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Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Bundesrecht Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Bundesrecht Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

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Bundesrecht Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über

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§ 2. Die Angaben für die Bestands-, Betriebs- und Verkehrsstatistik sind für den jeweiligen Berichtszeitraum anzumelden. Der Berichtszeitraum ist jener Zeitraum, für den der Erhebungsadressat seine statistischen Berichte abzugeben hat. Er wird vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Rahmen der Festlegung der Erhebungsform im Sinne des § 9 bekanntgegeben und beträgt pro berichtspflichtigem Unternehmen höchstens eine Woche im Vierteljahr.

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§ 3. Wenn für die Erhebungen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Einvernehmen mit dem berichtspflichtigen Unternehmen festzulegen.

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§ 4. Die Straßenverkehrsstatistik hat zu umfassen

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§ 5. Die Bestandsstatistik hat die Anzahl, die Art, die höchste zulässige Nutzlast, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die Verwendung der Kraftfahrzeuge und der Anhänger sowie den Personalstand gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 und 5 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz, BGBl. Nr. 142/1983, zu umfassen.

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§ 6. Die Betriebsstatistik hat die Kraftfahrzeugkilometer, getrennt nach Transport- und Leer- sowie nach Inlands- und Auslandsstrecken zu umfassen, wobei dabei auch der Stand des Kontrollgerätes oder des Wegstreckenmessers zu Beginn und zum Ende des Berichtszeitraumes für die Erhebung herangezogen werden kann.

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§ 7. Die Verkehrsstatistik hat zu umfassen

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§ 8. Auskunftspflichtig sind alle österreichischen Unternehmen, die Güterbeförderungen auf der Straße durchführen. Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges hat im Falle einer Vermietung seines Kraftfahrzeuges oder des Abschlusses eines Leasingvertrages über sein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Gütertransportes den Mieter bzw. Leasingnehmer über die Auskunftspflicht zu informieren.

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§ 9. Die Erhebungen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über die im Rahmen des Auswahlverfahrens ermittelten Erhebungsadressaten Aufzeichnungen zu führen, in die die zur Auskunft Verpflichteten Einsicht nehmen können.

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§ 10. (1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten

(2) Die Erhebungsformulare gemäß Abs. 1 Z 1 werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe gem. Abs. 1 Z 2 und 3 vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt.

(3) Werden innerhalb eines Tages

(4) Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe stellt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche Nummerngruppen welchen Unternehmen ausgefolgt worden sind.

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§ 11. (1) Die Erhebungsformulare sind vorschriftsmäßig auszufüllen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe nach Nummern geordnet, zu übersenden.

(2) Unbrauchbar gewordene Frachtbriefe sind zu entwerten und mit den ausgefüllten Frachtbriefen vorzulegen. Ist eine Rücksendung nicht möglich, so ist dies in einer Meldung an das Österreichische Statistische Zentralamt zu begründen. Des weiteren sind die Nummern der während eines Jahres bezogenen und bis zum Jahresablauf nicht verwendeten Frachtbriefe bis zum zwanzigsten Jänner des Folgejahres bekanntzugeben.

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§ 12. Die Eisenbahnstatistik hat zu umfassen

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§ 13. Die Bestandsstatistik hat zu umfassen

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§ 14. Die Betriebsstatistik hat zu umfassen

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§ 15. Die Verkehrsstatistik hat zu umfassen

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§ 16. Es sind Sammelmeldungen abzugeben. Auskunftspflichtig sind alle Unternehmen, die Eisenbahnverkehr auf der Schiene betreiben.

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§ 17. Eine Verwaltungsübertretung gemäß der §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 begeht, wer seiner Auskunftspflicht gemäß §§ 8 und 16 nicht, unvollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt.

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§ 18. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1983 über statistische Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs sowie über die Führung von Begleitdokumenten im Straßengüterverkehr (Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung), BGBl. Nr. 290/1983, außer Kraft.

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