Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Nachdem der am 12. Juli 1924 in Prag unterzeichnete Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommen, welcher also lautet: ...
mit Ausnahme des als Anlage D beigegebenen Notenwechsels, der nach der Verfassung der Republik Österreich der parlamentarischen Genehmigung nicht bedarf, die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich diesen Zusatzvertrag samt den Anlagen A, B, C und D für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihn gewissenhaft zu erfüllen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. März 1925.
Dieser Staatsvertrag tritt am 7. April 1925 in Kraft.
Nummer des deutschen Tarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 1 Doppelzentner Mark
aus 80
Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz
0,32
Anmerkung. Nach Nr. 80 sind auch Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz zu verzollen, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen oder Tränkanstalten eingehen.
aus 81
Holzpflasterklötze aus weichem Holz
0,80
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze aus weichem Holz unterliegen einem Zollzuschlage vom 0,30 Mark für einen Doppelzentner.
aus 202
Zuckerwerk und sonstige anderweitig nicht genannte Zuckerwaren einschließlich der nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusatz, zum Beispiel Bassorin- und Tragantwaren, mit Zucker versetzt
100,-
aus 204
Schokoladewaren mit Ausnahme der Waren nur aus Schokolade
150,-
aus 224
Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder geschlämmt
frei
aus 227
Magnesit, auch gebrannt
frei
aus 228
Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlämmt
frei
aus 230
Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement, Magnesiazement, Schlackenzement u. dgl., mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, gemahlen, gestampft
1,-
aus 231
Talk, roh, auch gemahlen oder gebrannt
frei
aus 252
Lichte und Kerzen aus Wachs einschließlich der Wachsstöcke
23,-
aus 253
Wachswaren mit Ausnahme der Lichte, der Zündkerzchen und der Wachsperlen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen, fein geformte (Wachsblumen, Wachsfiguren, Wachsfrüchte, Wachsköpfe, Wachsmasken u. dgl.)
200,-
aus 292
Wasserstoffsuperoxyd
1,-
aus 317
Quecksilberchlorid
frei
Anmerkung zu Nr. 388. Eisenpulver, das nicht zu pharmazeutischen, sondern zu technischen Zwecken bestimmt ist, ist unter Überwachung der Verwendung nach Nr. 798 oder Nr. 799 des allgemeinen Tarifs zu verzollen.
aus 405
Abgepaßt (festkantig) gewebte Bänder, nicht über 13 cm breit, sofern sie den hinterlegten Mustern entsprechen (sogenannte Trachtenbänder)
ganz aus Seide
2.000,-
teilweise aus Seide
1.200,-
Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Bänder zu den Zollsätzen von 2000 und 1200 Mark wird auf eine noch zu bestimmende Zollstelle beschränkt.
aus 409
Wirk(Trikot)stoffe, abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider für Frauen, sowie abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Halstücher, Kragenschoner und Mützen
ganz aus künstlicher Seide
2.000,-
teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide
1.200,-
aus 432
Sogenannte Lodenstoffe im Gewichte von mehr als 200 g bis 700 g auf 1 m2 Gewebefläche von der Art der hinterlegten Muster, in einer Höchstmenge von 200 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend
243,-
Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Gewebe zu dem Zollsatz von 243 Mark wird auf zwei noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt.
aus 433
Wirk(Trikot)stoffe
150,-
aus 435
Abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider, sowie abgepaßt gewirkte (reguläre) oder aus Wirkstoffen geschnittene Halstücher, Kragenschoner und Mützen
210,-
(aus 440/2) Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 15.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich eingehend
aus 440
eindrähtig, roh
bis Nr. 11 englisch
10,80
über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch
14,40
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch
19,80
über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch
25,20
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch
32,40
aus 441
eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 16,20 Mark
aus 442
zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt
roh
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 5,40 Mark
gebleicht, gefärbt, bedruckt
Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 19,80 Mark
Anmerkung zu Nr. 440 bis 442. Die Befugnis zur Abfertigung dieser Garne zu den vorstehend genannten Zollsätzen wird auf zwei noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt.
aus 457
Gewebte Bänder nicht mehr als 17 cm breit, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 m2 Gewebefläche, in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert mit mehr als 44 Fäden, mit panamabindigem Grund und mit Musterung aus mehrfach gespulten Broschierschüssen
154,-
aus 475
Hanfgarn und Hanfwerggarn, auch gemischt mit sonstigen, zum Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, eindrähtig, roh
bis Nr. 6 englisch
7,-
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch
8,-
aus 517
Absatz 2 und 3
Krawatten
ganz aus Seide
3.600,-
teilweise aus Seide
2.100,-
Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider für Frauen aus Wirk(Trikot)stoffen, ohne Ausputz
ganz aus künstlicher Seide
2.000,-
teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide
1.200,-
aus 518
Durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk(Trikot)stoffen, ohne Ausputz
210,-
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs. Kleider, Blusen, Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlag von 40 vom Hundert.
