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10006123 AT

Notenwechsel zwischen Österreich und Bulgarien betreffend ein Meistbegünstigungsabkommen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Notenwechsel zwischen Österreich und Bulgarien betreffend ein Meistbegünstigungsabkommen

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Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und Bulgarien betreffend ein Meistbegünstigungsabkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1922

Inkrafttretensdatum

09.03.1922

Langtitel

Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Bulgarien vom 9. März 1922, betreffend ein Meistbegünstigungsabkommen

StF: BGBl. Nr. 227/1922

Ratifikationstext

Der im vorgesehenen Notenwechsel zum Ausdruck gelangende Staatsvertrag ist am 9. März 1922 in Kraft getreten.

Bundesrecht Notenwechsel zwischen Österreich und Bulgarien betreffend ein Meistbegünstigungsabkommen

Bundesministerium für Äußeres

der Republik Österreich

Wien, am 9. März 1922.

Herr Minister!

Ich beehre mich, Ihnen im Namen der österreichischen Regierung folgende Erklärung abzugeben

Bulgarische Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnisse, genießen bei ihrem Eintritt nach Österreich Meistbegünstigung bis zur Kündigung dieser Vereinbarung unter der Bedingung, daß österreichische Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnisse, gleichfalls bei ihrem Eintritt nach Bulgarien Meistbegünstigung genießen.

Eine Kündigung des gegenwärtigen Übereinkommens wird erst drei Monate nach Mitteilung an den anderen Teil wirksam werden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner Hochachtung.

Hennet m. p.

Seiner Exzellenz Herrn

M. Doskoff

a. o. Gesandter und bevollmächtigter Minister Bulgariens

Wien

Königlich bulgarische Gesandtschaft.

Wien, am 22. Dezember 1921.

Herr Bundeskanzler!

Ich beehre mich, Ihnen im Namen der königlich bulgarischen Regierung folgende Erklärung abzugeben

Österreichische Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnisse, genießen bei ihrem Eintritt nach Bulgarien Meistbegünstigung bis zur Kündigung dieser Vereinbarung unter der Bedingung, daß bulgarische Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnisse, gleichfalls bei ihrem Eintritt nach Österreich Meistbegünstigung genießen.

Eine Kündigung des gegenwärtigen Übereinkommens wird erst drei Monate nach Mitteilung an den anderen Teil wirksam werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundeskanzler, die Versicherung meiner Hochachtung.

Der bevollmächtigte Minister M. Doskoff m. p.

An den Herrn Bundeskanzler und Minister des Äußern

Wien.

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