Durchgangsverkehr von Exekutivorganen - Beförderung von Häftlingen (Deutschland)
Gesetzestext (2 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen - Beförderung von Häftlingen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/1998
Inkrafttretensdatum
01.05.1998
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Festlegung von Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen
StF: BGBl. III Nr. 59/1998
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.
AUSWÄRTIGES AMT
Az.: 510-511.13/1 OST
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft in Ausführung von Artikel 3 des Vertrags vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen 1) den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung über die Festlegung von Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 des Vertrags vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll
„Gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen vom 21. Dezember 1993 werden nachfolgende Durchgangsstrecken festgelegt
I. Durchgangsstrecken gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Vertrags
Grundalpe
Hintertoralpe
21.
Vorderthiersee-Zipflwirt-
Salzburg
Kufstein
31.
Rosenheim-München-Mittenwald (Eisenbahnstrecke für geschlossene Züge)
Salzburg
Kufstein
32.
Rosenheim-München-Kempten-Lindau (Eisenbahnstrecke für geschlossene Züge)
Salzburg
Kufstein
33.
Rosenheim-München-Ulm-Friedrichshafen-Lindau (Eisenbahnstrecke für geschlossene Züge)
II. Durchgangsstrecken gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags
Falls sich die Österreichische Bundesregierung mit den Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Österreichischen Bundesregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote der Österreichischen Botschaft eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundesregierung bilden, die gleichzeitig mit dem eingangs erwähnten Vertrag vom 21. Dezember 1993 in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 13. September 1995
An die Österreichische Botschaft
Bonn
Johanniterstraße 2
Österreichische Botschaft
Zl. 42.40.28/2/98
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Auswärtigen Amt ihre Empfehlungen und beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 13. September 1995 – Az 510-511.13/1 OST – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt ... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ... in Kraft tritt.''
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen vom 21. Dezember 1993 bildet, die gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 18. Februar 1998
An das Auswärtige Amt
1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 58/1998