aus 519
Gesteppte, mit Daunen gefüllte Decken (Steppdecken) aus Gespinstwaren aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen
700,-
(524/5) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
524
aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt
600,-
525
andere
aus Gespinstwaren ganz aus Seide
360,-
aus Gespinstwaren teilweise aus Seide
180,-
aus anderen Gespinstwaren
140,-
aus 527, Absatz 4
Badeschuhe aus baumwollenen Geweben mit angenähten Sohlen aus baumwollenen, durch eine Kautschukzwischenlage verbundenen Geweben
120,-
aus 530
Preßtücher aus Menschenhaaren
40,-
537
Männerhüte aus Haarfilz (mit Ausnahme der lackierten)
für 1 Stück
unausgerüstet (ungarniert)
1,65
ausgerüstet (garniert)
2,20
539
Frauenhüte aus Filz aller Art
unausgerüstet (ungarniert)
0,85
ausgerüstet (garniert)
nur mit Band eingefaßt
1,50
andere
2,20
aus 540
Hutstumpen aus Haarfilz, ganz oder unvollständig in Hutform gebracht
1,-
aus 541
Frauenhüte aus Stroh, nicht nach Art der Männerhüte geformt
unausgerüstet (ungarniert)
0,70
ausgerüstet (garniert)
1,20
542
Frauenhüte aller Art, aufgeputzt
3,60
(aus 546/7) Kalbleder
aus 546
bei einem Reingewicht des Stückes von 1 bis 3 kg
40,-
aus 547
bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 1 kg
50,-
aus 556
Schuhe aus Leder aller Art mit anderen Sohlen als Holzsohlen, das Paar im Gewichte von 600 g oder darunter
180,-
aus 560
Täschnerwaren aus Leder aller Art
bei einem Reingewicht des Stückes von 2 kg oder darüber
150,-
bei einem Reingewicht des Stückes von 1 kg bis weniger als 2 kg
200,-
bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 1 kg
240,-
in Verbindung mit Beschlägen oder mit Verschlußvorrichtungen aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
360,-
Anmerkungen.
aus 578
Vollreifen aus Kautschuk für Räder von Lastkraftwagen oder ähnlichen schweren Wagen
180,-
aus 579
Anderweitig nicht genannte Waren aus weichem Kautschuk
unlackiert, ungefärbt, unbedruckt
Sohlen, Absätze und Absatzflecke; Tabakbeutel, Hosenträger, Strumpfbänder; Hohlwaren für hygienische Zwecke
40,-
lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit eingepreßten Mustern versehen
Sohlen, Absätze, Absatzflecke
80,-
Tabakbeutel, Hosenträger, Strumpfbänder;
Hohlwaren für hygienische Zwecke
100,-
Anmerkung. Als Hohlwaren für hygienische Zwecke kommen nur folgende Waren in Betracht
Bälle für medizinische Spritzen, Behältnisse für Irrigatoren, Birnspritzen, Brusthütchen, Eisbeutel, Fingerlinge, Handschuhe, Kappen für Tropfenzähler, Kissen, Milchzieher, Mutterringe, Urinflaschen, Wärmeflaschen.
aus 580
Kabelbänder
100,-
andere Isolierbänder
75,-
aus 586
Kämme, Mundstücke für Tabakpfeifen
45,-
aus 602
Waren ganz oder teilweise aus Elfenbein, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
600,-
Stöcke
250,-
aus 604
Waren ganz oder teilweise aus Schildpatt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
600,-
Stöcke
250,-
aus 606
Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
Knöpfe
ganz aus Perlmutter, mit einem Durchmesser von 12 mm oder darüber
400,-
teilweise aus Perlmutter
400,-
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, Spangen, Schnallen, Krawattenklammern
600,-
Stöcke
250,-
aus 614
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, Stöcke, aus tierischen Schnitzstoffen, nicht unter die Nrn. 601 bis 613 des allgemeinen Tarifs fallend
ohne Verbindung mit anderen Stoffen
45,-
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
45,-
aus 622
Stöcke, feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Verzierungen, die durch Pressen oder Stanzen hergestellt sind); Stöcke in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen
60,-
aus 623
Fässer aus hartem Holz, bearbeitet, sowie rohe und bearbeitete mit Metallreifen
10,-
aus 625
Möbel, grobe (nicht gepolstert), unfurniert, aus Zirbelholz, mit Ausnahme solcher aus massiv gebogenem Holz
roh
8,-
bearbeitet
12,-
(aus 628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt
aus 628
roh
Fensterrahmen und Türen
10,40
Bierkisten, gehobelt mit Metallbeschlag
6,-
Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Holzrahmen, der mit einem zur Aufnahme der Krautköpfe dienenden beweglichen Holzkästchen versehen ist
6,-
aus 629
bearbeitet
Krauthobel aus schmiedbarem Eisen mit Holzrahmen, der mit einem zur Aufnahme der Krautköpfe dienenden beweglichen Holzkästchen versehen ist
12,-
aus 631
Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
Möbel, mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz, und Beleuchtungskörper
mit Bildhauer- oder Bilderschnitzarbeit; mit feiner Schnitzarbeit; mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten, die durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellt sind; sonstige feine Möbel und Beleuchtungskörper
60,-
mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalt, vergoldet, versilbert oder bronziert
72,-
Stock- und Schirmgriffe; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
mit Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit; mit feiner Schnitzarbeit; mit feiner Drechslerarbeit oder mit Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten, die durch Pressen, Brennen, Ätzen oder Stanzen hergestellt sind; sonstige feine Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
45,-
mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Zollsätze fallen; fein bemalt, vergoldet, versilbert oder bronziert
54,-
(632/3) Gepolsterte Möbel, mit Ausnahme der Möbel aus massiv gebogenem Holz, auch mit anderen als hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen
aus 632
ohne Überzug
90,-
aus 633
mit Überzug
aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, aus Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben; aus Leder
180,-
aus anderen als den vorgenannten Gespinstwaren oder Stoffen
120,-
aus 639, Absatz 2
Kunstharze in Blöcken oder Platten, im Stückgewicht von 2 kg oder darüber
24,-
aus 640
Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen, anderweitig im allgemeinen Tarif nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindungen mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind
