach dieser Tarifnummer zu verzollen. In Fässern oder in großen Kisten ohne innere Umschließung verpacktes Natriumkarbonat ist nicht als chemisch reines Natriumkarbonat zu behandeln.

Zu Tarifnummer 287 a

Die königlich ungarische Regierung erklärt, daß bei allfälliger Aufhebung der Zollfreiheit für festes Wasserglas während dreier Jahre, vom Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens gerechnet, kein höherer Zoll als 6 Goldkronen für 100 kg eingehoben werden wird, insolange der österreichische Zoll für festes Wasserglas diesen Betrag nicht übersteigt.

Zu Tarifnummer 358 c

Paraffinkompositionskerzen: Hierunter fallen auch Paraffinkompositionskerzen mit einem Gehalt an natürlichem Wachs von höchstens 5 Prozent.

Zu Tarifnummer 414 m

Erdfarben mit mehr als 5 Prozent geschönt: Hierunter fallen auch Pigmentfarben, die derart hergestellt werden, daß man einen in Wasser löslichen Farbstoff (tierischer, pflanzlicher oder Teerfarbstoff) auf einen mineralischen Träger (Kreide oder Schwerspat) niederschlägt und durch eine chemische Reaktion so beseitigt, daß das Endprodukt eine unlösliche Körperfarbe gibt. Diese Pigmentfarben sind trocken und kommen gewöhnlich in Pulverform in den Handel.

Zu Tarifnummer 458 c

Chemisch einheitliche Medikamente in Tabletten adjustiert: Als chemisch einheitliche Medikamente österreichischer Herkunft werden derzeit folgende Präparate anerkannt: Argoproton, Calcihyd, Disphansol, Theocal, Honthin, Altannol, Antoxurin, Calcium, Chloro-Aceticum, Dichloren, Jodhexarin, Osmon, Stryphon.

Zu Tarifnummer 458 d

Zubereitete Medikamente: Die vereinbarten Zollsätze kommen bloß für zubereitete Medikamente und Spezialitäten österreichischer Erzeugung in Anwendung, welche in Ungarn den gesetzlichen Vorschriften entsprechend angemeldet (registriert) und zum Verkehr zugelassen sind.

Zu Tarifnummer 489

Holzschachteln zu Verpackungszwecken: Farbige, eingebrannte, eingepreßte Firmenbezeichnungen, Fabriksmarken, Warenbezeichnungen u. dgl., auch ornamentiert, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Tarifnummer 495

Andere Pappen: Handpappe wird in der Weise hergestellt, daß der Arbeiter die der Stärke entsprechenden Stoffschichten (die immer einfarbig, und zwar braun oder weiß, beziehungsweise grau sein müssen) auf die Frontwalze auflaufen, beziehungsweise aufwickeln läßt und die derart zusammengegautschten (gepreßten) Blätter mit der Hand abschneidet und abnimmt, ohne die Pappe über eine angeschlossene Trockenpartie zu führen. Die auf diese Weise hergestellte Handpappe hat jedenfalls einen rauen Rand (gefranst) und ist nie vierseitig geschnitten.

Maschinenpappe ist ein Sammelbegriff für Pappe, die in einem Arbeitsgang in endloser Stoffbahn hergestellt und sogleich über eine angeschlossene Trockenpartie geführt wird, um sodann in Rollen gelassen oder in Bogen geschnitten zu werden. Alle unter dem Sammelbegriff Maschinenpappe in Betracht kommenden Qualitäten sind dadurch kenntlich, daß deren Ränder, gleichviel ob in Rollen oder Bogen, geschnitten sind, das heißt nie raue Ränder wie bei der Handpappe vorkommen.

Der Begriff Maschinenpappe umfaßt folgende handelsübliche Sorten

All diese Qualitäten können unsatiniert und satiniert sein.

Zu Tarifnummern 496 b und 499

Hutpackpapier: Hutpackpapier ist nur auf einer Seite geglättet, ungebleicht (gelblich bis braun), nicht gefärbt, nicht feinmassig, bei Durchsicht wolkig.

