Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)
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Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 796/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1996
Inkrafttretensdatum
01.12.1995
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG)
StF: BGBl. Nr. 796/1995 idF BGBl. Nr. 44/1996 (DFB)
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Dezember 1995 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt *) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965
(1) Beim Bahnhof Buchs (SG) werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung des Reisenden- und des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen im Straßenverkehr, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.
(1) Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfaßt
(2) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone.
(1) Die Zone für die Grenzabfertigung im Eisenbahngüterverkehr im Bahnhof Buchs umfaßt
(2) Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar
Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.
Die Vereinbarung vom 24. Oktober 1967 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Buchs *) wird aufgehoben.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1968
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnung folgt, in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit Ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.