Stock- und Schirmgriffe; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
300,-
Stöcke
200,-
aus 644
Stöcke aus Rohr
gebeizt, gefirnißt, lackiert, poliert, auch mit Zwingen
40,-
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 des allgemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen
72,-
aus 650
Halbzeug aus Holz, chemisch bereitet (Zellstoff, Zellulose)
2,50
aus 651
Braunholzpappe
3,-
aus 660
Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier
54,-
aus 667
Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung), die nicht mit Leder oder mit Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit ausgestattet sind
55,-
aus 681
Pflastersteine, in einer Höchstmenge von 100.000 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich über zwei noch zu bestimmende Zollstellen eingehend
frei
aus 694
Schleifscheiben aus natürlichem oder künstlichem Korund
24,-
aus 695
Natürliche Schleif- und Wetzsteine, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, in einer Höchstmenge von 1200 Doppelzentnern in einem Kalenderjahr aus Österreich über zwei noch zu bestimmende Zollstellen eingehend
0,50
aus 709
Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen; Tabakpfeifen in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein;
Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Meerschaum mit Vorrichtungen zur Befestigung von Mundstücken
800,-
andere Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
400,-
aus 712
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen, ganz oder teilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
500,-
(713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert
aus 713
Hohlsteine, rauh oder glatt, bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 5 kg
0,20
aus 714
andere, rauh (Hintermauerungssteine)
0,10
aus 724
Magnesitsteine, unglasiert oder glasiert
rechteckige bei einem Reingewicht des Stückes von weniger als 5 kg
0,70
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 kg oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
1,-
aus 725
Röhren und Düsen aus Magnesit, unglasiert oder glasiert
2,-
aus 732
Tabakpfeifen aus Ton aller Art in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
50,-
aus 771
Waren ganz oder teilweise aus Gold, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, poliert
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
1.200,-
Stöcke
600,-
aus 776
Waren ganz oder teilweise aus Silber, auch vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
Stock- und Schirmgriffe, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen
1.200,-
Stöcke
600,-
aus 777
Ferrosilizium (siliziumhaltiges Eisen) mit einem Siliziumgehalte von mehr als 25 vom Hundert
1,-
(aus 782/3) Nicht schmiedbarer Guß, anderweitig nicht genannt
aus 782
roh
Kokillen bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 1 Doppelzentner
2,50
aus 783
Bearbeitete Löffelbaggerzähne
bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 40 kg bis 1 Doppelzentner
6,-
bei einem Reingewicht des Stückes von 40 kg oder darunter
9,-
Anmerkung zu Nr. 785
Als schmiedbares Eisen in Stäben ist auch Edelstahl in Stäben zu verzollen.
aus 799
Löffelbaggerzähne, Büchsen, Eimermesser (Baggerteile), aus schmiedbarem Eisen, bearbeitet
bei einem Reingewicht des Stückes
von mehr als 25 kg
7,-
von mehr als 3 bis 25 kg
10,-
von 3 kg oder darunter
13,-
aus 799
Magnete aus schmiedbarem Eisen, bearbeitet, bei einem Reingewicht des Stückes von 3 kg oder darunter
13,-
aus 810
Sensen, Sicheln
15,60
aus 813
Steinbohrer mit rundem, sechseckigem oder achteckigem Querschnitt des Schaftes, sowie Schlangenbohrer, alle diese 50 cm oder darüber lang
20,-
(822/3) Achsen (mit Ausnahme der Eisenbahnachsen) und Achsenteile
aus 823
andere als Patentachsen und Halbpatentachsen
roh
6,-
bearbeitet
12,-
aus 824
Wagenfedern, ausschließlich der Eisenbahnwagenfedern, mit 4 oder mehr Blättern, auf der ganzen Fläche geschliffen oder in anderer Weise bearbeitet
22,50
838
Schirmgestelle und Bestandteile von solchen
31,20
868
Waren aus Nickel, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 F des allgemeinen Tarifs nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen;
Blattnickel
120,-
878
Beleuchtungskörper aus Kupfer oder gegossenem Messing, auch lackiert oder poliert; aus Messingblech oder Tombak, soweit sie nicht unter die Nr. 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
60,-
aus 879
Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den feingearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 des allgemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Knöpfe, Spangen, Schnallen, Krawattenklammern und Teile davon
120,-
aus 880
Feine Tafelgeräte zur Aufstellung von Speisen und Getränken, Messerbänke, Serviettenringe, Eß- und Vorlegebestecke aus Alpaka, soweit sie nicht zu den feingearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 des allgemeinen Tarifs gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
120,-
aus 884
Waren ganz oder teilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
Stock- und Schirmgriffe; Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Knöpfe, Spangen; Schnallen, Krawattenklammern, und Teile davon
350,-
Stöcke
175,-
aus 885
Waren ganz oder teilweise aus versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
Stock- und Schirmgriffe; Rahmen und Bügel für Täschnerwaren; Zigarren- und Zigarettenspitzen, Tabakpfeifen; Knöpfe, Spangen; Schnallen, Krawattenklammern, und Teile davon; Tafelgeräte zur Aufstellung von Speisen und Getränken, Messerbänke, Serviettenringe, Eß- und Vorlegebestecke aus Alpaka
240,-
Stöcke
120,-
aus 887
Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder verniert oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Pasten oder dergleichen
Knöpfe, Spangen, Schnallen, Nadeln, Krawattenklammern
350,-
aus 911
Elektrische Glühlampen mit Metalldraht
80,-
Artikel 1. Soweit in Nachstehendem nichts anderes vereinbart ist, sollen die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 so lange in Geltung bleiben, als der vorliegende Vertrag Wirksamkeit behält.
