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10005793 AT

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

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Kurztitel

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 706/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

ZDBR-GO

Index

44 Zivildienst

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (ZDBR-GO)

StF: BGBl. Nr. 706/1991

Änderung

BGBl. II Nr. 348/2010

BGBl. II Nr. 304/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 1 sowie der §§ 43 Abs. 2, 47 Abs. 1 bis 4, 48, 49, 50, 52 und 53 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 675/1991, wird verordnet

Anmerkung

Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2014 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 304/2013). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.

Schlagworte

e-rk,

BGBl. Nr. 679/1986

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10005793

Dokumentnummer

NOR40157214

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 10. (1) Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst ab. Im übrigen stimmt jeweils das an Jahren ältere Senatsmitglied vor dem jeweils jüngeren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

(2) Die Fragen, über die abgestimmt werden soll, und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende doch ist hierüber ein Beschluß des Senates einzuholen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.

(3) Über alle Fragen, die nicht lediglich die Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.

(4) Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle Senatsmitglieder. Eine Revotierung des gefaßten Beschlusses ist bis zur Abgabe des Entwurfes in der Geschäftsstelle zulässig.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 11. (1) Über die Beratung und Abstimmung im Senat ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen. Diese Niederschrift (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll) ist vom Berichterstatter und vom Senatsvorsitzenden zu unterfertigen und vom Senatsvorsitzenden nach der Unterfertigung in einem Kuvert unter Verschluß zu nehmen. Auf dem Kuvert sind die Geschäftszahl sowie die Vermerke „Beratungs- und Abstimmungsprotokoll“ und „Verschluß“ anzubringen.

(2) Jedes Senatsmitglied kann verlangen, daß seine Ausführungen in wesentlichen Teilen wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden. Es kann auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen der Niederschrift anschließen.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 12. (1) Die Erledigungen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind

(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.

(3) Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung „Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beim Bundesministerium für Inneres“ und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigung von Bescheiden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu verwenden.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 13. (1) Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1991, BGBl. Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.

(2) Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verwendet werden.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 14. (1) Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zu verstehen, der gemäß § 50 ZDG jeweils die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen.

(2) Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 15. Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 1. (1) Der Vollversammlung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kommt lediglich beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere

(2) Die Einberufung der Vollversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen, wenn dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes, jeweils mehr als die Hälfte der Senatsvorsitzenden oder der Berichterstatter oder der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 ZDG verlangen. Die Vollversammlung ist in diesem Fall so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens binnen sechs Wochen ab Stellung des Verlangens zusammentreten kann. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Vollversammlung auch ohne ein solches Verlangen einzuberufen.

(3) Die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 ZDG sind zur Vollversammlung persönlich, die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 und 4 ZDG jeweils über einen, dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten bekanntzugebenden gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu laden. Im letztgenannten Fall wird mit der spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgten Zustellung einer einzigen Ausfertigung der Ladung an den gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten die Zustellung an alle betreffenden Mitglieder vollzogen.

(4) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kann über den Beratungsgegenstand eine Abstimmung durchführen. Der Vorsitzende hat eine Abstimmung durchzuführen, wenn die Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten, die gemäß Abs. 2 zweiter Satz die Einberufung der Vollversammlung verlangt haben, dies beantragen.

(5) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 ZDG erforderlich. Ein Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst getrennt nach den in § 47 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 4 ZDG angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 1 ZDG (Richter) den Ausschlag.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (§ 49 Abs. 1 ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu achten.

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates durchgeführt werden können, um zu gewährleisten, daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß ein mehreren Senaten angehörendes Ratsmitglied nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß.

(3) Der Vorsitzende kann nach Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden. Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt werden kann.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 3. (1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.

(2) Der Vorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten auf geeignete Weise auf eine Vereinheitlichung der Begutachtungs- und Spruchpraxis der Senate des Zivildienstbeschwerderates hinzuwirken.

(3) Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten, insbesondere mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern, abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende hat ein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben eines Mitgliedes des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten von dessen Sitzungen oder eine sonstige grobe Pflichtverletzung durch ein solches dem Bundesminister für Inneres zu berichten.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im § 13 angeführten Formblätter.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Anbringen (Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen), die unrichtigerweise beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG).

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1). Insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Akteneinsicht einer Partei. Er und der Berichterstatter sind berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Einsicht zu nehmen.

(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.

(5) Der Senatsvorsitzende hat, jährlich spätestens bis 31. Jänner des darauffolgenden Jahres dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.

(6) Der Senatsvorsitzende hat dem Zivildienstpflichtigen auf Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß er zur Verhandlung des Senates erschienen ist und wann er entlassen wurde.

(7) Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- und Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 5. (1) Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung der Tätigkeit der Senate, insbesondere die Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und Erhebungen.

(2) Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit dem Senatsvorsitzenden den Erledigungsentwurf auszuarbeiten.

(3) Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach erfolgter Sitzung (Verhandlung) den in Abs. 2 genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 6. Der Bundesminister für Inneres hat, insbesondere zur Führung der Verhandlungsniederschriften und der Niederschriften über das Ergebnis der Abstimmung des Senates, einen hiezu besonders geeigneten Schriftführer zu bestellen. Er kann hiefür auch Beamte der ihm nachgeordneten Dienststellen heranziehen.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 7. (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw. Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.

(2) Den Geladenen sind bei Beschwerden nach § 43 Abs. 2 ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 8. Die Senate des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beraten und stimmen in nichtöffentlicher Sitzung ab.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 9. (1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dieser hat, soweit erforderlich, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung zu geben.

(2) Nach dem Berichterstatter erhalten die anderen Senatsmitglieder das Wort, und zwar im allgemeinen in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung auch außer der Reihe zuzulassen. Der Vorsitzende kann jederzeit in die Beratung eingreifen. Das Schlußwort hat der Berichterstatter.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1 und 4, 3 Abs. 2 und 4, 4 Abs. 2, 3, 5 (neu) bis 7 (neu), 7 Abs. 2 Z 1 und 2, 8, 12 Abs. 1, 3 und 4, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Z 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2010 treten mit 15. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7 Abs. 2 Z 3 und 4, 10 Abs. 5 und 6 sowie 16 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 706/1991 außer Kraft.

(3) Der Titel sowie § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 4 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8, § 12 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Z 2, Z 4 und Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Bundesrecht Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Bundesregierung über die Geschäftsordnung der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres, BGBl. Nr. 613/1981 idF BGBl. Nr. 680/1988 und BGBl. Nr. 614/1981 idF BGBl. Nr. 681/1988, außer Kraft.

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