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10006014 sperrgebietallentsteig AT

Sperrgebiet Allentsteig (sperrgebietallentsteig)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Sperrgebiet Allentsteig

Sperrgebiet Allentsteig

Bundesrecht Sperrgebiet Allentsteig

§ 1. (1) Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig, die in den Bereichen der Gemeinden Allentsteig, Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach liegen, werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25 000 sowie in acht Katasterplänen im Maßstab 1:5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

Bundesrecht Sperrgebiet Allentsteig

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen

(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

Bundesrecht Sperrgebiet Allentsteig

§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugeben

Bundesrecht Sperrgebiet Allentsteig

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Mai 1981, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt werden, BGBl. Nr. 277/1981, außer Kraft.

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