Nummer des österreichischen Tarifentwurfs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 100 kg Kronen
aus 104
Schokoladeerzeugnisse mit Ausnahme der Waren nur aus Schokolade
180,-
107 f)
Bonbons und Zuckerwaren
120,-
139
Garne, in Aufmachungen für den Kleinverkauf
100,-
aus 145
Möbelstoffe, auch florartig gewebt
310,-
146
230,-
150,-
200,-
147
Bandwaren (mit Ausschluß der Samtbänder)
240,-
210,-
148
Tülle und tüllartige Netzstoffe, glatt oder einfach (nicht spitzenartig) gemustert
400,-
460,-
153
Wirk- und Strickwaren
220,-
260,-
200,-
285,-
320,-
250,-
350,-
aus 170 a
Fußteppiche aus Kokosfaser, nicht florartig gewebt
35,-
aus Anmerkung 1 zu 171
Möbelstoffe, auch florartig gewebt aus Spinnstoffen dieser Klasse sind nach Nr. 145 zu verzollen.
180
Wollene Webwaren, nicht besonders benannte (ausgenommen Decken- und Schuhstoffe), im Gewichte
100,-
200,-
200 + 5 Prozent
v. W.
210 + 5 Prozent
v. W.
325,-
350,-
430,-
181
Möbelstoffe, auch florartig gewebt
360,-
200
Möbelstoffe, auch florartig gewebt
1.600,-
208
Möbelstoffe, auch florartig gewebt
1.200,-
209
Samte, samtartige Gewebe und Samtbänder, auch bestickt
1.000,-
211
Bandwaren (mit Ausschluß der Samtbänder)
1.200,-
550,-
700,-
244
Chemische Papiere
75,-
45,-
aus 250 b)
Postkarten mit bildlicher Ausstattung
40,-
aus 251
Luxuspapeterien, Papierwäsche und Papierblumen
65,-
aus 259
Sohlen und Absätze
100,-
260
75,-
80,-
aus 262
Waren aus weichem Kautschuk, nicht besonders benannte, auch in Verbindung mit feinen Stoffen
100,-
Anmerkung. Kautschukpielen zur Erzeugung künstlicher Blumen, auch in Verbindung mit Gespinststoffen
frei
aus 265b/2
Kautschukdrucktücher
80,-
271
Fußbodenbeläge aus Wachstuch, Linoleum und Stoffen ähnlicher Zusammensetzung
45,-
70,-
aus 273
Wachstuch, nicht besonders benannt
120,-
Kunstleder
110,-
278 a)
Kalbleder, mit Ausnahme des Lackleders und des bronzierten Leders, mineralisch gegerbt
60,-
280
Handschuhleder aller Art
50,-
aus 286
Taschnerwaren aus Leder; Koffer und Kassetten aus Hartpappe oder Fiber
110,-
160,-
230,-
300,-
400,-
287
Schuhwaren, aus oder mit Leder, auch in Verbindung mit feinsten Stoffen, das Paar im Gewichte
115,-
80,-
125,-
160,-
250,-
288
Pantoffel und Hausschuhe aller Art, ohne Rücksicht auf die hiezu verwendeten Stoffe
155,-
aus 299 c)
Holzleisten (für Möbel, Rahmen u. dgl.), furniert
50,-
aus 306 b)
20,-
30,-
aus 307
Waren aus Drechsler- und Schnitzstoffen auch in Verbindung mit feinen Stoffen
200,-
200,-
aus 333 a)
Steinplatten aus Kalkschiefer (sogenannte Kehlheimer Platten)
frei
387
Kugel- und Rollenlager und deren Bestandteile, ausgenommen solche für Fahrräder im Stückgewichte
80,-
130,-
aus 388
Werkzeuge
b/2
Sägen und ungezähnte Sägeblätter, andere als Laubsägen
50,-
f)
Feilen und Raspeln, mit einer Hieblänge
30,-
50,-
60,-
h)
Spiralbohrer, Fräser und Reibahlen im Stückgewichte
80,-
150,-
i)
andere, nicht besonders benannte Werkzeuge, auch vernickelt, im Stückgewichte
25,-
35,-
55,-
80,-
393/c/1//Dokumente/Bundesnormen/NOR40004361/image001.png
Drahtwaren, nicht besonders benannte, roh oder gewöhnlich bearbeitet, aus Draht unter 1,5 mm Stärke
32,-
aus 395
Kleine Gebrauchsgegenstände, auch in Verbindung mit feinen Stoffen
120,-
aus 405
Messerschmiedwaren und deren Bestandteile
50,-
150,-
Nagelpflegeinstrumente
200,-
200,-
700,-
α) grob geplißte Messerschmiedwaren in Heften aus rohem oder bloß gefärbtem, nicht lackiertem oder gebeiztem Holz oder in gewöhnlichen Heften aus Eisen
130,-
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40004361/image001.png) andere
155,-
aus 419 b
Zinnfolien
70,-
423
Kleine Gebrauchsgegenstände aus unedlen Metallen und Metallegierungen (Nadeln, Ösen, Knöpfe, Schnallen, Hafteln, Fingerhüte, Schreibfedern, Federhülsen und andere); Zinnstahlbestecke;
alle diese auch in Verbindung mit feinen Stoffen; Metallperlen, auch vergoldet oder versilbert
120,-
aus 482/c/2
Heißwasserapparate, auch vernickelt
130,-
429
Waren, nicht besonders benannte, aus Nickel oder Nickellegierungen, wie Packfong, Alpaka, Neusilber u. dgl.
