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10006137 AT

Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)

Nachdem der am 21. Mai 1926 in Berlin unterfertigte zweite Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen samt Zusatzbestimmungen, welcher also lautet:...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. Juli 1926.

Bundesrecht Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)

Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner RM.

aus 33

Gurken in der Zeit vom 16. April bis 15. September

5,-

(aus 74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt

für 1 Doppelzentner

aus 76

in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt, weich

1,- oder für 1 Festmeter 6,-

Anmerkungen zu Nr. 100

Soweit keine weitergehenden Zollermäßigungen dieser Art gelten, werden Pferde des norischen Schlages mit einem Zollsatz belegt, der keinesfalls höher sein darf als 200 RM. das Stück für Pferde im Werte bis zu 1000 RM. das Stück, und als 250 RM. das Stück für Pferde im Werte von mehr als 1000 RM.; aber nicht mehr als 2500 RM. das Stück.

Um die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines staatlich ermächtigten österreichischen Tierarztes beibringen, aus dem erhellt, daß das Tier dem reinen norischen Schlage angehört. Sind in dem Zeugnis des staatlich ermächtigten österreichischen Tierarztes auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsorte enthalten, so hat das deutsche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die entsprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenstellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen Fracht- sowie der etwaigen Versicherungs- und Kommissionskosten beifügt.

Die österreichische Regierung und die Reichsregierung werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Tierärzte und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist.

für 1 Doppelzentner

aus 110

Masthühner, geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet

20,-

aus 112

Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet

30,-

Anmerkung zu Nr. 135.

Käse nach Art des Emmentaler und Greyerzer Käses in mühlsteinförmigen Laiben, sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten geltenden Zollsätzen verzollt.

aus 216

Ingwer in Zuckerlösung, in Fässern, bei einem Gewicht des Fasses nebst Inhalt von mindestens 50 kg

75,-

aus 317 G

Chlorcerium (Ceriumchlorid), Glühkörperasche

frei

aus 386

Latschenkiefer-Badeextrakt, nicht äther- oder weingeisthaltig

40,-

aus 432

Preßtücher aus Garnen von Ziegenhaaren oder groben Tierhaaren

60,-

aus 440

Baumwollgarn, eindrähtig, roh

über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch

25,-

über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch

32,-

(aus 440/2) Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 25.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend

aus 440

eindrähtig, roh

bis Nr. 11 englisch

10,80

über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch

14,40

über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch

19,80

aus 441

eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt

Zoll des eindrähtigen rohen Garnes

bis Nr. 17 englisch

+15,-

über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch

+16,-

aus 442

zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt

Zoll des eindrähtigen rohen Garnes

roh bis Nr. 22 englisch

+ 5,-

gebleicht, gefärbt, bedruckt

Zoll des eindrähtigen rohen Garnes

bis Nr. 17 englisch

+20,-

über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch

+21,-

Anmerkung zu 440 bis 442

Die Abfertigung der kontingentierten Garne zu den vorstehend genannten Zollsätzen ist nur zulässig bei den drei Zollstellen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung bestimmt sind. Die Vertragsbestimmungen zu Nr. 440 bis Nr. 442 in der Anlage A des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 treten außer Kraft. Die auf Grund dieser Bestimmungen in dem Kalenderjahr 1926 bisher eingeführten Baumwollgarne bis Nr. 47 englisch der Tarifnummern 440 bis 442 sind auf die Höchstmenge von 25.000 Doppelzentnern in Anrechnung zu bringen.

aus 457

Zollsatz für 1 Doppelzentner

Gewebte Bänder, nicht mehr als 17 cm breit, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 m2 Gewebefläche, in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 44 Fäden, mit Musterung aus mehrfach gespulten Broschierschüssen

154,-

aus 517 Abs. 2 und 3

Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen, auch mit Ausputz

ganz aus künstlicher Seide

2000,-

teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide

1200,-

aus 518

Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen

ohne Ausputz

210,-

mit Ausputz

300,-

Oberkleider für Frauen und Mädchen, ausgenommen Mäntel und Oberkleider aus Tüll, aus Geweben aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen

900,-

Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs

Kleider (vollständige Ober- und Unterkleider, Röcke und Jacken), Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Hemdhosen und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 40 vom Hundert; Blusen für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 35 vom Hundert.

aus 528

Menschenhaare, roh oder ausgekocht, auch gehechelt

frei

Menschenhaar, gekämmt (Kammzug)

3,50

Menschenhaargarn

7,50

aus 559

Kleider aus Leder, mit Futter aus Gespinstwaren

550,-

aus 560

Taschnerwaren aus Leder aller Art, in Verbindung mit Beschlägen oder mit Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes

260,-

aus 577

Badeschuhe aus Kautschuk, nicht in Verbindung mit Sohlen aus anderen Stoffen, unlackiert

100,-

Anmerkung zu Nr. 605.

Zu Knöpfen vorgearbeitete Platten aus Perlmutter oder Nachahmungen davon, denen zur Fertigstellung nur noch die Durchlochung fehlt

unpoliert

120,-

poliert

300,-

aus 606

Knöpfe, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, ganz aus Perlmutter, mit einem Durchmesser von 12 mm oder darüber, und teilweise aus Perlmutter

375,-

660

Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier

48,-

661

Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, neben der inneren Abgabe

240,-

aus 709

Tabakpfeifen ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon, in Verbindung mit natürlichen oder künstlichem Bernstein

500,-

aus 785 A

Schmiedbares Eisen in Stäben, auch geformt (fassoniert), geschmiedet, roh

2,50

Anmerkung zu Nr. 784 und 785 A.

Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,8 vom Hundert oder darüber nicht legiert; Stahl mit beliebigem Kohlenstoffgehalt, jedoch legiert, mit einem Zusatz von

0,7 bis 7 vom Hundert Chrom oder

0,3 “ 7 “ “ Wolfram oder

0,3 “ 7 “ “ Nickel oder

1,0 “ 7 “ “ Mangan oder

1,0 “ 7 “ “ Silicium oder

0,3 “ 1,5 “ “ Molybdän oder

0,15 “ 0,5 “ “ Kobalt, Titan Vanadium, Bor oder Uran oder mit einem Zusatz von mehreren dieser Legierungsstoffe bis höchstens 7 vom Hundert insgesamt, wobei jedoch der Zusatz von Molybdän 1,5 vom Hundert und der von Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf Stahl mit beliebigem Kohlenstoffgehalt, jedoch legiert, mit einem Zusatz von mehr als

Zollsätze der Nrn.784 und 785 A +1,- RM.

7 vom Hundert Chrom oder

7 “ “ Wolfram oder

7 “ “ Nickel oder

7 “ “ Mangan oder

7 “ “ Silicium oder

1,5 “ “ Molybdän oder

0,5 “ “ Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran oder mit einem Zusatz von mehreren dieser Legierungsstoffe über 7 vom Hundert insgesamt, oder weniger als 7 vom Hundert, sofern der Zusatz von Molybdän 1,5 vom Hundert oder der von Kobalt, Titan, Vanadium, Bor oder Uran 0,5 vom Hundert überschreitet

Zollsatz der Nr. 784 +10 RM.

Waren der Nr. 784 des allgemeinen Tarifs

Waren der Nr. 785 A des allgemeinen Tarifs

Zollsätze der Nr. 785 A +12,50 RM.

Allgemeine Anmerkung zu Abschnitt 17 B bis H des allgemeinen Tarifs

45,-

Bleche aus Kupfer oder Kupferlegierungen, weniger als 0,25 mm stark, sofern sie sich nicht als sogenanntes Rauschgold (Knistergold, Flittergold) oder Rauschsilber oder sonst als papierartig dünn gewalzte oder geschlagene Blätter darstellen

Bundesrecht Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)

Artikel 1. Soweit im nachstehenden nichts anderes vereinbart worden ist, sollen die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920, des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 und des Übereinkommens vom 3. Oktober 1925 in Geltung bleiben. Der vorliegende Vertrag bildet mit diesen Vereinbarungen ein untrennbares Ganzes. Es gelten für ihn die im Artikel 7 des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 enthaltenen Bestimmungen über die Kündigung.

Bundesrecht Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)

Nummer des österreichischen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 100 kg Kronen

aus 88

Schaumwein deutscher Erzeugung

150,-

aus 98 a

1. Allgäuer Stangenkäse und Limburger Käse in Ziegeln

20,-

2. andere Weichkäse

30,-

Anmerkung

Käse nach Art des Emmentaler und Greyerzer Käses in mühlsteinförmigen Laiben sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten geltenden Zollsätze verzollt.

aus 107 b

1. Heringe, mariniert, auch Bratheringe und Rollmops in Essig, luftdicht verschlossen

40,-

2. Heringe in Gelee, luftdicht verschlossen

60,-

aus 107 g

Würstchen (Frankfurter, Halberstädter, Regensburger u. dgl.) in Salzlake, luftdicht verschlossen

50,-

aus 145

Möbelstoffe, auch florartig gewebt, aus Spinnstoffen der Tarifklasse XIX

310,-

aus 189 b

Gewehrpropfen

160,-

aus 250 b

Wunschkarten aller Art

40,-

aus 250 c

Kalender

40,-

80,-

Kunstfarbendrucke

80,-

aus 286

Täschnerwaren aus Leder, Wachstuch oder Zeugstoffen; Koffer und Kassetten aus Hartpappe oder Fiber

90,-

140,-

215,-

300,-

300,-

aus 299

Holzleisten (für Möbel, Rahmen u. dgl.)

