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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

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Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 101/1991

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr idF der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler

StF: BGBl. Nr. 101/1991

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler folgende Vereinbarung vorschlagen

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 23. Januar 1991

L. S.

An die

Botschaft der

Republik Österreich

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 42.40.23/17-A/90

D-5300 Bonn 1,

Johanniterstraße 2

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 23.01. 1991 – 510-511.13/3 OST zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote)......erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.''

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April 1991 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 25. Januar 1991

L.S.

An das Auswärtige Amt

Bonn

Vranitzky

_______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Am Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen und auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April 1991 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

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