Weiteranwendung best. österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge
Gesetzestext (2 Artikel)
Weiteranwendung best. österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge
Der Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 16. Oktober 1992
Exzellenz,
In Anbetracht dessen, daß die Republik Slowenien nunmehr ein unabhängiger und souveräner Staat ist, beehre ich mich vorzuschlagen, die nachstehend angeführten völkerrechtlichen Verträge im Verhältnis zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien in Kraft zu setzen, wobei die Bezeichnungen „Slowenien'' bzw. „slowenisch'' an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien'', „FVRJ'', „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien'' oder „SFRJ'' bzw. „jugoslawisch'' treten und die im folgenden einzeln angeführten weiteren Anpassungen vorgenommen werden
Alois Mock m. p.
I.E. Frau
Dr. Katja Boh
ao. und bev. Botschafterin
der Republik Slowenien
(Übersetzung)
Botschaft der
Republik Slowenien
Wien, am 16. Oktober 1992
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 16. Oktober 1992 zu
bestätigen, welche folgendermaßen lautet
„Exzellenz,
In Anbetracht dessen, daß die Republik Slowenien nunmehr ein ...
(es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ... Voraussetzungen
erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Alois Mock m. p.''
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Slowenien dem Inhalt Ihrer Note zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Österreichischen Bundesregierung bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung
Katja Boh m. p.
S.E. Dr. Alois Mock
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 165/1964.
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 177/1967.
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 43/1985.