Sperrgebiet Allentsteig (sperrgebietallentsteig)
Gesetzestext (5 Artikel)
Sperrgebiet Allentsteig
§ 1. (1) Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig, die in den Bereichen der Gemeinden Allentsteig, Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach liegen, werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25 000 sowie in acht Katasterplänen im Maßstab 1:5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen
(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugeben
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Mai 1981, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt werden, BGBl. Nr. 277/1981, außer Kraft.