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Verbot von Anti-Personen-Minen

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Verbot von Anti-Personen-Minen

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Kurztitel

Verbot von Anti-Personen-Minen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/1997

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Langtitel

Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen

StF: BGBl. I Nr. 13/1997 (NR: GP XX IA 163/A AB 540 S. 52. BR: 5349 AB 5376 S. 620.)

Bundesrecht Verbot von Anti-Personen-Minen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

Bundesrecht Verbot von Anti-Personen-Minen

§ 2. Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten.

Bundesrecht Verbot von Anti-Personen-Minen

§ 3. (1) Nicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.

Bundesrecht Verbot von Anti-Personen-Minen

§ 4. Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.

Bundesrecht Verbot von Anti-Personen-Minen

§ 5. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Bundesrecht Verbot von Anti-Personen-Minen

§ 6. (1) Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.

(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der vom Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.

(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.

(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß § 4 zu melden.

Bundesrecht Verbot von Anti-Personen-Minen

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

Bundesrecht Verbot von Anti-Personen-Minen

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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