Sondereinheiten-Verordnung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Sondereinheiten-Verordnung
§ 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet
§ 5. Dem EKO-Cobra obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig
§ 6. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
§ 8. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen.
(3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.
§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen haben die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können.
§ 10. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sondereinheiten-Verordnung, BGBl. Nr. 267/1993, außer Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 1 Z 4 und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 485/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Z 2 sowie die §§ 3 und 7 außer Kraft.
(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.
(5) Die §§ 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.