aus c) eingelegt, bronziert, versilbert, vergoldet, fein bemalt; ferner alle mit handgeschnitzten Verzierungen

70,-

aus 423

Kleine Gebrauchsgegenstände aus unedlen Metallen und Metallegierungen

Ösen, Schnallen und Hafteln, lackiert

100,-

aus 411 c

Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte

aus Eisen im Stückgewicht

22,-

25,-

28,-

30,-

33,-

40,-

35,-

42,-

42,-

443

Ruhende Transformatoren im Stückgewicht

45,-

65,-

90,-

120,-

aus 446

Elektrizitätsmeß-, -zähl- und -registrierapparate, auch mit Zeituhren oder auf Schalttafeln befestigt

Elektrizitätsregistrierapparate

150,-

aus 448

Nicht besonders benannte elektrische Apparate und Vorrichtungen u. s. w. im Stückgewicht

65,-

aus 452

Elektrische Kohlen

Anmerkung

Kohlenelektroden für die Aluminiumerzeugung auf Erlaubnisschein

frei

aus 447 b

Taschnerwaren aus Leder mit geringfügigen Zutaten von Edelmetallen

für 1 kg 4,-

zu 493

Anmerkung

Unter Schwarzwälder Uhren werden alle Hängeuhren mit Pendelgang und Gewichts- oder Federzug verstanden, bei welchen die zum Uhrwerk gehörigen Uhrfurnituren (abgesehen von Glocken und Ketten für Uhrgewichte) in hölzerne Gestelle mit hölzernen Rücken- und Seitenwänden eingesetzt sind.

für 100 kg

534

Lacke und Lackfirnisse mit oder ohne Farbe

80,-

aus 548

Spielwaren und Christbaumschmuck sowie Teile davon

24,-

55,-

Nummer des österreichischen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 100 kg Kronen

Bei den nachbenannten Nummern des österreichischen Zolltarifs werden österreichischerseits für deutsche Waren keine höheren Zollsätze als die nachangeführten zur Einhebung gelangen

aus 153

Wirk- und Strickwaren

aus b)

Strümpfe und Socken im Gewicht für das Dutzend Paare

2.

unter 1 kg

aus gezwirntem oder merzerisiertem Garn

350,-

andere

250,-

c)

Handschuhe

280,-

aus 170

Fußteppiche aus Flachs, Hanf, Jute, Kokosfaser oder anderen nicht besonders benannten pflanzlichen Spinnstoffen, auch gebleicht, gefärbt, bedruckt

aus a)

nicht florartig gewebt

Fußteppiche aus Kokosfasern

45,-

aus 180

Wollene Webwaren, nicht besonders benannte

Wollgewebe mit einfacher Baumwollkette (nicht gezwirnt) mit Wolle- oder Kunstwolleschuß (ausgenommen Abfalldecken) im Gewicht

100,-

200,-

185,-

+5% v.W.

aus 405

Messerschmiedwaren und deren Bestandteile

b)

sonstige Messerschmiedwaren, auch vernickelt oder in Verbindung mit feinen Stoffen

3.

Scheren (mit Ausnahme der groben für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch)

200,-

280,-

aus 499

Säuren

f)

Salzsäure

1,80

aus 500

Kalium-, Natrium- und Ammoniumverbindungen

h) 1.

Kaliumnitrat (Kaliumsalpeter)

10,-

aus h) 3.

Leunasalpeter für Dungzwecke

frei

aus 502

Aluminium-, Eisen-, Chrom- und Nickelverbindungen

c) 2.

Aluminiumsulfat (schwefelsaure Tonerde)

5,50

Die bisherigen Tarifvereinbarungen zu den nachbenannten Nummern des österreichischen Zolltarifs treten außer Kraft

aus 145

Möbelstoffe, nicht florartig gewebt

153 d)

nicht besonders benannte Wirk- und Strickwaren, andere

180

nicht besonders benannte wollene Webwaren

181

Möbelstoffe, auch florartig gewebt

405 b) 4

Blattklingen für Rasierapparate

Wenn die Zölle der Tarifnummer 369 (Bleche und Platten) oder der Tarifnummer 407 (Waren aus nicht schmiedbarem Guß) des österreichischen Zolltarifs erhöht werden, so werden die bei Tarifnummer 442 vereinbarten Zölle um nicht mehr als 3 K, bei Tarifnummer 443 um nicht mehr als 5 K erhöht.

Bundesrecht Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)

Artikel 2. Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keinesfalls höhere Eingangszölle erhoben werden als in dieser Anlage vereinbart sind.

Das gleiche gilt von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen bei ihrer Einfuhr in das österreichische Zollgebiet.

Bundesrecht Wirtschaftsabkommen - 2. Zusatzvertrag (Deutschland)

Artikel 3. Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und am vierzehnten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der baldmöglichst in Berlin erfolgen soll, in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag zu Berlin am 21. Mai 1926 unterzeichnet.

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