140,-
180,-
430
Waren, nicht besonders benannte, aus Aluminium oder aluminiumähnlichen Legierungen
100,-
180,-
160,-
434
Leonische Waren (Gewebe, Borten, Geflechte, Posamente u. dgl.) aus unedlen Metallen oder Metallegierungen
850,-
700,-
260,-
aus 439
Landwirtschaftliche Maschinen und Apparate
15,-
35,-
440 a)
Nähmaschinen und Strickmaschinen
50,-
α) Schiffchen, Greifer, Spulenhülsen
frei
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40004361/image001.png) Köpfe und andere bearbeitete Bestandteile von Köpfen für Hausnähmaschinen (ausgenommen Kettenstichnähmaschinen) und für Fachstrickmaschinen
80,-
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40004361/image002.png) andere
60,-
30,-
Als Köpfe für Hausnähmaschinen sind Köpfe im Stückgewichte von weniger als 17 kg für einnadelige Nähmaschinen zu betrachten.
aus 441 c)
Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte
aus Eisen im Stückgewichte
Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen
24,-
Schnelldruckpressen
22,-
Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen
28,-
Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen
33,-
Papierverarbeitungsmaschinen (ausgenommen Kuvertmaschinen und Pappenscheren), Buchbindereimaschinen
28,-
Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen
38,-
Rippenheizrohre (Radiatoren)
24,-
aus 442
Dynamomaschinen und Elektromotoren, auch in untrennbarer Verbindung mit mechanischen Vorrichtungen und Apparaten im Stückgewicht
24,-
33,-
40,-
45,-
56,-
70,-
90,-
120,-
446
Elektrizitätsmeß-, -zähl- und -registrierapparate, auch mit Zeituhren oder auf Schalttafeln befestigt
200,-
aus 448 c)
bis e)
Elektrische Heiz- und Kochapparate im Stückgewichte
110,-
125,-
160,-
aus 457
Fahrräder mit oder ohne Hilfsmotor, Fahrradrahmengestelle, auch zerlegt
400,-
459 c)
Kraftfahrräder
150,- + 20 Prozent v. W.
aus 475
Arbeiten ganz oder teilweise aus Edelmetallen, auch in Verbindung mit Edel- oder Halbedelsteinen, echten Perlen, Edelsteinnachahmungen oder mit echten oder unechten Korallen
für 1 kg
200,-
70,-
aus 477 b)
Taschnerwaren aus Leder mit geringfügigen Zutaten von Edelmetallen
5,-
aus 479
Instrumente, mathematische, physikalische
6,50
2,-
480
Optische Instrumente und Fassungen hiezu, ausgenommen solche aus Edelmetall
4,50
4,50
2,-
6,-
4,-
6,-
481
Schreib- und Rechenmaschinen
3,-
für 100 kg
aus 484
Klaviere, Pianinos
120,-
aus 486
Musikalische Instrumente, nicht besonders benannte
30,-
60,-
aus 493
Schwarzwälderuhren; Uhrengestelle; Triebe mit eingesetzten Zapfen und aufgenieteten Rädern
150,-
aus 499
Säuren
7,-
2,-
1,20
8,-
aus 500
Kalium-, Natrium- und Ammoniumverbindungen
c/3
Natriumsulfat (Glaubersalz), kristallisiert oder kalziniert
1,20
h/1
Kaliumnitrat (Kaliumsalpeter)
8,-
aus h) 3
Leunasalpeter für Dungzwecke
1,-
aus k) 1
Kaliumpermanganat
16,-
aus k) 2
Kaliumchlorat
10,-
l/3
Natriumformiat (ameisensaures Natrium)
frei
aus 502
Aluminium-, Eisen-, Chrom- und Nickelverbindungen
aus b/1
Chromalaun
6,-
aus b/2
Kalialaun
2,50
c/2
Aluminiumsulfat
4,50
aus 503
Kupfer-, Blei-, Zink- und Zinnverbindungen
a/2
Zinksulfat
3,50
b/1
Kupfernitrat
10,-
aus 508/b
Flüssiges Chlor
frei
aus 509 b/2
Formaldehyd, Paraformaldehyd
24,-
f/1
Anilinöl, Anilinsalz
3,60
525
Teerfarbstoffe
frei
528
Farben in Aufmachungen für den Kleinverkauf
70,-
aus 531
Bleistifte
80,-
aus 548
Spielwaren sowie Teile davon
aus Holz
aus a)
12,-
50,-
100,-
aus d)
aus Eisen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen
65,-
Anmerkung 2. Bilderbogen, Bilderbücher ohne oder mit kurzem Text (ausgenommen Reklamebilderbücher), Mal-, Zeichen-, Modellier-, Laubsäge- und andere Vorlagen, auch in Büchern
30,-
Artikel 2. Artikel 3, Absatz 1 und 2, des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt
Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keinesfalls höhere Eingangszölle erhoben werden, als in dieser Anlage vereinbart sind. Das gleiche gilt von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen bei ihrer Einfuhr in das österreichische Zollgebiet.
Durch diese Vereinbarungen wird die Bestimmung des Artikels 2, Absatz 1a, des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 nicht berührt.
Artikel 1. Der Verkehr mit Tieren, einschließlich des Hausgeflügels, mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und einer tierärztlichen Kontrolle von seiten des Staates, in den der Übertritt stattfindet, unterworfen werden.
Artikel 2. Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Tiere und Gegenstände aus den Gebieten des einen in oder durch die Gebiete des anderen Teiles ist ein Ursprungszeugnis beizubringen. Dieses wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ist, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde besonders hiezu ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere zu versehen. Aus dem Zeugnis muß die Herkunft der Tiere und Gegenstände mit Sicherheit festgestellt werden können; die tierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß im Herkunftsorte zur Zeit der Absendung eine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die fragliche Tiergattung übertragbare Seuche, mit Ausnahme der Tuberkulose, nicht geherrscht hat.
