Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10006061 AT

Sondereinheiten-Verordnung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Sondereinheiten-Verordnung

Sondereinheiten-Verordnung

Bundesrecht Sondereinheiten-Verordnung

§ 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet

Bundesrecht Sondereinheiten-Verordnung

§ 5. Dem EKO-Cobra obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig

Bundesrecht Sondereinheiten-Verordnung

§ 6. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit

Bundesrecht Sondereinheiten-Verordnung

§ 8. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen.

(3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.

Bundesrecht Sondereinheiten-Verordnung

§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen haben die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können.

Bundesrecht Sondereinheiten-Verordnung

§ 10. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.

Bundesrecht Sondereinheiten-Verordnung

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sondereinheiten-Verordnung, BGBl. Nr. 267/1993, außer Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 1 Z 4 und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 485/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Z 2 sowie die §§ 3 und 7 außer Kraft.

(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.

(5) Die §§ 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →