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Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

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Kurztitel

Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 671/1995

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten der Zivildienstleistenden (Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende-FK-V)

StF: BGBl. Nr. 671/1995

Änderung

BGBl. II Nr. 403/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2 sowie 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 506/1995, wird verordnet

Bundesrecht Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

§ 1. Für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt.

Bundesrecht Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

§ 2. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben.

Bundesrecht Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

§ 3. Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.

Bundesrecht Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.

(1a) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 788/1994, außer Kraft.

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