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Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Änderung (Seychellen)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Änderung (Seychellen)

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Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Änderung (Seychellen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 28/1998

Inkrafttretensdatum

27.12.1997

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

StF: BGBl. III Nr. 28/1998

Ratifikationstext

Das Abkommen ist mit 27. Dezember 1997 in Kraft getreten.

Bundesrecht Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Änderung (Seychellen)

Österreichische Botschaft

Nairobi

Zl. 4378/97

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Seychellen ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Seychellen mitzuteilen, daß Österreich beabsichtigt, das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *) vom 26. Juli 1984 teilweise zu kündigen, indem die Sichtvermerksfreiheit für Staatsangehörige der Republik Seychellen, die Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind, aufgehoben werden soll.

Diese Vorgangsweise erfolgt im Zuge der Harmonisierung der Visapolitik Österreichs mit derjenigen seiner Schengen-Partner.

Falls die Regierung der Republik Seychellen mit Vorstehendem einverstanden ist, tritt diese Teilkündigung einen Monat nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft.

Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Seychellen erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Nairobi, am 20. November 1997

An das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

(Übersetzung)

FAIC/204/7/1

VERBALNOTE Zl. 14/97

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Seychellen entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Zl. 4378/97 vom 20. November 1997 betreffend die Teilkündigung des Sichtvermerksabkommens aus dem Jahre 1984 zwischen den Seychellen und Österreich zu bestätigen.

Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Seychellen einverstanden ist, das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 26. Juli 1984 teilweise zu kündigen, indem die Sichtvermerksfreiheit für Staatsangehörige der Republik Seychellen, die Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind, aufgehoben wird.

Zu diesem Zweck stellt die gegenständliche Note zusammen mit der oben zitierten Note der Österreichischen Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Seychellen und der Österreichischen Bundesregierung dar, sodaß die Teilkündigung einen Monat nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft treten wird.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Seychellen benützt diesen Anlaß, der Österreichischen Botschaft erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Victoria, 27. November 1997

Österreichische Botschaft

P.O. Box 30560

2nd Floor

City House

Wabera Street

_________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 355/1984

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