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Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen

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Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1925

Inkrafttretensdatum

01.01.1925

Langtitel

Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen.

StF: BGBl. Nr. 51/1925

Änderung

BGBl. Nr. 293/1926 (Z)

Ratifikationstext

Der im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Staatsvertrag ist am 17. Dezember 1924 vom Bundespräsidenten ratifiziert worden und wird mit dem Beifügen kundgemacht, daß er am 1. Jänner 1925 in Kraft getreten ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Christiania, den 3. Dezember 1924.

Herr Minister!

Nachdem die österreichische Bundesregierung und die königlich norwegische Regierung, von dem Bestreben geleitet, die gegenseitigen Handelsbeziehungen möglichst innig zu gestalten, übereingekommen sind, sobald als möglich in Verhandlungen über den Abschluß eines Handels- und Schiffahrtsvertrages einzutreten und für die Zwischenzeit bis zum Zustandekommen eines solchen Vertrages eine Regelung der gegenseitigen Handelsbeziehungen durch ein Provisorisches Handelsübereinkommen herbeizuführen, beehrt sich der unterzeichnete österreichische Gesandte in Christiana Seiner Exzellenz dem Herrn königlich norwegischen Minister des Äußeren auftragsgemäß zur Kenntnis zu bringen, daß die Bundesregierung den nachstehenden Vereinbarungen zugestimmt hat

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Artikel 1. Die Angehörigen, die Erzeugnisse und Waren jedes der beiden Teile einschließlich der Durchfuhrgüter werden im Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung und die gleichen Rechte und Vorteile genießen, die den Angehörigen, den Erzeugnissen und Waren der meistbegünstigten Nationen zukommen.

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Artikel 2. Die gleiche Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung werden Aktiengesellschaften sowie andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften oder Vereinigungen einschließlich der Versicherungsgesellschaften genießen, welche im Gebiete eines der beiden vertragschließenden Teile ihren Sitz haben, daselbst in Gemäßheit der geltenden Gesetze rechtlich bestehen und zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Gebiete des anderen Teiles ordnungsmäßig zugelassen worden sind.

Die Zulassung solcher Gesellschaften zum Betriebe ihrer Geschäfte auf dem Gebiete des anderen Vertragsteiles erfolgt nach Maßgabe der daselbst jeweils in Geltung befindlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften.

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Artikel 3. Solange das gegenwärtige System der Einfuhrverbote in Geltung bleibt, werden österreichische Waren in Norwegen und norwegische Waren in Österreich auch hinsichtlich dieser Verbote die dem meistbegünstigten Lande zugestandene Behandlung genießen. Demzufolge wird jede Aufhebung von Einfuhrverboten, welche einer der beiden vertragschließenden Teile, wenn auch nur vorübergehend, zugunsten eines dritten Staates eintreten läßt, sofort und bedingungslos auch auf die gleichen oder ähnlichen Waren, die aus dem Gebiete des anderen Vertragsteiles herrühren und dortselbst erzeugt worden sind, ausgedehnt werden.

Sofern durch die Erteilung von Ein- oder Ausfuhrbewilligungen Ausnahmen gegenüber der bestehenden Verboten gemacht werden, wird jeder der vertragschließenden Teile die Gesuche der Angehörigen des anderen Teiles und die Erteilung solcher Bewilligungen in möglichst entgegenkommender Weise behandeln.

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Artikel 4. Die beiden Teile gewähren einander gegenseitig das Recht, Konsularvertreter zu ernennen in sämtlichen Häfen und Handelsplätzen des anderen Teiles, wo das Recht zur Anstellung von Konsularvertretern irgend einem dritten Staate gewährt worden ist.

Die Konsularvertreter jedes der beiden Teile sollen, nachdem sie von der Regierung des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, ordnungsmäßiges Exequatur erhalten haben, auf dem Gebiete dieses Landes dieselben Vorrechte, Freiheiten und Privilegien genießen, welche den Konsularvertretern irgend eines dritten Staates gewährt worden sind oder künftig gewährt werden. Doch sollen die genannten Vorrechte, Freiheiten und Privilegien den Konsularvertretern des einen Landes in dem andern Lande nicht in weiterer Ausdehnung zustehen als der, in welcher sie den Konsularvertretern dieses Landes im erstgenannten Lande gewährt werden.

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Artikel 5. Die Schiffe jedes der beiden Teile, ihre Bemannungen und Ladungen werden im Gebiete des anderen Teiles die gleiche Behandlung genießen, wie sie den Schiffen der eigenen Flagge oder der meistbegünstigten Nation, ihren Bemannungen und Ladungen zuteil wird.

Diese Bestimmungen erstrecken sich jedoch nicht auf die Küstenschiffahrt und auf die nationale Fischerei.

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Artikel 6. Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel über die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation beziehen sich nicht

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Artikel 7. Das vorliegende Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1925 in Kraft. Das Übereinkommen wird auf die Dauer eines Jahres geschlossen, soll jedoch nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Kraft bleiben, sofern nicht einer der beiden vertragschließenden Teile es kündigt. In diesem Falle tritt es drei Monate nach der Kündigung außer Kraft.

Indem der Unterzeichnete Seine Exzellenz den Herrn königlich norwegischen Minister des Äußeren bittet, ihm eine gleichartige Mitteilung zukommen zu lassen, benutzt er die Gelegenheit, um denselben seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

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