Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)
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Gesetzestext (16 Artikel)
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Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1996
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Langtitel
Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet an den Grenzübergängen Pfronten-Steinach/Schönbichl, Niederndorf/Oberaudorf, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/Laufen, Tittmoning/Ettenau, Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser sowie über die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet beim Grenzübergang Füssen/Pinswang
StF: BGBl. Nr. 406/1996
AUSWÄRTIGES AMT
Gz.: 510-511.13/3 OST
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 **), 16. September 1977 ***) und 30. Juli 1990 ****) (im folgenden „Abkommen“ genannt) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet an den Grenzübergängen Pfronten-Steinach/Schönbichl, Niederndorf/Oberaudorf, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/Laufen, Tittmoning/Ettenau, Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser sowie über die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet beim Grenzübergang Füssen/Pinswang folgende Vereinbarung vorschlagen
(Anm.: es folgen die Artikeln 1 bis 14)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehenden Regelungen eine Vereinbarung im Sinne des Abkommens bilden, die am 1. August 1996 in Kraft tritt und schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Artikel 11 bis 28 der Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Jänner 1994 *****) über die zeitweilige Grenzabfertigung bei bestimmten Grenzübergängen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet sowie die Vereinbarung vom 8. Juli 1982 ******) über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Vorderriß außer Kraft.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Republik Österreich erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 3. Juli 1996
L. S.
An die Botschaft der Republik Österreich
Bonn
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 35.50.01/6/96
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 3. Juli 1996 – Zahl 510-511.13/3 OST – zu bestätigen, die wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ..... seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagenen Regelungen durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amts und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1976, 1977 und 1990 bilden, die am 1. August 1996 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 18. Juli 1996
L. S.
An das Auswärtige Amt
Bonn
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 602/1993
*****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1994
******) Kundgemacht in BGBl. Nr. 409/1982
Im Sinne dieser Vereinbarung ist der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens zu verstehen.
(1) Am Grenzübergang Pfronten-Steinach/Schönbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
(1) Am Grenzübergang Niederndorf/Oberaudorf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
(1) Am Grenzübergang Erl/Windshausen werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
(1) Am Grenzübergang Sachrang/Wildbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
(1) Am Grenzübergang Schellenberg/Hangendenstein werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
(1) Am Grenzübergang Ainring/Siezenheim werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
(1) Am Grenzübergang Oberndorf/Laufen werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
(1) Am Grenzübergang Tittmoning/Ettenau werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
(1) Am Grenzübergang Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke/Schärding werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
(1) Am Grenzübergang Passau-Haibach/Haibach werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
(1) Am Grenzübergang Oberkappel/Kappel werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
(1) Am Grenzübergang Schwarzenberg/Lackenhäuser werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt
(1) Beim Grenzübergang Füssen/Pinswang kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
(2) Der örtliche Bereich umfaßt