Sollen Tiere ausgeführt werden, die für
Sollen Tiere ausgeführt werden, die für die ansteckende Blutarmut der Pferde empfänglich sind, so ist ferner zu bescheinigen, daß das Herrschen dieser Seuche im Herkunftsorte weder zur Zeit der Absendung noch innerhalb der letzten 6 Monate zur amtlichen Kenntnis gelangt ist.
Für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Rinder sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe zulässig.
Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt 10 Tage. Läuft diese Frist während des Transportes ab, so müssen, damit die Zeugnisse weitere 10 Tage gelten, die Tiere von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzte neuerdings untersucht, und es muß von diesem der Befund auf dem Zeugnis vermerkt werden.
Bei Eisenbahn- und Schiffstransporten muß außerdem vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen werden.
Eisenbahn- und Schiffstransporte von Geflügel sind jedoch vor der Verladung einer tierärztlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die für sie beigebrachten tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vor mehr als 3 Tagen ausgestellt sind.
In den Zertifikaten für frisches Fleisch muß bescheinigt sein, daß die betreffenden Tiere bei der vorschriftsmäßigen Beschau im lebenden Zustande und nach der Schlachtung von einem behördlichen Tierarzt für gesund befunden worden sind.
Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten trockenen oder gesalzenen Därmen, Schlünden, Magen, Blasen mit trockenen oder durchgesalzenen Häuten und Fellen, mit trockenen Hörnern, Hufen, Klauen und Knochen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet.
Artikel 3. Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Tiere, die vom Grenztierarzt mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung hat der Grenztierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Die erfolgte Zurückweisung und der Anlaß hiezu wird von der Grenzzollbehörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirkes jenes vertragschließenden Teiles, aus dem die Ausfuhr stattfinden sollte, auf kürzestem Wege angezeigt werden.
Wird eine solche Krankheit an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolls dem anderen vertragschließenden Teile unverweilt zuzusenden.
In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist ein etwa namhaft gemachter Kommissar des anderen vertragschließenden Teiles (Artikel 6) ohne Verzug und unmittelbar zu verständigen.
Artikel 4. Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen, von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie von giftfangenden Gegenständen für die Dauer der Seuchengefahr (Artikel 2, Absatz 2) zu beschränken oder zu verbieten.
Artikel 5. Wenn aus den Gebieten eines der vertragschließenden Teile durch den im Artikel 1 genannten Verkehr eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierkrankheit nach den Gebieten des anderen Teiles eingeschleppt worden ist, oder wenn eine solche Krankheit in den Gebieten des einen Teiles in bedrohlicher Weise herrscht, so ist der andere Teil befugt, die Einfuhr der für die Tierkrankheit empfänglichen Tiere und von solchen tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie sonstigen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, aus den verseuchten und den gefährdeten Gebieten für die Dauer der Seuchengefahr (Artikel 2, Absatz 2) zu beschränken oder zu verbieten. Ein gleiches kann beim Auftreten der Lungenseuche für die Einfuhr von Rindern, der von Rindern stammenden tierischen Teile, Rohstoffe und giftfangenden Gegenständen sowie beim Auftreten von Beschälseuche für die Einfuhr von Einhufern angeordnet werden, auch wenn diese Seuchen nicht in bedrohlicher Weise herrschen.
Wegen Auftretens von Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Tollwut (Wutkrankheit), Rotz, Bläschenausschlag der Einhufer und des Rindviehs, Räude der Einhufer, Schafe und Ziegen, Rotlauf der Schweine, Geflügelcholera und Hühnerpest sowie wegen der Tuberkulose sollen Einfuhrverbote nicht erlassen werden.
Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, denen zufolge im Falle des Ausbruches von ansteckenden Tierkrankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung derselben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzverwaltungsbezirken I. Instanz sowie der Durchgangsverkehr durch einen gefährdeten Grenzbezirk besonderen Beschränkungen und Verboten unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt.
Artikel 6. Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, durch Kommissare in den Gebieten des anderen Teiles Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von Viehhöfen, Viehverladestellen, Schlachthäusern, Mastanstalten, Viehkontumazanstalten u. dgl. sowie über die Durchführung der bestehenden veterinären Vorschriften an Ort und Stelle einziehen zu lassen. Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissare bedarf es nicht. Die vertragschließenden Teile werden die Behörden allgemein anweisen, den Kommissaren des anderen Teiles, sobald sie sich als solche ausweisen, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Solche Kommissare können auch auf längere Zeitdauer oder ständig bestellt werden.
Artikel 7. Jeder der vertragschließenden Teile wird periodische Nachweisungen über den jeweiligen Stand der Tierseuche erscheinen und sie dem anderen vertragschließenden Teile unmittelbar zustellen lassen.
Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort unmittelbar verständigen.
Wenn in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile die Rinderpest, Lungenseuche oder Beschälseuche ausbricht, wird den Regierungen des anderen Teiles von deren Ausbruch und Verbreitung auf telegraphischem Wege unmittelbar Nachricht gegeben werden.
Artikel 8. Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Hausgeflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen nach Maßgabe des gleichzeitig mit dem Tierseuchenübereinkommen vereinbarten und als Anlage diesem Übereinkommen beigeschlossenen Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden.
Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 im Bereiche eines Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den anderen Teil geltend anerkennen.
Artikel 9. Der Weideverkehr aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet
Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teile der Herden oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr der Tiere nach den Gebieten des anderen Teiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung u. s. w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Tiere nur unter Anwendung von durch die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.
