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Namensänderungsverordnung 1997

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Namensänderungsverordnung 1997

Namensänderungsverordnung 1997

Bundesrecht Namensänderungsverordnung 1997

§ 1. (1) Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens hat zu enthalten

(2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.

Bundesrecht Namensänderungsverordnung 1997

§ 2. (1) Dem Antrag sind beizulegen

(2) Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Von der Vorlage von Nachweisen ist abzusehen, wenn diese durch Einschau in der Behörde zur Verfügung stehende Register erzielt werden können.

Bundesrecht Namensänderungsverordnung 1997

§ 3. (1) Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen.

(2) Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jene Personenstandsbehörde zu verständigen, die die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen hat.

(3) Jede Änderung des Familiennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen

(4) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten

Bundesrecht Namensänderungsverordnung 1997

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Z 4 sowie 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 Z 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft; die Anlage in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft. Solange die Personenstandsbücher gemäß § 61 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, weiterzuführen sind, erfolgt das Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR durch schriftliche Mitteilungen.

(5) § 1 sowie § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2023 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Änderung des Namensänderungsgesetzes durch das Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 160/2023, in Kraft.

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