Zu Tarifnummer 497 a

Die königlich ungarische Regierung erklärt, daß Rotationsdruckpapier zur Herstellung von Tagesblättern auf Rotationsdruckmaschinen (TNr. 497 a) für die Dauer dieses Abkommens im Erlaubnisscheinverkehr zollfrei zugelassen werden wird.

Zu Tarifnummer 516

Briefpapier: Schließen, Ecken, Knöpfe, Quasten, auch in Verbindung mit Metallfäden, Löcher mit Ösen, Bindfaden, Schnüre, Bändchen und anderes Zubehör, welche zur Adjustierung von Briefpapier, Briefkarten, Briefumschlägen, Briefpapierbehältnissen, bei letzteren auch zur leichteren Handhabung dienen, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Tarifnummer 526

Bei Schreibmappen, Schreibtischunterlagen bleiben Schlösser und Beschläge aus unedlen Metallen bei der Verzollung außer Betracht, insofern dieselben der Ware nicht den Charakter eines kunstgewerblichen Erzeugnisses verleihen.

Bei Albums bleiben Schnüre und Bänder welche zur Adjustierung und zum Gebrauche derselben notwendig sind, bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Tarifnummer 533

Bücher, Zeitschriften usw.: Hierunter fallen auch Modejournale mit Text in anderer als ungarischer Sprache oder ohne Text.

Zu Tarifnummer 581

Abfallgarne nach hinterlegten Mustern werden nach dieser Tarifnummer zollfrei zugelassen.

Zu Tarifnummer 585 b/1

Abfalldecken: Abfalldecken sind Decken mit Kette aus pflanzlichen Spinnstoffen und Schuß aus geringwertigen Wollspinnereiabgängen oder Kunstwolle; diese Decken sind ungewaschen und haben daher als Merkmal fetten Geruch und Griff.

Zu Tarifnummer 589 a

Unter diese Tarifnummer fallen Polierscheiben aus dichtem, massivem Filz aus groben Tierhaaren, insofern ihr Durchmesser mindestens 200 mm und ihre Stärke mindestens 25 mm beträgt.

Zu Tarifnummern 612 e und 614 d

Wirk- und Strickwaren: Hierunter fallen auch halbreguläre, das sind regulär gearbeitete Wirk- und Strickwaren mit Achsel- und Ärmelnähten.

Bei Wirk- und Strickwaren der TNrn. 612 e und 614 d bewirken zum Gebrauch erforderliche Zutaten, wie Einlaßbänder, Besätze, vernähte Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, Hefteln, Schnallen, Lederstreifen, einfache Zugschnüre, Bindebänder, Quasten, Ringe u. dgl., sowie unwesentlicher Aufputz nicht eine Verzollung nach TNr. 633. Als unwesentlich wird beispielsweise bei Oberkleidern die Verwendung von beliebigen Geweben oder gewirkten Stoffen für Kragen und Manschetten, bei Unterkleidern angenähte oder angehäkelte Spitzenverzierung von nicht mehr als 2 cm Breite angesehen.

Zu Tarifnummer 622 g

Mieder: Unwesentliche Zwickel aus elastischen Geweben oder elastischen Schmalwaren bleiben bei der Verzollung von Miedern ohne angenähte Strumpfhälter aus Schmalwaren außer Betracht.

Zu Tarifnummer 637 und 639 b

Frauen- und Mädchenhüte: Frauen- und Mädchenhüte in Form und Ausstattung nach Art der Herren- und Knabenhüte sind wie diese zu verzollen.

Zu Tarifnummer 639 b

Frauen- und Mädchenhüte aus Stroh u. dgl.: Unter Ausrüstung (Garnitur) wird die Ausstattung mit Futter, Hutleder, Band, Stoff, Schnur verstanden. Die bloße Einlassung des Hutrandes mit Band (auch Litze) wird nicht als Ausrüstung angesehen.

Zu Tarifnummer 657 a

Schaftstiefel: Die Abfertigung des Jahreskontingentes von 4000 Paar wird bei den Zollstellen Bozsok und Bucsu (Komitat Bas) erfolgen.

Zu Tarifnummer 726

Eisen und Stahl in Stäben: Hierunter fallen auch Stahlsorten mit der Brünnelschen Zahl von höchstens 200.

Zu Tarifnummer 727

Werkzeug- und Edelstahl: Bei Konstruktionsstahl schließt ein Chromgehalt von 1 Prozent die Tarifierung nach TNr. 727 a nicht aus.

Zu Tarifnummer 728 a

Eisen- und Stahldraht, höchstens 6 mm stark, gezogen, doch nicht weiter bearbeitet: Hierunter fallen auch derlei Drähte, geglüht.

Zu Tarifnummer 738 b

Achsen für Straßenfahrzeuge: Gesondert eingehende Achsenbüchsen ohne Ölkammern und ohne Gewinde, aber mit Schmierrillen, aus Weichguß oder Grauguß, sowie gepreßte oder gezogene Büchsen, weiters Achsstössel aus Weichguß, sowie solche geschmiedet, gepreßt oder gezogen, sind nach TNr. 738 b/1 zu verzollen.

Gesondert eingehende Achsenbüchsen aus Grauguß mit Ölkammern und mit Gewinden, ferner Kappen, Kapseln und Muttern aus Metallen oder Weichguß sind nach der TNr. 738 b/2 ß zu verzollen.

Zu Tarifnummer 773 h/6

Petroleum-, Spirituskocher- und Lötapparate: Dichtungen aus Leder oder Kautschuk bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Tarifnummern 773 h/5 und 774 c/2

Geschirr und Geräte für den Tisch- und Hausgebrauch, versilbert, aus Kupfer und Kupferlegierungen, beziehungsweise aus nickelreichen Legierungen: Als Gebrauchsgegenstände, die nach diesen TNrn. und nicht nach der TNr. 962 zu verzollen sind, werden folgende Waren angesehen: Kaffee-, Tee- und Speisegeschirr, Schüsseln, Flaschen- und Gläsergestelle, Zuckerdosen, Brotkörbe, Aschenschalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen und Kaminvorsätze, sofern sie nicht infolge ihrer besonderen Ausstattung die Eigenschaft von Zier- und Luxusgegenständen erhalten haben.

Zu Tarifnummer 792 b/1 a

Karniesen: Hierunter fallen auch die gleichzeitig eingehenden Träger- und Abschlußknöpfe der Karniesen.

Zu Tarifnummer 795 c/5

Kipplampen, Stehlampen usw. aus Messingguß: Nach dieser Position werden auch derlei aus einer Legierung von Blei, Antimon und Zinn gegossene Lampen verzollt.

Zu Tarifnummer 799 d

Gewöhnliche Messer für Küchen- und Haushaltsgebrauch

Hierunter fallen Gemüse-, Fleisch-, Salamimesser u. dgl. Messer mit einfachen Holzgriffen.

Montafoner Krauthobel: Hierunter fallen derartige Hobel – jedenfalls mit Kasten – in der Größe 53 x 20 cm und mehr.

Zu Tarifnummer 807 d/2

Andere Explosions- und Verbrennungskraftmaschinen: Hierunter fallen auch Zweitaktrohölmotore sowie Rohölmotore mit einer Tourenzahl bis 500.

Zu Tarifnummer 836 b/1

Dampfbacköfen usw.: Unter der Bezeichnung Knet- und Mischmaschinen, Wirk- und Kerbmaschinen sind Maschinen für die Bachindustrie zu verstehen.

Zu Tarifnummer 952 b/1

Fertige Stücke aus Holz ohne Verzierung: Stockhülsen aus unedlen Metallen werden nicht als Verzierung angesehen.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.

Bundesrecht Handelsvertrag - Ungarn

Artikel 5. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das am 30. Juni 1931 abgeschlossene Abkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen), samt Anlage zum Artikel 8 und Schlußprotokoll vom Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage angeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzen.

Bundesrecht Handelsvertrag - Ungarn

Artikel 6. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die am 30. Juni 1931 abgeschlossene allgemeine Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, vom Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.

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