Artikel 10. Der Alpenweideviehverkehr mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Einhufern aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet
Außer dem im Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe a, vorgeschriebenen Verzeichnis in doppelter Ausfertigung ist eine Bescheinigung des zuständigen staatlichen Tierarztes beizubringen, worin bestätigt sein muß, daß in der Herkunftsgemeinde der Tiere keine anzeigepflichtige, auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche herrscht. Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Bläschenausschlag, Rotlauf und Tollwut (Wutkrankheit) sowie von Tuberkulose in der Herkunftsgemeinde bildet für die Ausstellung dieser Bescheinigung kein Hindernis, ist jedoch auf derselben zu vermerken.
Auf rauschbrandgefährdete Alpen dürfen nur nachweislich gegen Rauschbrand schutzgeimpfte Tiere aufgetrieben werden.
Auch bei der Rückkehr der Tiere von der Alpenweide in das Gebiet des anderen Teiles hat der zuständige staatliche Tierarzt zu bestätigen, daß in der Gemeinde, in deren Gebiet die Alpe gelegen ist, keine anzeigepflichtige, auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche herrscht. In diesem Falle bildet ebenfalls das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Bläschenausschlag, Rotlauf und Tollwut (Wutkrankheit) sowie von Tuberkulose in der Gemeinde für die Ausstellung einer derartigen Bestätigung kein Hindernis, ist jedoch auf derselben zu vermerken. Im übrigen sind für die Rückkehr der Tiere von der Alpenweide in das Gebiet des anderen Teiles die im Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen maßgebend.
Artikel 11. Die Bewohner in den Zollgrenzbezirken können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an landwirtschaftliche Geräte oder an ein Fuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausführung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehres in den Zollgrenzbezirken bestehenden Zollvorschriften.
Diese Vergünstigung kann seitens der vertragschließenden Teile von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden
Besondere, zur Aufrechterhaltung landwirtschaftlicher Betriebe in den Grenzbezirken etwa notwendige Vereinbarungen können von den beiderseitigen Zentralbehörden oder den von ihnen hiezu ermächtigten Behörden unmittelbar getroffen werden.
Erheischen veterinärpolizeiliche Verhältnisse zeitweilig gewisse Beschränkungen, auch nach Maßgabe des letzten Absatzes des Artikels 5, so haben die zuständigen Grenzbezirksbehörden die notwendigen Sicherungsmaßregeln im gegenseitigen Benehmen zu treffen und hierüber an die vorgesetzte Behörde zu berichten.
Artikel 12. Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen.
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Hausgeflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen vor ihrer weiteren Verwendung nach folgenden Vorschriften gereinigt und desinfiziert werden
1. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Federn, der Reste von Anbindesträngen u. s. w. sowie eine gründliche Reinigung durch heißes Wasser vorangehen. Wo solches nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden, jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch sie alle von dem Transport herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schutzteile sind vollständig – erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und Rändern – zu entfernen.
2. Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in Fällen wo der Wagen nur teilweise beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken.
Sie muß bewirkt werden
Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem von der Regierung des betreffenden Staates als geeignet zugelassenen Apparat erfolgen.
3. Die verschärfte Art der Desinfektion (2 b) ist in der Regel nur auf veterinärpolizeiliche Anordnung, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauentieren von solchen Stationen, in deren Umkreis von 20 Kilometer die Maul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben. Der zuständigen Verwaltungsbehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion (2 b) auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet.
4. Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion (2 b) zu unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. Von der Herausnahme der inneren Verschalung darf dann abgesehen werden, wenn in den Wagen nur verpacktes Kleinvieh in Einzelstücken befördert worden ist.
5. Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, in ausreichender Weise zu reinigen.
Hat eine Infektion des Wagens durch eine der unter 2 b genannten Seuchen stattgefunden oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Infektion vor, so muß die Polsterung verbrannt werden.
Der Wagen selbst ist in der zu 1 bis 3 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische (keinem der vertragschließenden Teile angehörige) Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar ist, dürfen nicht wieder beladen werden.
6. Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh (außer Geflügel) in Kisten oder Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswurfstoffe u. s. w. verunreinigt wurden, gilt vorbehaltlich der Festsetzungen zu 2 b und 3, eine Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende Desinfektion.
Die zur Beförderung von verpacktem lebendem Geflügel benutzten Wagen sind nur dann den vorstehenden Vorschriften entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfstoffe stattgefunden hat.
7. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Eisenbahnwagen, die zum Transport von Tieren der im Eingange bezeichneten Art benutzt werden, bei der Beladung oder bei den aus dritten Staaten kommenden Wagen beim Eintritt in ihre Gebiete auf beiden Seiten mit Zetteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren“ zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschärften Desinfektion unterzogen werden muß (2 b, 3) ist er auf derjenigen Station, wo die Voraussetzungen für diese Art der Desinfektion eintreten oder bekannt werden, mit Zetteln von gelber Farbe mit einem in der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift „Verschärft zu desinfizieren“ zu bekleben. Nach der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von weißer Farbe mit dem Aufdruck „Desinfiziert am ........ Stunde ...... in ............“ anzubringen, die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu beseitigen sind.
Die zur Beförderung von verpacktem lebendem Geflügel benutzten Wagen sind, soweit ihre Reinigung und Desinfektion nach Ziffer 6, Absatz 2, erforderlich ist, auf der Empfangsstation zu bezetteln.
Sollte ein Wagen bei dem Übergang aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles nicht in der bezeichneten Weise bezettelt sein, so ist dieses auf der Grenzübergangsstation von der übernehmenden Verwaltung nachzuholen.
