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Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland,

das Innenministerium der Republik Kroatien,

die Regierung der Republik Österreich,

der Schweizerische Bundesrat und

die Regierung der Republik Slowenien,

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

(1) Die Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Maßgabe dieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr.

(2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina angebracht ist.

(3) Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist.

(4) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Die mehrmalige Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen wird unentgeltlich auch zu Besuchszwecken im Zielstaat gestattet. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, aus dem sich die Rückkehrberechtigung in den Staat des vorübergehenden Aufenthalts ergibt. Artikel 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort), Art und Nummer des Reisepasses zur Einhaltung der Rückübernahmegarantie gemäß Artikel 1 Absatz 3.

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von Personen gemäß Artikel 1 durch ihr Hoheitsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat

(3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragsparteien ist nicht erforderlich.

(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträgliche Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 4 ist bei den ersuchten Vertragsparteien schriftlich zu stellen. Der Antrag muß, soweit möglich, die persönlichen Daten des bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlings (Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind und daß keine Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bekannt sind. Ferner müssen der Grenzübergang und der Zeitpunkt der Übergabe sowie im Falle der beabsichtigten Durchbeförderung über einen Flughafen einer anderen Vertragspartei die Flugdaten (Tag, Flugnummer, Flugzeiten) sowie die Daten etwaiger amtlicher Begleitpersonen angegeben werden.

(2) Die ersuchten Vertragsparteien benachrichtigen unverzüglich schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit Angabe des Grenzübergangs und des Zeitpunkts der Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die Übergabe findet an den Grenzübergängen des jeweiligen Durchgangs- oder Zielstaats durch Vertreter der zuständigen Behörden der ersuchenden oder ersuchten Vertragsparteien statt.

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

(1) Die Durchreise gemäß den Artikeln 1 und 2 wird auch mit eigenen Transportmitteln der Personen gestattet.

(2) Im Falle des Artikels 4 kann die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei grundsätzlich mit Transportmitteln der ersuchenden Vertragspartei, oder, nach vorheriger Absprache, mit Transportmitteln der ersuchten Vertragspartei erfolgen. Die Transporte werden von Vertretern der zuständigen Behörden begleitet. Zur Regelung der Durchbeförderung und der Übergabe der Personen gestatten die ersuchten Vertragsparteien Vertretern der ersuchenden Vertragspartei die visumfreie Einreise und den visumfreien Aufenthalt.

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten und bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen Kosten gemäß Abschnitten A und B trägt die ersuchende Vertragspartei.

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Die zuständigen Stellen für die Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 1, 4, 5, 6 und 7 sind auf

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten zu übermiteln (Anm.: richtig: übermitteln) sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

(2) Soweit auf Grund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln.

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Rückübernahme- und Schubabkommen bleiben unberührt.

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Störung oder Gefahr der nationalen Sicherheit, nach Kosultation mit den anderen Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.

(2) Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer in Kraft.

Bundesrecht Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieser Vereinbarung.

Geschehen zu Bonn am 29. Mai 1996 in deutscher, kroatischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Innenministeriums der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird.

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