Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Durchführung (Deutschland)
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Gesetzestext (12 Artikel)
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Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Durchführung (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1994
Inkrafttretensdatum
23.02.1994
Langtitel
Durchführungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr idF der Abänderungsabkommen vom 21. Jänner 1975, vom 16. September 1977 und vom 30. Juli 1990 betreffend die Einrichtung von 14 temporären Gemeinschaftszollämtern
StF: BGBl. Nr. 127/1994
Änderung
BGBl. Nr. 406/1996
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigungen zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **), 16. September 1977 ***) und 30. Juli 1990 ****) für die zeitweilige deutsche Grenzabfertigung auf österreichischem Gebiet und die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet an den Grenzübergängen Lindau-Ziegelhaus/Unterhochsteg, Lindau-Rickenbach/Oberhochsteg, Scheffau/Hub, Oberjoch/Schattwald, Linderhof/Plansee, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Laufen/Oberndorf, Tittmoning/Ettenau, Schärding/Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser folgende Vereinbarung vorschlagen
(Anm.: es folgen die Artikeln 1 bis 28)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehenden Regelungen eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975, 1977 und 1990 bildet, die am 1. Februar 1994 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 26. November 1993
L.S.
An die Österreichische Botschaft
Bonn
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 42.40.23/31-A/93
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 26. November 1993 – 510-511.13/3 OST – zu bestätigen, die wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, ... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ... ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagenen Regelungen durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amts und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975, 1977 und 1990 bildet, die am 1. Februar 1994 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 10. Januar 1994
L.S.
An das Auswärtige Amt
Bonn
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 602/1993
Beim Grenzübergang Lindau-Ziegelhaus – Unterhochsteg kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
Beim Grenzübergang Lindau-Rickenbach – Oberhochsteg kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
Beim Grenzübergang Scheffau – Hub kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
Beim Grenzübergang Oberjoch – Schattwald kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt
Beim Grenzübergang Linderhof – Plansee kann die österreichische Grenzabfertigung zu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 umfaßt