8. Leere oder mit anderen Gütern als Tieren der im Eingange bezeichneten Art beladene Eisenbahnwagen, die in die Gebiete eines der vertragschließenden Teile eingehen und äußerlich erkennbar zur Beförderung solcher Tiere benutzt aber nicht nach den Vorschriften dieses Abkommens gereinigt und desinfiziert worden sind, sind, wenn sie nicht zurückgewiesen werden, nach den Vorschriften dieses Abkommens zu reinigen und zu desinfizieren.
Artikel 3. Solange und soweit eutschland (Anm.: richtig: Deutschland) einen passiven Stickereiveredlungsverkehr nach der Schweiz gestattet, wird die Republik Österreich hinsichtlich dieses Verkehres keinesfalls ungünstiger als die Schweiz behandelt werden.
Berlin, am 27. Dezember 1924.
Herr Staatssekretär!
In Artikel 3 des am 12. Juli 1924 abgeschlossenen Zusatzvertrages zu dem österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 ist vereinbart worden, daß Österreich, solange und soweit Deutschland einen passiven Stickerei-Veredlungsverkehr nach der Schweiz gestattet, hinsichtlich dieses Verkehres keinesfalls ungünstiger als die Schweiz behandelt werden wird. Bei den dem Vertragsabschluß vorausgegangenen Verhandlungen ist die österreichische Regierung davon ausgegangen, daß sich die beabsichtigte Gleichstellung mit der Schweiz nicht nur auf die Aufträge zum Besticken im engsten Sinne, sondern auch auf die handelsüblich mit den Stickereiaufträgen verbundenen Aufträge zum Bleichen und Appretieren der bestickten Gewebe bezieht, daß also Österreich nicht nur hinsichtlich des Veredlungsverkehres mit Geweben zum Besticken, sondern auch hinsichtlich des Veredlungsverkehres zum Bleichen und Appretieren der bestickten Gewebe oder der hergestellten Stickereien nicht ungünstiger behandelt werden soll als die Schweiz.
Indem ich bitte, mir zu bestätigen, daß die deutsche Regierung diese Auffassung teilt, benütze ich diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Staatssekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Herrn Staatssekretär Dr. von Schubert,
Auswärtiges Amt.
Berlin.
Auswärtiges Amt.
Nr. II, Oe. 1652.
Berlin, den 27. Dezember 1924.
Herr Geschäftsträger!
Mit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie mir folgendes mitgeteilt: In Artikel 3 des am 12. Juli 1924 abgeschlossenen Zusatzvertrages zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 ist vereinbart worden, daß Österreich, solange und soweit Deutschland einen passiven Stickerei-Veredlungsverkehr nach der Schweiz gestattet, hinsichtlich dieses Verkehres keinesfalls ungünstiger als die Schweiz behandelt werden wird. Bei den dem Vertragsabschluß vorausgegangenen Verhandlungen ist die österreichische Regierung davon ausgegangen, daß sich die beabsichtigte Gleichstellung mit der Schweiz nicht nur auf die Aufträge zum Besticken im engsten Sinne, sondern auch auf die handelsüblich mit den Stickereiaufträgen verbundenen Aufträge zum Bleichen und Appretieren der bestickten Gewebe bezieht, daß also Österreich nicht nur hinsichtlich des Veredlungsverkehres mit Geweben zum Besticken, sondern auch hinsichtlich des Veredlungsverkehres zum Bleichen und Appretieren der bestickten Gewebe oder der hergestellten Stickereien nicht ungünstiger als die Schweiz behandelt werden soll.
Ihrem Wunsche entsprechend, bestätige ich hiemit, daß die deutsche Regierung diese Auffassung teilt. Zugleich benütze ich diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Artikel 4. Die deutsche Regierung erklärt sich bereit, nach endgültiger Feststellung der landwirtschaftlichen Zölle im deutschen autonomen Zolltarif mit der Österreichischen Regierung baldigst in Verhandlungen über die zu diesen Zöllen von der Österreichischen Regierung vorgebrachten und derzeit zurückgestellten Wünsche einzutreten. Beide Regierungen behalten sich vor, bei dieser Gelegenheit auch auf andere Wünsche zurückzukommen.
Artikel 5. Soweit in der Anlage A die Befugnis zur Abfertigung einzelner Waren auf noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt ist, werden sich die beiden Regierungen über die Auswahl dieser Zollstellen auf diplomatischem Wege verständigen.
Artikel 6. Unter Aufhebung des Artikels 33 des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 ist zwischen den beiden Regierungen das in Anlage C enthaltene Tierseuchenübereinkommen geschlossen worden, das ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages ist.
Es tritt gleichzeitig mit diesem Vertrage in Kraft, kann aber von jedem der beiden vertragschließenden Teile selbständig mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.
Artikel 7. Dieser Vertrag soll zusammen mit den Bestimmungen des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920, soweit sie nicht durch diesen Vertrag aufgehoben sind, ein untrennbares Ganzes bilden; er soll, vorbehaltlich der in Artikel 6 vorgesehenen selbständigen Kündigungsfrist des Tierseuchenübereinkommens, so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich vor, gegebenenfalls die Kündigung auf die in den Anlagen A und B enthaltenen Vertragsbestimmungen zu seinem Zolltarif zu beschränken.
Die Kündigungsabrede in Artikel 35 des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 tritt außer Kraft.
Artikel 8. Dieser Vertrag soll ratifiziert werden. Er tritt acht Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der baldmöglichst in Wien erfolgen soll, in Kraft. Die vertragschließenden Teile behalten sich jedoch vor, sich darüber zu verständigen, daß sie bereits vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden die Bestimmungen dieses Vertrages zu einem noch zu vereinbarenden Zeitpunkt vorläufig beiderseits autonom in Kraft setzen.
So geschehen zu Prag in doppelter Urschrift am 12. Juli neunzehnhundertvierundzwanzig.