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Schifferausweis österreichischer Staatsbürger als Paßersatz

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Schifferausweis österreichischer Staatsbürger als Paßersatz

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Kurztitel

Schifferausweis österreichischer Staatsbürger als Paßersatz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 377/1993

Inkrafttretensdatum

10.06.1993

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anerkennung von Schifferausweisen österreichischer Staatsbürger als Paßersatz

StF: BGBl. Nr. 377/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, wird verordnet

Bundesrecht Schifferausweis österreichischer Staatsbürger als Paßersatz

§ 1. Die gemäß § 9 des Bundesgesetzes vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990), BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 in Verbindung mit § 11.08 sowie Anlage 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vom 27. April 1993, BGBl. Nr. 265, für österreichische Staatsbürger ausgestellten Schifferausweise werden als Paßersatz anerkannt.

Bundesrecht Schifferausweis österreichischer Staatsbürger als Paßersatz

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bundesrecht Schifferausweis österreichischer Staatsbürger als Paßersatz

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1990 über die Anerkennung von Schifferausweisen österreichischer Staatsbürger als Paßersatz, BGBl. Nr. 540, außer Kraft.

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