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Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

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Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 543/1993

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof St. Margrethen

StF: BGBl. Nr. 543/1993

Änderung

BGBl. Nr. 207/1996

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. August 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt *) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965

Bundesrecht Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

(1) Beim Bahnhof St. Margrethen werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung des Reisenden- und des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.

Bundesrecht Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt

(2) Die Zone für die Grenzabfertigung des Güterverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt

(3) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge außerhalb des in Absatz 1 oder Güterzüge außerhalb des in Absatz 2 beschriebenen Gebietes abgefertigt werden, gelten jeweils für diesen Fall auch das Gleis, auf dem der Zug hält, und die Verbindungswege als Zone.

(4) Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar - den gesamten Abstellplatz (Amtsplatz) zwischen Freilager und Grenzstraße einschließlich die Rampen beim Freilager und Lagerhaus sowie die Zollhalle im Freilagergebäude.

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**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1968

Bundesrecht Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle beim Bahnhof St. Margrethen der Gemeinde Höchst zugeordnet.

Bundesrecht Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

Die Vereinbarung vom 27. Oktober 1967 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof St. Margrethen *) wird aufgehoben.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1968

Bundesrecht Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnung folgt, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkunden dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

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