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Sperrgebiet Großmittel (sperrgebietgroßmittel)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Sperrgebiet Großmittel

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Kurztitel

Sperrgebiet Großmittel

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 623/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 44/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Sperrgebiet Großmittel

StF: BGBl. Nr. 623/1996

Änderung

BGBl. II Nr. 91/2000

BGBl. II Nr. 44/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird verordnet

Anmerkung

Die Novellierungsanweisung der Z 1, BGBl. II Nr. 44/2010 lautet: „Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.“ Richtig wäre: „Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.“

Schlagworte

e-rk3

BGBl. Nr. 260/1995

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10005968

Dokumentnummer

NOR40115078

Bundesrecht Sperrgebiet Großmittel

§ 1. (1) Der im Bereich der Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf gelegene Übungsplatz Großmittel wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind durch eine rote Linie gekennzeichnet

Bundesrecht Sperrgebiet Großmittel

§ 2. (1) Die von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die in den Katasterplänen Blatt 1 und Blatt 3 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet wird, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.

(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

Bundesrecht Sperrgebiet Großmittel

§ 3. (1) Die Planunterlagen nach § 1 sind zur Einsicht aufzulegen

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugeben

Bundesrecht Sperrgebiet Großmittel

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(1a) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2000 tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.

(1b) Der Titel, die Promulgationsklausel sowie § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 44/2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Dezember 1975 über das Sperrgebiet Großmittel, BGBl. Nr. 620/1975, außer Kraft.

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