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Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung

Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung

„Die Österreichische Botschaft Warschau entbietet dem Außenministerium der Volksrepublik Polen den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich, folgendes mitzuteilen

Die Österreichische Bundesregierung hat beschlossen, die gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 vereinbarte Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens für die Zeit vom 1. Juli 1987, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 1987, 24.00 Uhr, für polnische Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines für Flugpersonal sind, zu verlängern.

Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.''

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